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2021

 


3G im Betrieb: Was bedeutet das in der Praxis?

 

Das neue Infektionsschutzgesetz ist am 24.11.2021 in Kraft getreten. Es schreibt die „3G-Regel“ für den Zugang zum Betrieb („Arbeitsstätten“) vor. Was bedeutet das in der Praxis?

Status-Nachweis als Zugangsbedingung
Der Arbeitgeber und die Beschäftigten dürfen die Betriebsstätte nur noch betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Der entsprechende Status-Nachweis muss mitgeführt werden oder kann zur Vereinfachung zentral beim Arbeitgeber hinterlegt werden.

Testpflicht
Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen vor Arbeitsantritt einen anerkannten Schnelltest durchführen. Die Schnelltests haben die Beschäftigten auf eigene Kosten täglich durchzuführen; zwei kostenlose Tests pro Woche hat der Arbeitgeber aber nach der Arbeitsschutzverordnung anzubieten.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Beschäftigte, die ihren Status-Nachweis nicht vorlegen, können die Betriebsstätte nicht betreten und erbringen daher keine Arbeitsleistung. Dies kann im Ergebnis zur Kürzung des Lohnes und/oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Kontrollen
Der Arbeitgeber muss den Status-Nachweis täglich kontrollieren und seine Maßnahmen, z.B. durch „Abhaken“ von Mitarbeiterlisten, dokumentieren.

Der Kreuzer-Tipp
Die neuen Vorgaben nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichten sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte und sanktionieren einen Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 €. Die betriebliche Organisation, Kontrolle und Dokumentation ist auf die neuen rechtlichen Bestimmungen abzustimmen. Sprechen Sie uns an!

Unsere Rechtsanwälte


Erstflug nach Bologna gestartet: Von Nürnberg ins Motor Valley

 

Bella Italia auch im Winterhalbjahr: Seit dem 31. Oktober fliegt Ryanair jeweils donnerstags und sonntags ins italienische Bologna. Dort hat es Anfang November noch milde Temperaturen, welche einen entspannten Stadtbummel möglich machen oder zu einem Ferrari-Museumsbesuch einladen.

"Mit dem Start der Verbindung nach Bologna füllt sich der Flugplan für die Menschen und Unternehmen in der Metropolregion Nürnberg weiter mit attraktiven Zielen. Insbesondere das Angebot nach Italien wird zunehmend vielfältiger. Im Frühjahr folgen mit Venedig und Lamezia Terme weitere Ziele", so Flughafengeschäftsführer Dr. Michael Hupe. Neben Bologna fliegt Ryanair im Winter 2021/22 in Italien auch das sizilianische Palermo an.

„Viele aus unserer italienischen Gemeinde kommen aus Ober- und Mittelitalien und werden die neue Direktverbindung gerne nutzen. Da der Bahnhof Bologna ein Knotenpunkt für die italienischen Hochgeschwindigkeitszüge ist, sind Städte wie Florenz oder Mailand schnell erreichbar. Das ist ein großer Vorteil für die Kontakte der hiesigen Unternehmen zu den Wirtschaftszentren in Ober- und Mittelitalien. Für Italienliebhaber ist übrigens ein Kurzbesuch im weihnachtlich geschmückten Zentrum von Bologna ein Geheimtipp“, sagt Rechtsanwalt Dr. Günther Kreuzer, Beauftragter des Generalkonsulats der Italienischen Republik in München.

Ryanair mit neuem, sparsamem Flugzeug

Ryanair plant, auch ab Nürnberg zukünftig mit einer für Ryanair maßgeschneiderten, neuen Version der Boeing 737 MAX 8 zu fliegen. Das sparsamere Nachfolgemuster der Boeing 737-800 hat mit 197 Sitzen acht Sitze mehr als der Vorgänger. Laut Ryanair* werden die neuen Flugzeuge den Treibstoffverbrauch pro Sitz um 16 % senken sowie die Lärmemissionen um 40 % verringern.

Über Bologna

Bologna (390.000 Einwohner) ist als Hauptstadt der Region Emilia-Romagna vor allem als Universitätsstadt bekannt. Die bereits 1088 gegründete Universität ist eine der ältesten in Europa und zählt über 80.000 Studierende. Die Stadt ist außerdem Namensgeberin der 1999 unterzeichneten Bologna-Erklärung (u.a. gestufte Graduierungssysteme Bachelor / Master), die den Europäischen Hochschulraum reformiert hat. Studierende im Erasmus-Programm können von dieser Verbindung profitieren – zumal Ryanair Partner des Erasmus Student Network ist (https://www.ryanair.com/de/de/reise-planen/entdecken/ESN).

Die Region Emilia-Romagna ist auch bekannt als das “Motor Valley”. Hier sind traditionelle Namen wie Lamborghini, Maserati, Ducati und Ferrari zuhause – passend für die Automobilzulieferindustrie in der Metropolregion Nürnberg. Eine Besonderheit für Sportwagenfans bietet das Ferrari Museum in Modena, das nur rund 40 Kilometer von Bologna entfernt liegt.

* Quelle: https://corporate.ryanair.com/news/ryanair-takes-delivery-of-1st-boeing-737-gamechanger-aircraft/


Der NEUE BUßGELDKATALOG: Das sollten Sie wissen!

 

Der Bundesrat hat dem neuen Bußgeldkatalog zugestimmt. Die Veröffentlichung des Katalogs ist am 19.10.2021 erfolgt, sodass die neuen Bußgeldregeln schon ab dem 10.11.2021 gelten. Das sollten Sie als Autofahrer wissen:

 

Die gute Nachricht: Keine Verschärfung beim Fahrverbot!

Es bleibt dabei – ein Regelfahrverbot von einem Monat erhält man erst, wenn man innerorts mit mehr als 30 km/h zu schnell ist. Auch außerorts bleibt es bei der Grenze von 40 km/h.

 

Die schlechte Nachricht: Geldbußen für Geschwindigkeitsverstöße deutlich erhöht!

10 km/h innerorts zu schnelles Fahren kostete bisher 15 €, jetzt verdoppelt auf 30 €.

Für 16-20 km/h innerorts zu schnelles Fahren werden statt 35 € nun 70 € fällig.

 

Vorsicht beim Parken: Teurer und neue Tatbestände!

Wer sein Auto „mal kurz“ in 2. Reihe, auf dem Gehweg oder auf einem Radweg parkt, erhielt bisher eine Verwarnung ab 20 €. Zukünftig werden dafür mindestens 55 € fällig, bei groben Verstößen sogar mindestens 80 € und auch noch ein Punkt in Flensburg.

 

Neu ist u. a. der Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Stellplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder Carsharingfahrzeuge. Hier wird ab jetzt ein Bußgeld von 55 € fällig.

 

Haben Sie Fragen oder sind Sie betroffen? Rufen Sie uns an!

Unsere Rechtsanwälte


DR. Günther Kreuzer bei den 11. Neudrossenfelder Europatagen

 

Bei den 11. Neudrossenfelder Europatagen stand dieses Jahr "Trieste – città mitteleuropea" im Mittelpunkt. Dieses Jahr wurde die gesamte Veranstaltung pandemiebedingt in einem Livestream übertragen. Es gab unter anderem Vorträge zur Geschichte, Sprache und Kultur der Stadt Triest, sowie die Verleihung der FEK-Europamedaille und des Freiheitsrings.

Rechtsanwalt Dr. Günther Kreuzer sprach in einem Grußvideo und gratulierte den Preisträgerinnen und Preisträgern.

Zum Livestream der 11. Neudrossenfelder Europatage  (Dr. Günther Kreuzer ab 04:51:11)

Zum Profil von Rechtsanwalt Dr. Günther Kreuzer


Werben fürs Impfen in verschiedenen Sprachen: Impfbotschafterin/Impfbotschafter sein

 

Impfbotschafterinnen und Impfbotschafter werben in verschiedenen Sprachen. Die Nürnberger Politikerin Barbara Regitz, MdL hat ihre Videobotschaft originell gestaltet und ein wirkungsvolles Video mit verschiedenen Damen und Herren moderiert, die in englischer, italienischer, polnischer, russischer und türkischer Sprache die folgende Botschaft senden:

„Lassen Sie sich impfen? Ich lasse mich impfen, weil ich damit Andere und auch mich schütze. Machen Sie mit! Gemeinsam werden wir Corona bezwingen.“

Entstanden ist eine aussagekräftige Botschaft für ein gemeinsames, auch gesamtgesellschaftliches Anliegen und ein Aufruf zum Impfen.

An der Aktion haben folgende Impfbotschafterinnen und Impfbotschafter teilgenommen: Dr. (Univ. Izmir) Ismail Baloglu, Dr. (Univ. Venedig) Nicoletta De Rossi, Dr. Anatoli Djanatliev, Maria Koller, Dr. Günther Kreuzer (Beauftragter des italienischen Generalkonsulats) und Rebecca Martin.

„Seit Jahren bereichern sie unseren Alltag und leisten ihren persönlichen Beitrag zur Integration und zum Zusammenhalt unserer Gesellschaft – nicht nur dank ihrer professionellen Kompetenzen, sondern auch wegen ihrer verschiedenen Kulturen, Religionen und Sprachen“, dankt Barbara Regitz allen sehr herzlich fürs Mitmachen und lädt ein - hier - hineinzuhorchen und mitzulesen.

 

Italienisch:
Vi fate vaccinare? Io mi faccio vaccinare per proteggere gli altri e anche me stessa. Dai! Tutti insieme sconfiggeremo il Corona!

Polnisch:
Idziecie się szczepić przeciwko Covid-19? Ja, tak! Bo przez szczepienie chronie innych i siebie! Tylko razem, tylko wspólnie możemy przezwyciężyć Koronowirusa!

Russisch:
Вы задаёте себе вопрос сделать прививку или нет? Лично я хочу привиться, чтобы защитить других и себя. Примите участие! Вместе мы покорим Корону.

Englisch:
Are you getting your vaccination? I got mine, because I want to protect myself and all those around me. Join us in beating this virus!

Türkisch:
Aşı oldunuz mu? Ben aşı yaptıracağım, böylece başkalarını ve kendimi korumuş olacağım. Siz de aşı yaptırın ki,birlikte Corona'yı yenelim.


Corona-Schutzimpfung und Arbeitsvergütung

 

Seit April 2021 nimmt das Impftempo deutlich an Fahrt auf. Eine Vielzahl von Terminen für die Durchführung von Corona-Schutzimpfungen ist auf den entsprechenden Impf-Serviceportalen freigeschaltet. Für die nächsten Monate ist damit zu rechnen, dass Millionen von Arbeitnehmern Impftermine buchen und häufig die gewählten Termine mit ihrer Arbeitszeit kollidieren.

Impfen während der Arbeitszeit
Viele Arbeitgeber unterstützen ihre Mitarbeiter bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit und der Wahl von Impfterminen; eine möglichst frühzeitige Impfung steht im Vordergrund. In den Fällen, in denen eine freie Gestaltung der Arbeitszeit nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer sich während seiner Arbeitszeit z.B. im Impfzentrum impfen lassen kann und für diese Zeit seine Arbeitsvergütung fortgezahlt erhält.

Impfen: Grundsätzlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit
Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer planbare Arzttermine oder ärztliche Termine für eine Schutzimpfung außerhalb seiner Arbeitszeit wahrnehmen muss. Derzeit wird auf den jeweiligen Serviceportalen die Möglichkeit eingeräumt, freie Termine nach eigenem Wunsch zu buchen; der Arbeitnehmer sollte daher seinen Impftermin möglichst außerhalb seiner (Kern-)Arbeitszeit vereinbaren.

Der Kreuzer-Tipp:
Der Arbeitgeber sollte für seinen Betrieb eine grundsätzliche Regelung schaffen, wie die Freistellung von der Arbeit und die Vergütung während der Dauer der Corona-Schutzimpfung geregelt wird. Dies sorgt für transparente Arbeitsbedingungen und ein positives Betriebsklima. Für erforderliche Gestaltungen: Sprechen Sie uns an!

Unsere Rechtsanwälte


Verkehr: Mein Führerschein ist in Gefahr?! - Hilfe bei Fahrverbot, Punkteabbau und MPU ("Idiotentest") 

 

Ist es Ihnen auch schon einmal so ergangen: Sie fahren abends von einer Veranstaltung nach Hause und werden  von einer Verkehrskontrolle der Polizei überrascht! Wahrscheinlich zählen Sie sofort die Anzahl Ihrer Getränke und fangen an zu überlegen...! Was ist nun zu tun?

In unseren Veranstaltungen nehmen wir typische Lebenslagen in den Fokus. Dabei zeigen wir Ihnen Ihre Rechte auf und geben Ihnen viele praktische Tipps. Am Mittwoch, 14.04.2021,18:00 - 19:00 Uhr, findet die nächste Veranstaltung zum Thema

Verkehr: Mein Führerschein ist in Gefahr?! - Hilfe bei Fahrverbot, Punkteabbau und MPU ("Idiotentest")

statt. Hier informieren wir Sie insbesondere über:

  • Häufige Verkehrsverstöße und deren Folgen, insbesondere Fahrverbot und Punkte
  • Die Möglichkeiten zum Punkteabbau
  • Alkohol, Medikamente und Drogen im Straßenverkehr

Das Seminar wird als Zoom-Meeting durchgeführt. Wie bei einem Präsenzseminar sind unsere Teilnehmer mit Bild und Ton dabei; das fördert die Interaktion. Nach Erhalt Ihrer untenstehenden Anmeldung erhalten Sie einen Teilnahme-Link von uns zugesandt. Sie benötigen lediglich einen aktuellen Web-Browser (z.B. Safari, Chrome, Firefox) sowie ein Mikrofon bzw. Headset. Gerne begrüßen wir Sie wieder zu unserer Veranstaltung.

Für Anmeldung und Rückfragen können Sie uns per E-Mail (dresden@kreuzer.de) oder unter 0351/315500 erreichen.

Unsere Rechtsanwälte


Corona und Wirtschaft:

Rechtliche Verteidigungsstrategien des Vermieters gegen die coronabedingte Mietanpassung 

 

Die Coronakrise stellt für Vermieter und Mieter von Gewerberäumen eine erhebliche wirtschaftliche Belastung dar. Ein Ende des Lockdowns steht noch nicht fest. Um die vertragliche Situation der Mieter zu verbessern, hat der Gesetzgeber nunmehr die Voraussetzung für eine coronabedingte Mietanpassung geschaffen. Für die Vermieter ist es jetzt wichtig, ihre Reaktionsmöglichkeiten zu kennen.

Im dritten Teil unserer Seminarreihe geht es darum, wie der Vermieter dem Mitanpassungsverlangen des Mieters begegnen kann. Das Seminar findet am Dienstag, 23.03.2021, 18:00 Uhr - 19:00 Uhr, statt. Wir besprechen mit Ihnen konkrete Fragen rund um die neue Rechtslage:

  • Unter welchen Voraussetzungen kann der Vermieter die rückwirkende Geltendmachung von Mietkürzungen verhindern?
  • Welche Auskunftsansprüche stehen dem Vermieter gegen einen Mieter zu?
  • Mit welchen Einwendungen kann der Vermieter die Höhe der Mietkürzung reduzieren?

Das Seminar wird als Zoom-Meeting durchgeführt. Wie bei einem Präsenzseminar sind unsere Teilnehmer mit Bild und Ton dabei; das fördert die Interaktion. Nach Erhalt Ihrer untenstehenden Anmeldung erhalten Sie einen Teilnahme-Link von uns zugesandt. Sie benötigen lediglich einen aktuellen Web-Browser (z.B. Safari, Chrome, Firefox) sowie ein Mikrofon bzw. Headset. Gerne begrüßen wir Sie wieder zu unserer Veranstaltung.

Für Anmeldung und Rückfragen können Sie uns per E-Mail (dresden@kreuzer.de) oder unter 0351/315500 erreichen.

Unsere Rechtsanwälte

 


Corona und Wirtschaft:

Wann die Betriebsausfallversicherung eintritt 

 

Die Coronakrise stellt für viele Gewerbetreibende eine erhebliche wirtschaftliche Belastung dar. Trotz Betriebsschließung muss der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen und die laufenden Kosten tragen. Ein Ende des Lockdowns ist noch nicht in Sicht. 

Im zweiten Teil unserer Seminarreihe erfahren Sie, wann und wie Sie Leistungen aus der Betriebsausfallversicherung erhalten. Das Seminar findet am Dienstag, 09.03.2021, 18:00 Uhr - 19:00 Uhr, gemeinsam mit Herrn Thomas Roth, Geschäftsführer Elbtal Finanz GmbH & Co.KG,statt. Wir besprechen mit Ihnen konkrete Fragen rund um die Betriebsausfallversicherung:

  • Überblick über die unterschiedlichen Arten der Betriebsausfall- und Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Die Betriebsschließungsversicherung im Fokus der Corona-Pandemie
  • Sind Betriebsschließungen aktuell versicherbar?

Das Seminar wird als Zoom-Meeting durchgeführt. Wie bei einem Präsenzseminar sind unsere Teilnehmer mit Bild und Ton dabei; das fördert die Interaktion. Nach Erhalt Ihrer untenstehenden Anmeldung erhalten Sie einen Teilnahme-Link von uns zugesandt. Sie benötigen lediglich einen aktuellen Web-Browser (z.B. Safari, Chrome, Firefox) sowie ein Mikrofon bzw. Headset. Gerne begrüßen wir Sie wieder zu unserer Veranstaltung.

Für Anmeldung und Rückfragen können Sie uns per E-Mail (dresden@kreuzer.de) oder unter 0351/315500 erreichen.

Unsere Rechtsanwälte


Corona und Wirtschaft:

Gewerbemiete - So kann die Miete angemessen reduziert werden (Teil 1)

Wann tritt die Betriebsausfallversicherung ein (Teil 2)

Rechtliche Verteidigungsstrategien des Vermieters gegen die coronabedingte Mietanpassung (Teil 3)

 

Die Coronakrise stellt für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen eine erhebliche wirtschaftliche Belastung dar. Ein Ende des Lockdowns ist noch nicht in Sicht. Trotz Betriebsschließung ist der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Um die vertragliche Situation des Mieters zu verbessern, hat der Gesetzgeber jetzt die Voraussetzung für eine coronabedingte Mietanpassung geschaffen.

Im ersten Teil unserer Seminarreihe geht es darum, wie der Mieter vom Vermieter erfolgreich eine Mietanpassung verlangen kann. Das Seminar findet am Dienstag, 23.02.2021, 18:00 Uhr - 19:00 Uhr, statt. Wir besprechen mit Ihnen konkrete Fragen rund um die Reduzierung Ihrer Gewerberaummiete:

  • Unter welchen Voraussetzungen stellen coronabedingte Betriebsschließungen einen Sachmangel des Mietobjekts dar?
  • Welche Voraussetzungen sind bei der neuen Regelung zur Mietanpassung in Art. 240 § 7 EGBGB zu beachten?
  • Welche Unterlagen sind erforderlich, um die Notwendigkeit der Mietkürzung zu belegen?

Das Seminar wird als Zoom-Meeting durchgeführt. Nach Erhalt Ihrer untenstehenden Anmeldung erhalten Sie einen Teilnahme-Link von uns zugesandt. Sie benötigen lediglich einen aktuellen Web-Browser (z.B. Safari, Chrome, Firefox) sowie ein Mikrofon bzw. Headset. Gerne begrüßen wir Sie wieder zu unserer Veranstaltung.

Für Anmeldung und Rückfragen können Sie uns per E-Mail (dresden@kreuzer.de) oder unter 0351/315500 erreichen.

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Ab heute: NEUE SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

 

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung zur weiteren Eindämmung der Covid-19 Pandemie tritt heute (27.01.2021) in Kraft. Sie betrifft alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer und gilt bis zum 14.03.2021.

 

Wesentliche Inhalte

Die wesentlichen Inhalte betreffen Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb und Regelungen zum Mund-Nasen-Schutz. Für die Arbeitswelt gelten folgende Vorgaben, soweit sie betrieblich umsetzbar sind:

  • Keine gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen
  • Bei gleichzeitiger Nutzung 10 m² Mindestfläche je Person im Raum
  • Besprechungen und Meetings nur online
  • Angebot zum Homeoffice durch den Arbeitgeber
  • Arbeitgeber stellt medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung, wenn bei der Arbeit im Betrieb ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann

 

Homeoffice

Die Inanspruchnahme von Homeoffice erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In dieser sollten neben der Arbeitszeit(Erfassung) auch die Anforderungen an den Datenschutz im häuslichen Bereich geregelt werden.

 

Der Kreuzer-Tipp

Der Arbeitgeber sollte die zur Umsetzung der neuen Arbeitsschutzverordnung ergriffenen Maßnahmen dokumentieren; sie können dann der Arbeitsschutzbehörde auf Nachfrage vorgelegt werden. Arbeitnehmer im Homeoffice müssen ihre Erreichbarkeit während der vereinbarten Arbeitszeiten und die Datensicherheit betrieblicher Unterlagen gewährleisten. Beim Homeoffice gibt es noch einige offene rechtliche Fragen. Zum genauen Inhalt der Verordnung, ihrer Auslegung und zur Erstellung der erforderlichen Homeoffice-Vereinbarung stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Zu unseren Rechtsanwälten

Zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021


Handyverbot im Betrieb

 

In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder zu Diskussionen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit sein Handy privat nutzt, z.B. um WhatsApp Nachrichten zu lesen oder zu schreiben.

 

Verbot der Nutzung zulässig

In einigen Unternehmen gilt daher das generelle Verbot, das private Handy während der Arbeitszeit zu nutzen. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist dieses Nutzungsverbot auch zulässig. Denn wer während der Arbeitszeit private Informationen über sein Handy austauscht, erbringt keine Arbeitsleistung, wird aber dennoch dafür bezahlt (LAG Hessen, 5 TaBV 178/19). Das gleiche gilt im Übrigen für das Radiohören im Betrieb. Auch hier kann der Arbeitgeber Tätigkeiten festlegen, bei denen das Radiohören verboten ist.

 

Der Kreuzer-Tipp

Der Arbeitgeber kann die private Handynutzung im Betrieb verbindlich regeln und auch generell verbieten. Der Betriebsrat muss dazu nicht eingeschaltet werden. Der Arbeitnehmer sollte sich über die konkreten Anweisungen gut informieren; denn Verstöße kann der Arbeitgeber sanktionieren.

 

Unsere Rechtsanwälte


Neu: Mietminderung bei coronabedingtem Umsatzrückgang

 

Viele Gewerberaummieter sehen sich aktuell einer schwierigen wirtschaftlichen Situation ausgesetzt:

Einerseits sind die Mieten für die Gewerberäume an den Vermieter pünktlich zu bezahlen. Andererseits fehlen die Einnahmen und Umsätze aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung, z. B. des Ladens, der Gaststätte und vieler anderer Betriebe.

 

Neue Rechtslage

Auf diese Situation hat der Gesetzgeber noch kurz vor Jahresende reagiert. Mit Wirkung ab 31.12.2020 kann sich der Gewerberaummieter gegenüber seinem Vermieter darauf berufen, dass aufgrund der durch die Corona-Pandemie erfolgten Betriebsschließung die Geschäftsgrundlage für den Gewerberaummietvertrag gestört ist. In der Folge steht dem Mieter grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung, also Mietminderung gegenüber dem Vermieter zu.

 

Der Kreuzer-Tipp:

Zur erfolgreichen Geltendmachung der Mietminderung sind noch weitere rechtliche Voraussetzungen einzuhalten. Ebenso kann die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens einschließlich erstem Gerichtstermin innerhalb eines Monats begehrt werden. Der Vermieter benötigt eine spezifische Verteidigungsstrategie. Sprechen Sie uns an!


Zum Profil von RA Dr. Stefan Kreuzer

Zum Gesetzestext des Art. 240 § 7 EGBGB (Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen)

2020

 


Dr. Günther Kreuzer im Handelsblatt Best Lawyers 2020 Ranking

 

Rechtsanwalt Dr. Günther Kreuzer wurde im Handelsblatt-Ranking Best Lawyers 2020 gelistet. Mit mehr als 40 Jahren Erfahrung in der anwaltlichen Praxis berät er im Arbeitsrecht und zu Fragestellungen des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts.

Wir freuen uns über diese Auszeichnung!

 

Zum Handelsblatt-Ranking

Zum Profil von Rechtsanwalt Dr. Günther Kreuzer


Online Live Seminar

Kaufen, Finanzieren, Leasen - Was sich wirklich rechnet (der Blick hinter die Kulissen)

In unseren Veranstaltungen nehmen wir typische Situationen im Unternehmen in den Fokus. Diesmal geht es um Kaufen, Finanzieren und Leasen.

Unsere nächste Online-Veranstaltung findet am Mittwoch, 30.09.2020, 18-19 Uhr in Zusammenarbeit mit Adrian Glöckner Automobile GmbH statt. Hier informieren wir Sie insbesondere über:

 

  • Mein neues Auto: Kauf Finanzierung oder Leasing im Vergleich
  • Welche Finanzierungsform ist für mich am besten?
  • Was muss ich beim Abschluss besonders beachten?
  • Aus der Praxis: Nach Auslaufen der Finanzdienstleistung - Wo sind die Gefahren?

 

Das Seminar wird voraussichtlich mit ZoomMeeting durchgeführt oder bei "coronakonformer" Teilnehmerzahl gegebenenfalls als Präsenz-Veranstaltung.

Nach Anmeldung erhalten Sie einen Teilnahme-Link von uns zugesandt. Sie benötigen lediglich einen aktuellen Web-Browser (z.B. Safari, Chrome, Firefox) sowie ein Mikrofon bzw. Headset. Gerne begrüßen wir Sie wieder zu unserer Veranstaltung.

Für Anmeldung und Rückfragen können Sie uns per E-Mail (dresden@kreuzer.de) oder  unter 0351/315500 erreichen.


Online Live Seminar

Corona-Folgen: Wenn es knapp wird - Welche Sanierungsmöglichkeiten habe ich? Teil 2

Das Covid-19 Insolvenzaussetzungsgesetz wurde eingeführt, um die wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 abzumildern und die Insolvenzantragspflicht auszusetzen. Urspünglich sollte das Gesetz nur bis zum 30.09.2020 gelten; nun werden Teile des Gesetzes wahrscheinlich bis zum 31.12.2020 verlängert. Wenn es bis zum 31.12.2020 knapp wird: Welche Sanierungsmöglichkeiten habe ich?

Das Online-Seminar findet am Mittwoch 23.09.2020, 18:00 - 19:00 Uhr, statt. Gemeinsam mit dem Sanierungsberater Bernhard Kaluza von KALUZA Consult GmbH werden wir mit Ihnen konkrete Situationen zum Thema besprechen:

 

  • Wann ist es "knapp" im Sinne des Gesetzes, sodass ich handeln muss?
  • Welche Insolvenzantragsfristen gelten wirklich? (Covid-19 Insolvenzaussetzungsgesetz)
  • Welche Sanierungsmöglichkeiten stehen mir zur Verfügung

 

Das Seminar wird voraussichtlich mit ZoomMeeting durchgeführt oder bei "coronakonformer" Teilnehmerzahl gegebenenfalls als Präsenz-Veranstaltung.

Nach Anmeldung erhalten Sie einen Teilnahme-Link von uns zugesandt. Sie benötigen lediglich einen aktuellen Web-Browser (z.B. Safari, Chrome, Firefox) sowie ein Mikrofon bzw. Headset. Gerne begrüßen wir Sie wieder zu unserer Veranstaltung.

Für Anmeldung und Rückfragen können Sie uns per E-Mail (dresden@kreuzer.de) oder  unter 0351/315500 erreichen.


Unternehmer- und Familienvermögen in der Familie halten

Die richtige Anwendung der „Vorsorgeinstrumente“ des Familien- und Erbrechts ist notwendig.

Vorsorgeinstrumente, die das geltende Recht zur Verfügung stellt, sind z.B. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Diese schließen die Einmischung des Staates aus und stärken das Selbstbestimmungsrecht.

Zur Sicherung des Unternehmer- und Familienvermögens sollte bei Heirat darüber hinaus ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Dadurch stärken die Betroffenen ebenfalls ihre Rechtspositionen für die Zukunft. Der Ehevertrag vermeidet künftige Streitpunkte zwischen den Ehegatten und Partnern.

Zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und Sicherung des Vermögens gehört auch, sich mit den Fragen eines menschenwürdigen Sterbens zu beschäftigen und eine Patientenverfügung zu errichten. Tod und Sterben sind keine Tabu-Themen in unserer Gesellschaft mehr. Zur Sicherung des Verbleibs des Unternehmervermögens innerhalb der Familie müssen Verfügungen auf den Todesfall (Testament und Erbvertrag) geprüft und realisiert werden.

Kreuzer-Tipp:

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Ehevertrag und erbrechtliche Regelungen müssen auf die individuelle Situation angepasst werden. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen mit den Vollmachten, dem Ehevertrag und Testament, etc. abgestimmt werden. Anwaltliche Beratung ist dringend geboten.

 

Stefan Noll ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht im Dresdner Büro von DR KREUZER RECHTSANWÄLTE am „Blauen Wunder“, Hüblerstraße 1, 01309 Dresden. Die Kanzlei ist Gründungsmitglied der weltweiten Anwaltsgruppe ij INTERNATIONAL JURISTS. Mehr Informationen unter www.kreuzer.de oder unter +49 (0) 351  31550 0 oder stefan.noll@kreuzer.de

 

Zum Profil von Rechtsanwalt Stefan Noll

 


Fahrverbote nach neuem Bußgeldkatalog wackeln

Seit April droht der Verlust des Führerscheins für einen Monat, wenn Sie innerorts 21 km/h und ausserorts 26 km/h zu schnell unterwegs sind. Zuvor gab es Fahrverbote erst ab Überschreitungen von 31 km/h innerorts und 41 km/h ausserorts. Die Grundlage für die  neuen Regeln, die seit Ende April gelten, bildet eine Novelle der Straßenverkehrsordnung.

Neuer Bußgeld-Katalog unwirksam!

Das Bundesverkehrsministerium hatte Mitte Mai signalisiert, die in seinen Augen "unverhältnismäßige" Regelung zu den Fahrverboten, wieder kippen zu wollen. Aufgrund eines Formfehlers sind die schärferen Fahrverbotsregeln rechtsunwirksam. Das Bundesverkehrsministerium teilt jetzt mit: "Der Bund hat die Länder aufgefordert, den bis zum 27.04.2020 geltenden Bußgeldkatalog ab sofort wieder anzuwenden." Also ab sofort alles wieder auf Anfang!

 

Sind Sie betroffen und in die "Führerscheinfalle" getappt? Sprechen Sie uns an!

Bundesminister Andreas Scheuer zur StVO-Novelle

Informationen des Bundesverkehrsministeriums zur StVO-Novelle

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht


Kündigung trotz Kurzarbeit: Geht das eigentlich?

Wir arbeiten derzeit verkürzt (Kurzarbeitsphase): Kann das Arbeitsverhältnis trotzdem betriebsbedingt gekündigt werden?
Ja, der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis auch während der Kurzarbeitsphase kündigen. Bei der Annahme, dass während der Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind, handelt es sich um einen häufig anzutreffenden Rechtsirrtum.

Ist die Kündigungsmöglichkeit unabhängig von der Betriebsgröße?
Ja, die Möglichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Kurzarbeit gilt sowohl für Betriebe, die nur bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigen, als auch für Betriebe, die mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.

Was sind die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung während der Kurzarbeit?
Der Arbeitgeber muss während der Kurzarbeit feststellen, dass entgegen seiner früheren Einschätzung weitere Umstände vorliegen, die zu einem dauerhaften Arbeitsausfall führen. Der Arbeitgeber muss diese besonderen Umstände aber im Prozess beweisen.

Welchen Einfluss hat die Kündigung auf das Kurzarbeitergeld?
Nach Zugang der Kündigung entfällt für den Arbeitnehmer der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber muss bis zum Kündigungstermin die vereinbarte Arbeitsvergütung an den Arbeitnehmer bezahlen.

Der Kreuzer-Tipp:
Betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit sind vor Gericht intensiv zu begründen. Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage einlegen, erhalten auch weiterhin Kurzarbeitergeld. Ob der Arbeitgeber bis zum Kündigungstermin die volle Vergütung zahlen muss, hängt von den Regelungen zur Einführung der Kurzarbeit ab. Sprechen Sie uns an!

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu Kurzarbeit

Unsere Rechtsanwälte


Webinar: Arbeitsschutz und Anpassung der Gefährdungsbeurteilung während der Corona-Pandemie

Seit einigen Wochen hat uns die Corona-Krise fest im Griff und unsere gewohnten beruflichen sowie privaten Abläufe erheblich durcheinander gebracht. Arbeitsschutz, Hygienemaßnahmen und Anpassung der Gefährdungsbeurteilung haben jetzt Hochkonjunktur. Zur Vermeidung von Bußgeldern und persönlicher Haftung muss die Gefährdungsbeurteilung dringend angepasst werden. Denn nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss jeder Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Unsere nächste Veranstaltung findet am 20.05.2020, 10:00 - 11:00 Uhr, als Webinar statt. Gemeinsam mit dem Arbeits- und Organisationspsychologen Dr. Uwe Debitz von novaworx geben wir auf der Basis eines Musters der Berufsgenossenschaft praktische Hinweise zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung:

  • (Erst)Erstellung der Gefährdungsbeurteilung
  • Anpassung der Gefährdungsbeurteilung aus Anlass der Corona-Pandemie
  • Kommunikation und Mitarbeiterunterweisung
  • Umsetzung und Dokumentation von Hygienekonzepten
  • Haftung und Haftungsvermeidung bei rechtskonformem Verhalten

Das Webinar wird mit ClickMeeting durchgeführt. Nach Erhalt Ihrer untenstehenden Anmeldung erhalten Sie einen Teilnahme-Link von uns zugesandt.

Gerne begrüßen wir Sie wieder zu unserer Veranstaltung. Für Rückfragen können Sie uns auch unter 0351/315500 erreichen.


Webinar: Erfolgreiches Krisenmanagement für Unternehmer

Seit einigen Wochen hat uns die Corona-Krise fest im Griff und unsere gewohnten beruflichen sowie privaten Abläufe erheblich durcheinander gebracht. Erst vor Kurzem sind einige Lockerungen erfolgt, weitere werden voraussichtlich nächste Woche verkündet. Für Unternehmer bedeutet dies, sich auf die neue Situation und die damit verbundenen betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und hygienischen Herausforderungen einzustellen.

Unsere nächste Veranstaltung findet am Mittwoch, 06.05.2020, 11:00 - 12:00 Uhr, als Zoom-Webinar statt.

Gemeinsam mit dem zertifizierten Krisenmanagement-Berater Hans-Josef Helf, Dresden, geben wir praktische Hinweise zu:

So kommen Sie möglichst gut durch die Krise
So gestalten Sie Ihren Start erfolgreich nach der Krise

Das Webinar wird als Zoom-Videokonferenz durchgeführt. Nach Erhalt Ihrer Anmeldung per E-Mail (dresden@kreuzer.de) erhalten Sie einen Teilnahme-Link von uns zugesandt. Gerne können Sie vorab Zoom Cloud-Meeting auf Ihrem Rechner installieren; auf Grund der derzeitigen Situation können Sie es sicher noch öfters gebrauchen. Andernfalls folgen Sie dem Teilnahme-Link in der E-Mail und den dortigen Anweisungen.

Gerne begrüßen wir Sie wieder zu unserer Veranstaltung. Für Rückfragen können Sie uns auch unter 0351/315500 erreichen.


Was tun, wenn die Fluggesellschaft den Flug absagt, aber das Geld nicht zurückzahlt? Müssen Reisende Gutscheine akzeptieren?

Diese Konstellation tritt derzeit leider allzu häufig auf: Es wurde keine Pauschalreise, sondern ein Flug separat gebucht. Die Fluggesellschaft storniert den Flug wegen des Corona-Virus und erstattet den Reisepreis nicht zurück. 

Die Airlines müssen allerdings auch bei einer Stornierung aufgrund des Corona-Virus gemäß den Entschädigungsregeln der EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung) den vollen Reisepreis zurückerstatten, wenn der Fluggast dies wünscht. Der Fluggast hat gemäß Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung ausdrücklich die Wahl, ob er die vollständige Erstattung des Flugpreises (binnen sieben Tagen) oder eine vergleichbare anderweitige Beförderung zum Endziel wünscht.

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung muss eine Airline beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände keine Ausgleichszahlungen leisten.

Nach Mitteilung der EU-Kommission vom 18. März 2020 zählt das Corona-Virus bzw. die Maßnahmen zu dessen Bekämpfung auch als sogenannter außergewöhnlicher Umstand. Bei diesen Ausgleichszahlungen (Artikel 7 EU-Fluggastrechteverordnung) handelt es sich jedoch nicht um die Erstattung des Flugpreises, sondern um andere, zusätzliche Zahlungen. 

Dass aufgrund des Corona-Virus der Flugpreis nicht erstattet wird, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der vorgenannte Ausnahmefall "wegen außergewöhnlichen Umstands" bezieht sich hierauf nicht. 

 

Als Rechtsanwälte für Reiserecht in Nürnberg und Dresden helfen wir Ihnen weiter, wenn die Fluggesellschaft Ihren Flug annulliert hat und die Rückzahlung des Reisepreises trotzdem ablehnt. Vermeiden Sie Diskussionen mit den Fluggesellschaften. Die Gefahr einer Insolvenz ist nie auszuschließen. Außerdem könnte trotz bisheriger Ablehnung durch die EU-Kommission doch noch eine Gutscheinregelung kommen.

Weitere Informationen der Europäischen Kommission zum EU-Reiserecht

Unsere Rechtsanwälte für Reiserecht


Arbeiten in der Corona-Krise: Neue Arbeitsschutzvorschriften beschlossen

Warum wurden Arbeitsschutzstandards erlassen?
Im Zuge der Lockerung der coronabedingten Einschränkungen und schrittweisen Öffnung der Geschäfte hat die Bundesregierung einheitliche SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit beschlossen.

Wer muss die neuen Arbeitsschutzstandards beachten?
Die Verantwortung für die Umsetzung der neuen Regeln trägt der Arbeitgeber. Die Arbeitsschutzstandards gelten für alle Betriebe und Unternehmen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

Was wurde beschlossen?
Die Arbeitsschutzstandards beinhalten z.B. Vorgaben für
- Arbeitsplätze: Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m (360°) zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen (gilt auch an Maschinen und in Fahrzeugen!) oder alternative Schutzmaßnahmen (z.B. Trennwände und/oder Mund-Nasen-Schutzmasken)
- Türklinken und Handläufe: Regelmäßige Reinigung und Berücksichtigung in Reinigungsplänen
- Arbeitsmittel/Werkzeuge: Personalisieren und Fremdzugriff möglichst vermeiden
- Zutritt betriebsfremder Personen: Erfassung der Kontaktdaten und Zeiten
- Infektions-Notfallplan: Der Arbeitgeber hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen, z.B. bei Atemwegssymptomen und Fieber, festzulegen

Wann gelten die neuen Regeln?
Die neuen Arbeitsschutzstandards gelten ab sofort.

Der Kreuzer-Tipp:
Der Arbeitgeber muss die neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards möglichst schnell in seine betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen und die Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung integrieren. In größeren Betrieben kann er sich dabei von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten und betrieblichen Interessenvertretungen beraten lassen. Zur Haftungsvermeidung von Arbeitgeber und Führungskräften sind weitere Maßnahmen erforderlich. Sprechen Sie uns an!

Zu den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Zu unseren Rechtsanwälten für Arbeitsrecht


Die neuen gelockerten Corona-Maßnahmen: Was jetzt gilt.

Gestern Abend haben sich Bund und Länder auf erste Lockerungen der Corona-Maßnahmen verständigt. Was jetzt gilt:

Zur Übersicht der Bund-Länder-Einigung zu Corona-Maßnahmen

Zum Beschluss aus der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020


Zuverdienst bei Kurzarbeit ab sofort in Berufen in systemrelevanten Bereichen möglich

Warum kann ich bei Kurzarbeit hinzuverdienen?

Zur Sicherung des Fortbestands des Unternehmens und Erhalt von Arbeitsplätzen wird in vielen Unternehmen Kurzarbeit eingeführt. Der Arbeitnehmer erhält weniger Gehalt, hat aber mehr freie Zeit zur Verfügung, er arbeitet ja verkürzt. Der Gesetzgeber hat nunmehr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitnehmer in ihrer durch Kurzarbeit freigewordenen Zeit ein weiteres Arbeitsverhältnis begründen, in dem sie hinzuverdienen können. Das entspricht dem Interesse der Arbeitnehmer, weil sie dadurch einen Einkommensverlust ausgleichen können, und es entspricht dem Interesse der Unternehmen, weil so in systemrelevanten Bereichen aktuell erforderliches Personal gewonnen werden kann.

Was sind Berufe in systemrelevanten Bereichen?

Bestimmte Branchen und Berufe sind in der Krise für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung besonders wichtig. Dazu zählen z.B. das Gesundheitswesen, Krankenhäuser und Apotheken, aber auch die Landwirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln.

Wie lange gilt die neue Regelung zum Hinzuverdienst in Berufen in systemrelevanten Bereichen?

Die neue Regelung gilt vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 (§ 421c SGB III).

Der Kreuzer-Tipp:

Durch den Hinzuverdienst bei Berufen in systemrelevanten Bereichen können Arbeitnehmer ihr Arbeitsentgelt bis zu 100 % ihres Entgelts ohne Kurzarbeit aufstocken. Wenn Unternehmen ihre Arbeitnehmer bei der Vermittlung in lokale, systemrelevante Bereiche unterstützen, erhöht dies die Akzeptanz der Arbeitnehmer zur Einführung von Kurzarbeit. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, auf die 100 % Schwelle zu achten, weil darüber eine Anrechnung erfolgt. Wir beraten Sie bei allen Fragen rund um Kurzarbeit gerne.  

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Liste der systemrelevanten Bereiche veröffentlicht (Zur Liste der systemrelevanten Bereiche).

Zu unseren Rechtsanwälten für Arbeitsrecht

 


Strafbarkeit beim Antrag auf Soforthilfe oder Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Macht man sich durch falsche oder unvollständige Angaben bei Anträgen auf Corona-Soforthilfe oder Kurzarbeitergeld strafbar?

Jede Chance birgt auch ein Risiko.“ Dies trifft auch auf die umfangreichen Möglichkeiten zu, Corona-Soforthilfen oder Kurzarbeitergeld zu erhalten, und die damit verbundenen strafrechtlichen Risiken. Aufgrund gelockerter Antragsvoraussetzungen und der Masse an Anträgen kann derzeit von den Behörden die Richtigkeit der Angaben nicht allzu genau geprüft werden. Sicher ist aber: Nachträgliche Prüfungen der Anträge werden weitläufig und detailliert folgen. Bereits im Rahmen der Antragstellung ist regelmäßig – oftmals übersehen – auch die Zustimmung zu einer Überprüfung durch die Behörden zu erteilen.

Die Wenigsten sind sich dabei über die strafrechtlichen Risiken im Klaren:

Wer vorgibt, die Voraussetzungen für eine Corona-Soforthilfe oder für Kurzarbeitergeld zu erfüllen, ohne dass dies tatsächlich der Fall ist, macht sich strafbar. Es drohen Strafanzeigen und Strafverfahren wegen Betrugs, Subventionsbetrugs und falscher Versicherung an Eides statt.

 

1. Falsche oder unvollständige Angaben als Subventionsbetrug oder Betrug

Falsche oder unvollständige Angaben bei der Antragstellung können bereits einen Betrug gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) oder gar einen Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB darstellen.

Bei Corona-Soforthilfen und bei Kurzarbeitergeld handelt es sich nach überwiegender Meinung um eine Subvention gemäß § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB.

Dies ist deshalb entscheidend, weil ein Subventionsbetrug nach § 264 StGB wesentlich früher begangen ist als ein „normaler“ Betrug gemäß § 263 StGB! Es ist nach § 264 StGB nicht nur vorsätzliches Handeln, sondern bereits leichtfertiges Handeln unter Strafe gestellt. Die Strafbarkeit ist bereits in dem Zeitpunkt gegeben, wenn der unrichtige oder unvollständige Antrag gestellt wurde.

Der Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Auf dieses Risiko wird in den Anträgen von den Behörden – vom Antragsteller oftmals übersehen – hingewiesen.

Alles zur Corona-Soforthilfe

Informationen zum Kurzarbeitergeld

 

2. Falsche oder unvollständige Angaben als Falsche Versicherung an Eides statt

Auf den ersten Blick nicht erkennbar und doch vorhanden: Das Risiko, sich wegen einer sog. „Falschen Versicherung an Eides statt“ gemäß § 156 StGB strafbar zu machen.

Im Rahmen der Anträge auf Corona-Soforthilfe oder Kurzarbeitergeld ist an mehreren Stellen eine Versicherung der Richtigkeit der Angaben vorgesehen. Die Bekräftigung der Richtigkeit von Angaben ist eine eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 156 StGB. Handelt es sich dabei um falsche Angaben, riskiert man eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die fahrlässige Versicherung an Eides ist gemäß § 161 Abs. 1 StGB ebenfalls strafbar und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Und wieder gilt: Die Strafbarkeit liegt bereits mit Stellung des Antrags vor!

Informieren Sie sich daher besser jetzt und bereits vor einer Antragstellung über die strafrechtlichen Risiken bei falschen oder unvollständigen Angaben bei einem Rechtsanwalt für Strafrecht in Nürnberg oder Dresden.

Zu unseren Rechtsanwälten für Strafe


Miete und Pacht in der Corona-Krise

Was ändert sich für Mieter wegen Corona?

Für Mieter und Pächter – egal ob privat oder gewerblich – treten befristet Änderungen in Kraft, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise einzudämmen (zum Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie).

Wer zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 die Miete bzw. Pacht nicht bezahlen kann, da aufgrund der Corona-Krise Lohn oder Einnahmen wegbrechen, dem kann wegen des Zahlungsrückstandes bis zum 30.06.2022 nicht gekündigt werden. Abhängig davon, wie sich die Krise weiterentwickelt, kann der Zeitraum noch verlängert werden.

Die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit ist jedoch darauf beschränkt – ein generelles Kündigungsverbot gibt es nicht.

 

Muss die rückständige Miete später bezahlt werden?

Ja. Die Gesetzesänderung bedeutet nicht, dass die Miete für den Zeitraum erlassen ist. Die rückständige Miete muss später nachbezahlt werden – dafür hat der Mieter Zeit bis zum 30.06.2022. Die Rückzahlung der Miete sollte aber sobald als möglich wieder erfolgen, weil der Vermieter für die verspätete Mietzahlung Zinsen (derzeit ca. 4 %) verlangen kann.

Zu den FAQs des Bundesjustizministeriums zum Thema "Miete in der Corona-Krise"

 

Was kann ich tun, wenn ich die Miete wegen Corona nicht zahlen kann?

Informieren Sie den Vermieter, dass Sie die Miete wegen der Corona-Krise nicht bezahlen können. Im Streitfall oder vor Gericht benötigen Sie dafür auch Nachweise. Mieter, die Arbeitnehmer sind, können einen Nachweis über ihren Verdienstausfall (z.B. Kurzarbeitergeld wegen Corona) vorlegen. Gewerbliche Mieter können die behördliche Verfügung der Betriebsschließung übergeben. Wenn die Corona-Krise überstanden ist, sollten sich Mieter und Vermieter über den Zeitpunkt der Rückzahlung der ausstehenden Mieten einigen und eine Vereinbarung über die Höhe der Zinsen treffen.

 

Die Lage entwickelt sich dynamisch. Über Verlängerungen der Hilfsmaßnahmen und Neuerungen informieren wir Sie schnellstmöglich.

Informationen der Bundesregierung zu Miete und Verbraucherschutz in der Corona-Krise

Zu unseren Rechtsanwälten für Wohnen und Bauen


Unternehmen und Liquidität in der Corona-Krise

Um die Corona-Pandemie einzudämmen, haben Bund und Länder zahlreiche Maßnahmen beschlossen. Doch die Verbreitung und Auswirkungen des Corona-Virus betreffen nicht nur unsere Gesundheit. Auch Unternehmen nahezu aller Branchen sehen sich mit sinkendem Konsum, unterbrochenen Lieferketten und verzögerten Zahlungen konfrontiert.

Wir geben Ihnen einen Überblick, wie Sie Ihr Unternehmen in der Corona-Krise vor Liquiditätsschwierigkeiten bewahren und welche Förderungen Sie beantragen können.

 

1. Welche Kredite und Fördermittel werden vom Bund angeboten?

Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) bietet für Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler Kredite für Investitionen und Betriebsmittel an. Die Fördermittel können seit dem 23.03.2020 beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Sie bis zum 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten waren (zur Pressemitteilung).

 

a. KfW-Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind

Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen, übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das hilft Ihnen weiter, wenn die nötigen Sicherheiten fehlen und erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten (zum Merkblatt des KfW-Unternehmerkredits).

  • Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
  • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme

Sie können je Unternehmensgruppe bis zu 1 Milliarde Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. für die nächsten 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Millionen Euro.

 

b. KfW-Kredit für junge Unternehmen

ERP-Gründerkredit – Universell (zum Merkblatt des ERP-Gründerkredits). Wenn Ihr Unternehmen mindestens drei Jahre am Markt aktiv ist, können Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Dabei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht wieder Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten, weil für Ihre fehlenden Sicherheiten quasi die KfW einspringt.

  • Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
  • Für kleine und mittlere Unternehmen zu 90 % Risikoübernahme

Wenn Ihr Unternehmen weniger als drei Jahre am Markt aktiv ist, können kleine und mittlere Unternehmen und große Unternehmen ebenfalls einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Auch hier gilt die oben genannte Begrenzung des Kredithöchstbetrages. 

 

c. Sonderprogramm: Konsortialfinanzierung

Wenn Ihr Unternehmen einen sehr hohen Kapitalbedarf hat, kann eine Konsortialfinanzierung die richtige Finanzierungslösung sein. Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen (zum Merkblatt).

Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Das erhöht Ihre Chance, eine individuell strukturierte und passgenaue Konsortialfinanzierung zu erhalten.

Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Millionen Euro und ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.

Optional können alle am Konsortium teilnehmenden Banken von der KfW refinanziert werden.

Zu den Checklisten der KfW

 

d. Aussetzung der Antragspflichten aus der Insolvenzordnung

Die bestehenden Insolvenzantragspflichten sollen bis 30.09.2020 vorläufig ausgesetzt werden (Gesetzesänderung hierzu steht noch aus). Den genauen Wortlaut der Überlegungen können Sie der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten entnehmen.

Die Botschaft ist, dass Ihre Zeit für die Beobachtung der wirtschaftlichen Lage zur Beurteilung der Zukunftsprognose Ihres Betriebs  deutlich verlängert werden soll. Der Zwang zu kurzfristig automatisch in die Insolvenz gehen zu müssen, soll dadurch entschärft werden.

 

e. Steuerliche Erleichterungen der Finanzämter

Unternehmen, die durch das Corona-Virus in finanzielle Schwierigkeiten geraten, haben die Möglichkeit, sich an ihr zuständiges Finanzamt zu wenden. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Steuervorauszahlungen können unkompliziert und schnell herabgesetzt werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge sollen die Finanzämter bis zum 31.12.2020 verzichten, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Zu den FAQs des Bundesfinanzministeriums

 

2. Welche Kredite und Fördermittel werden von den Bundesländern angeboten?

Sie möchten eine Kreditbürgschaft nutzen? Der richtige Ansprechpartner dafür ist die Bürgschaftsbank Ihres jeweiligen Bundeslandes.

In Bayern etwa stehen Ihnen die Bürgschaftsbank Bayern GmbH, die BGG Bayerische Garantiegesellschaft mbH für mittelständische Beteiligungen sowie die BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft mbH zur Seite.

In Sachsen können Sie sich an die Bürgschaftsbank Sachsen GmbH sowie die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH wenden. Auch die sächsische Aufbaubank hat Förderprogramme aufgelegt.

Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen können.

Zum Überblick über die verschiedenen Förderbanken der jeweiligen Bundesländer

In Sachsen kann über Ihre Hausbank der Antrag an die Bürgschaftsbank zum Programm „Express Liquidität“ (max. 500.000 Euro, Entscheidung innerhalb eines Tages) gestellt werden.

In Bayern können Sie bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unter diesem Link einen Antrag auf „Soforthilfe Corona“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie stellen.

 

Ergänzende Maßnahmen der Bundesregierung sind in Arbeit und entwickeln sich dynamisch.

Wir informieren Sie schnellstmöglich über Neuerungen.

Zu unseren Rechtsanwälten für Unternehmen


Kurzarbeit in der Corona-Krise

Wie kann ich als Unternehmer Kurzarbeit beantragen?

Weitere Informationen

Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit für Arbeitnehmer?

Weitere Informationen

 

Bezüglich der Beantragung von Kurzarbeit und deren finanzielle Auswirkungen verweisen wir auf die Informationen der Bundesagentur für Arbeit.

Wichtig zu wissen: Sofern der Arbeitgeber das Einverständnis des Arbeitnehmers zur Kurzarbeit fordert, kann der Arbeitnehmer dies verweigern. In kleinen und mittleren Betrieben ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Zustimmung zur Kurzarbeit zu erteilen. Allerdings besteht für den Arbeitnehmer dann das Risiko einer (Änderungs)kündigung, wenn wegen der Corona-Krise der Arbeitsplatz tatsächlich ganz oder teilweise wegfällt (betriebsbedingte Kündigung). Um festzustellen, ob bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt, ist immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig.

 

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Reisewarnung Und Absagen von Reisen während der Corona-Krise

Welche Rechte habe ich, wenn meine Pauschalreise abgesagt wird?

Bestehen behördliche Verbote, wie z.B. Ausgangsbeschränkungen, Quarantänemaßnahmen oder Aus- und Einreiseverbote, liegt ein „unvorhergesehenes Ereignis“ vor, das den Reiseveranstalter dazu berechtigt, die Reise gemäß § 651h Abs. 4 BGB abzusagen.

Auch der Reisende selbst kann unter Umständen die Reise kostenlos gemäß § 651h Abs. 3 BGB stornieren, etwa bei erheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit am Urlaubsort oder möglicherweise auch in dem Fall, dass er im Urlaubland zunächst in Quarantäne müsste. Aktuell (März/April 2020) besteht eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (zur Reisewarnung). In der Vergangenheit haben bestehende Reisewarnungen den Reisenden häufig zum kostenlosen Rücktritt berechtigt.  

 

Bekomme ich bei einer abgesagten Pauschalreise mein Geld zurück?

Wird eine Reise durch den Reiseveranstalter wegen der aktuellen gesundheitsgefährdenden Lage oder aufgrund bestehender behördlicher Anordnungen abgesagt, oder kann der Reisende aufgrund „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“, die die Reise selbst oder den Transport zum Reiseziel „erheblich beeinträchtigen“ die Reise stornieren, haben Reisende einen Anspruch auf Rückzahlung des vollen Reisepreises.

Diese Regelungen setzen gemäß § 651y BGB einen zwingenden Mindeststandard, der in jedem Fall gilt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters darf daher keine Regelung enthalten sein, die den Reisenden schlechter stellt.

 

Der Kreuzer Tipp:

Die tatsächlichen Verhältnisse entwickeln sich derzeit dynamisch. Insbesondere bei sich ändernden Einreisebestimmungen (zu den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes) oder Änderungen des Gesundheitsrisikos muss die Rechtslage jeweils individuell geprüft werden.

Zu unseren Rechtsanwälten für Reise


Ausgangsbeschränkungen während der Corona-Krise

In welcher Höhe droht mir ein Bußgeld bei Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen?

In Bayern existiert zu dieser Thematik seit dem 27.03.2020 ein sogenannter Bußgeldkatalog (zum Bußgeldkatalog Bayern). Dieser wurde nach Mitteilung des Bayerischen Innenministers Herrmann in Abstimmung mit der Polizei und dem Gesundheitsministerium erarbeitet (zur Mitteilung).

Die Kreisverwaltungsbehörden können sich an diesem orientieren. Diese sind gemäß Nr. 3.1 des Bußgeldkatalogs dafür zuständig, bei Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen einen entsprechenden Bußgeldbescheid zu erlassen. Kreisverwaltungsbehörden sind dabei beispielsweise die Städte Nürnberg, Fürth oder Erlangen oder das Landratsamt Fürth oder Nürnberger Land.

Der Bußgeldkatalog sieht dabei im Falle eines vorsätzlichen Erstverstoßes gegen die Ausgangsbeschränkungen Bußgelder von bis zu 5.000 Euro vor, die sich gemäß Nr. 5.2 des Bußgeldkatalogs im Wiederholungsfall jeweils verdoppeln. Bei fahrlässigem Verstoß halbieren sich die Regelsätze.

Der Bußgeldkatalog des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, der bereits zuvor existierte, sieht ebenfalls Bußgelder von bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall sogar von bis zu 25.000 Euro vor (zum Straf- und Bußgeldkatalog in NRW).

Als Rechtsanwälte für Bußgeldverfahren und Strafverfahren helfen wir Ihnen weiter, wenn Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen möchten – gerne auch bereits vorher, wenn Sie z.B. wissen, dass Ihr Verstoß festgestellt wurde.

 

Droht mir eine Strafe bei einem Verstoß gegen die Ausgangsbeschränkungen?

In ganz Bayern gelten seit dem 21.03.2020, 00:00 Uhr weitreichende Ausgangsbeschränkungen (zum Überblick über die Ausgangsbeschränkungen). Diese gelten grundsätzlich für jedermann. Nur vereinzelte Ausnahmen sind geregelt. Hält man sich nicht an die Ausgangsbeschränkungen und fällt auch nicht unter die geregelten Ausnahmen, hat man mit einer Strafe zu rechnen.

In diesem Fall macht man sich nach §§ 75 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) strafbar. Bei einem Verstoß droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Im Falle einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen gilt man sogar als vorbestraft. Selbst eine fahrlässige Begehung kann gemäß § 75 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Die Folgen eines Verstoßes sind damit nicht zu unterschätzen.

Als Rechtsanwälte für Bußgeldverfahren und Strafverfahren helfen wir Ihnen weiter, wenn Sie sich gegen eine Strafe wehren möchten – Anwaltsrat ist bei diesen Sanktionsdrohungen bereits im Ermittlungsverfahren vor der ersten Vernehmung geboten!

Zu unseren Rechtsanwälten für Bußgeld und Strafe


Home Office in der Corona-Krise

Alle reden über Homeoffice: Aber hat der Arbeitnehmer eigentlich einen Anspruch wegen Corona zu Hause zu arbeiten?
Nein, einen Anspruch auf Arbeit zu Hause gibt es grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer kann also nicht selbst entscheiden, dass er wegen Angst vor einer Corona-Ansteckung von zu Hause aus arbeitet.
Anders ist dies nur, wenn in dem Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, Regelungen zum Homeoffice im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart sind. Dann kann der Arbeitnehmer unter den dortigen Voraussetzungen seine Arbeit von zu Hause aus erbringen.

Kann der Arbeitgeber Arbeit im Homeoffice anordnen?
Nein, der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht verpflichten, zu Hause zu arbeiten. Denn der Arbeitnehmer würde dadurch dem Arbeitgeber quasi seine Privatwohnung kostenlos als Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für Berufe, bei denen man überwiegend nur Telefon oder Laptop benötigt. Häufig funktioniert Homeoffice aber auch schon aus ganz praktischen Gründen nicht, weil der Arbeitnehmer die Arbeitsmaterialien oder die Technik für seine Arbeitsleistung zu Hause nicht zur Verfügung hat.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren jetzt die Arbeit im Homeoffice!
Die Arbeit im Homeoffice ist selbstverständlich möglich, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigen. Dies wird in der aktuellen Situation häufig den Interessen beider Parteien entsprechen: Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, dass seine Mitarbeiter möglichst lange gesund bleiben; der Arbeitnehmer hat ein Interesse daran, dass er möglichst wenig Ansteckungsrisiken ausgesetzt ist.

Der Kreuzer-Tipp:
Für die praktische Durchführung der Arbeit im Homeoffice sollten die Parteien aber dann noch einige Absprachen treffen und diese auch dokumentieren. Dies betrifft Absprachen, wie etwa Arbeitsbeginn, Pausen und Arbeitsende dokumentiert werden, der Datenschutz durch den Arbeitnehmer im privaten Wohnumfeld gewährleistet wird oder die Erreichbarkeit des Arbeitnehmer sichergestellt ist (z. B. über Telefon, E-Mail, Videokonferenz, o. ä.). Diese Regelungen kann man in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag festhalten. Wir haben entsprechende Muster für Sie. Sprechen Sie uns an!

Zu unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht

 


Kinderbetreuung in der Corona-Krise

Dürfen Arbeitnehmer in Sachsen zur Kinderbetreuung zu Hause bleiben, wenn die Schule oder Kita schließt?

"Sachsens Kultusministerium ordnet für öffentliche Schulen ab Montag, 16.03.2020, unterrichtsfreie Zeit an. Die Anordnung gilt bis auf Weiteres. Die Schulen bleiben jedoch geöffnet. Das Lehrpersonal ist anwesend, um die Betreuung für alle Schülerinnen und Schüler sicher zu stellen. In der unterrichtsfreien Zeit können Schülerinnen und Schüler jedoch zu Hause bleiben. Eine Schulpflicht besteht nicht.
Mit der Entscheidung wird Eltern die Möglichkeit gegeben, sich bis zur Schließung von Schulen auf eine Betreuung von Kindern und Schülern im häuslichen Umfeld einstellen zu können. Eine Entscheidung, ab wann Schulen und Kitas bis zum 17. April komplett geschlossen werden, wird im Laufe der kommenden Woche getroffen." (Quelle: Sachsen.de, SMK-Blog, Stand: 13.03.2020, 16:00 Uhr)

Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer/In während der angeordneten unterrichtsfreien Zeit ihrer Kinder nicht zur Kinderbetreuung zu Hause bleiben dürfen. Denn in der Schule ist das Lehrpersonal anwesend, das die Betreuung der schulpflichtigen Kinder sicherstellt. Ein Grund für die Arbeitsverhinderung besteht nicht.

Ab dem Zeitpunkt, in dem Schulen und Kitas ganz schließen, also in einigen Tagen, kann der Arbeitnehmer/In nur noch für eine relativ kurze Zeit (1-3 Tage) zur Kinderbetreuung bei voller Lohnfortzahlung zu Hause bleiben. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer/in nachweisen kann, dass die unterrichtsfreie Zeit nicht ausreichend war, um eine effektive Kinderbetreuung sicher zu stellen.

Soweit der Arbeitnehmer/In ab dem Zeitpunkt der Schulschließung für eine längere Zeit, z. B. bis 19.04.2020, zu Hause bleiben möchte, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/In eine individuelle Regelung treffen, z. B. Abbau von Überstunden oder Urlaub.

Der Kreuzer Tipp:
Die tatsächlichen Verhältnisse entwickeln sich derzeit dynamisch. Sobald eine Nichtleistung der Arbeit in Betracht kommt, muss die Rechtslage jeweils individuell geprüft werden.

Zu unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht

2018

 



Toolbox Mitarbeiterbindung im 21. Jahrhundert: Einladung zu unseren Workshops am 08. November 2018

Die „Zukunftswerkstatt Unternehmen“, eine Zusammenarbeit zwischen dem Experts & Talents - Center of HR Excellence in Dresden und DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI, setzt im November 2018 ihre Veranstaltungsreihe mit zwei Workshops zur Mitarbeiterbindung im 21.Jahrhundert fort.
 
Denn noch nie war die Wechselmotivation von Mitarbeitern so hoch wie im Moment. Die Unzufriedenheit mit der Führungskraft, fehlende Wertschätzung und mangelnde persönliche Perspektive sind nur ein Teil der Wahrheit. Geplante Neuansiedlungen von Unternehmen in Dresden und Umgebung werden den Kampf um die besten Mitarbeiter zweifelsohne massiv verstärken.

GeschäftsführerInnen und Führungskräfte aus Sachsen erfahren durch unsere ausgewiesenen Experten: 

  • Welche Herausforderungen die HR-Abteilung lösen muss, um die Fluktuation zu verhindern (und warum manche Firmen damit gar kein Problem haben) 
  • Welche aktuellen Gründe der beruflichen Neuorientierung wechselwillige Kandidaten in Dresden & Sachsen haben
  • Welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, um Mitarbeiter dauerhaft an Ihr Unternehmen zu binden

 
Zukunfstwerkstatt 21 – Das Programm am 08.11.2018
Im COUNTRYARD DRESDEN informieren unsere Referenten Sie am 08. November 2018 in zwei Workshops über:

WORKSHOP NR. 1
"Mitarbeiterbindung - Mit diesen rechtlichen Werkzeugen binden Sie Ihre Mitarbeiter dauerhaft an Ihr Unternehmen!"
Dr. Stefan Kreuzer - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI

WORKSHOP NR. 2
"Die Toolbox Mitarbeiterbindung aus der HR Perspektive - Welchen Herausforderungen muss sich Ihre HR Abteilung stellen? Wie können Sie Fluktuation in Ihrem Unternehmen verhindern?"
Dr. Peter Kolb - Leiter des Center of HR Excellence - EXPERTS & TALENTS Dresden GmbH 

"Welche aktuellen Gründe der beruflichen Neuorientierung haben wechselwillige Kandidaten in Dresden & Sachsen?"
Tobias Sprenger - Geschäftsführer - EXPERTS & TALENTS Dresden GmbH 

Beide Workshops werden ca. 2 Stunden dauern. Die Teilnehmer werden in zwei Gruppen aufgeteilt, sodass jeder Teilnehmer beide Workshops, unterbrochen durch eine kleine Kaffeepause, besuchen kann. 
 
Sie möchten an der Toolbox Mitarbeiterbindung im 21. Jahrhundert teilnehmen?
Anmeldungen sind jederzeit möglich – klicken Sie einfach hier

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Ihre
DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI
EXPERTS & TALENTS Dresden GmbH
 



++ WIR SUCHEN: Rechtsanwälte (m/w) im Familien, Miet-, Verkehrs-, Straf- und allgemeinem Zivilrecht ++

Für unsere Bereiche "Familie & Privates", "Verkehr & Strafe" und "Wohnen & Bauen" suchen wir Berufseinsteiger oder Rechtsanwälte mit mehrjähriger Berufserfahrung (gerne auch mit eigenem Mandantenstamm) mit Interesse an den Rechtsgebieten:

  • Familienrecht
  • Mietrecht
  • Verkehrsrecht
  • Strafrecht
  • allgemeines Zivilrecht


Gerne bieten wir in den genannten Gebieten Kollegen, die Interesse an der gemeinsamen Nutzung einer Kanzleiinfrastruktur und an Büroräumen haben, auch Kooperationsmöglichkeiten an.

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht an guenther.kreuzer@kreuzer.de und sabine.mohr@kreuzer.de !

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Sabine Mohr unter 0911 2022-115.



Einladung zum Auto-Renn-Cup auf dem Schillerplatz: Brückenschlagfest Dresden am 01. September 2018

Gemeinsam mit dem Autohaus Dresden Reick OHG, Glöckner Automobile Dresden und Sternauto GmbH Center Dresden (ehem. Mercedes-Benz Niederlassung Dresden) veranstaltet DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI in Dresden am Samstag, den 01.09.2018 ab 10:00 Uhr anlässlich des Dresdener Brückenschlagfestes den


Audi-Glöckner-Mercedes-Cup auf dem Schillerplatz


zu dem wir Sie herzlich einladen.
 
Das Rahmenprogramm umfasst verschiedene Kinder-„Autorennen“, an denen die Nachwuchsrennfahrer in Bobby-Cars (Altersklasse 3 bis 5), sowie auf Kettenautos (Altersklasse 5 bis 7 bzw. 8) der jeweiligen Marke teilnehmen können.
 
Je Rennen gewinnt das Siegerkind das original Marken-„Rennauto“, mit dem es am Cup teilgenommen hat.
Zudem gewinnt das Kind für seine erwachsene Begleitperson den Fahrerlebnisgutschein „Fahrerlebnis für ein Wochenende“, gesponsert vom veranstaltenden Autohaus, mit dem dort ein Fahrzeug der Wahl für ein Wochenende ausgeliehen werden kann – die Rennen bieten also für Groß und Klein Spannung pur!
 
Audi-Glöckner-Mercedes-Cup - das Programm am 01.09.2018:

    10:00 Uhr                 Audi-Cup
                                     Einschreibung der Teilnehmer und Einweisung 
    10:15 Uhr                 Audi-Cup Altersklasse 3 bis 5
    10:30 Uhr                 Audi-Cup Altersklasse 5 bis 7/8

    10:45 Uhr                 Glöckner-Cup
                                     Einschreibung der Teilnehmer und Einweisung 
    11:00 Uhr                 Glöckner-Cup Altersklasse 3 bis 5
    11:15 Uhr                 Glöckner-Cup Altersklasse 5 bis 7/8

    11:30 Uhr                 Mercedes-Cup
                                     Einschreibung der Teilnehmer und Einweisung 
    11:45 Uhr                 Mercedes-Cup Altersklasse 3 bis 5
    12:00 Uhr                 Mercedes-Cup Altersklasse 5 bis 7/8
 
    12:15 Uhr                 Große Siegerehrung und Übergabe der gewonnenen Autos und  
                                     der Fahrerlebnisgutscheine

Sie sind interessiert an einer Teilnahme?
Dann senden Sie uns bis zum 30.08.2018 eine E-Mail an dresden@kreuzer.de, in der Sie uns mitteilen, dass Sie mit Ihrem Kind, Enkel, Neffen, ... beim Auto-Renn-Cup antreten möchten. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, sind wir für Ihr Verständnis dankbar, dass die Reihenfolge der Anmeldungen ausschlaggebend ist.

Natürlich können Sie gerne auch als Erwachsener am 01.09.2018 von 10:00 bis 18:00 Uhr die weiteren Attraktionen rund um das Brückenschlagfest besuchen und den Schillerplatz einmal in anderer Form erleben.

Wir freuen uns auf Sie!

DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI
Standort Dresden



DSGVO: Datenschutz Schnell-Check am 18.06.2018 am Standort Dresden

 Wir sagen Ihnen, wo Sie stehen und was zu tun ist!

Am 25. Mai 2018 tritt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch in Deutschland in Kraft.

Dies nehmen wir zum Anlass, um interessierte Gewerbetreibende und Unternehmer, die die DSGVO primär zum Handeln verpflichtet, über die Änderungen aufzuklären, die die Richtlinie mit sich bringt.

Dabei antworten DR KREUZER & COLL in Zusammenarbeit mit den IT-Experten der Kalkül IT & Service GmbH insbesondere auf folgende Fragen:

- Was sind persönliche Daten?

- Welche Pflichten haben Unternehmen?

- Welche Rechte haben Verbraucher?

- Was muss bei Webseiten beachtet werden?
 

Die Veranstaltung beginnt am 18. Juni 2018 um 18:30 Uhr und endet gegen 19:45 Uhr.

Ihre Fragen zum Vortrag beantworten wir gerne im Anschluss bei einem Glas Sekt und einem kleinen Imbiss.

Hat die Veranstaltung Ihr Interesse geweckt?

Dann nehmen Sie zur Anmeldung einfach Kontakt mit uns auf - Wir freuen uns auf Sie! 


Weitere Termine der Veranstaltungsreihe am Standort Dresden:

29.05.2018:  Heirat: Was Sie vorher wissen und regeln sollten!

13.06.2018:  Leben: "73855" - Die Zauberformel der erfolgreichen Kommunikation! Die Bedeutung Ihrer Rhetorik, Stimme, Mimik und Gestik (in Zusammenarbeit mit Rhetoriktrainer Hans-Josef Helf)

22.08.2018:   Unternehmen: Was Mitarbeiter wirklich motiviert - Leistungsabhängige Vergütung zur nachhaltigen Leistungssteigerung! (in Zusammenarbeit mit den Arbeits- und Organisationspsychologen von novaworx)



Neue Datenschutzgrundverordnung - Aktualisierung unserer Datenschutzerklärung

Ab dem 25. Mai 2018 gilt europaweit die Datenschutzgrundver­ordnung (DSGVO). Diesen Vorstoß für mehr Datenschutz begrüßen wir ausdrücklich.

Wir haben unsere Datenschutzerklärung daher für Sie aktualisiert.

Bei Rückfragen zum Thema Datenschutz steht Ihnen unsere Datenschutzbeauftrage, Frau Sabine Mohr, jederzeit unter 0911 20220 oder datenschutz@kreuzer.de zur Verfügung.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf! 



CASEITALY a Norimberga - Fiera Fensterbau Frontale 

L'avvocato Dr. Kreuzer nella sua funzione di Console Onorario d'Italia a Norimberga con un discorso di benvenuto ha dato il via all´apertura del convegno in occasione della fiera edilizia tenutasi il 22.03.2018.
 
Durante la presentazione della CASEITALY (Fensterbau Frontale) grazie alle sue capacità bilingue (tedesco-italiano) e la conoscenza del diritto economico nazionale ed internazionale ha dato consigli utili alle aziende presenti.



Insolvenz der P&R Containergesellschaften: Tipps für Betroffene

Drei Gesellschaften der P&R, die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und die P&R Container Leasing GmbH, haben am 15.03.2018 Insolvenz beim Amtsgericht München angemeldet. Als vorläufige Insolvenzverwalter wurden Dr. jur. Michael Jaffé und Dr. jur. Philip Heinke von der Kanzlei Jaffé Rechtsanwälte Insolvenzverwalter bestellt.
 
Sie sind Eigentümer eines oder mehrerer Container, die Sie als Investment von einer der insolventen P&R Gesellschaften erworben und an diese vermietet haben?
 
Dann stellen Sie sich möglicherweise folgende Fragen:

  • Kann ich in Zukunft mit weiteren vertragsgemäßen Zahlungen rechnen?
  • Kann ich Schadensersatz geltend machen und wenn ja, gegen wen?
  • Was passiert nun mit meinen Containern?
  • Welche weiteren Schritte sollte ich unternehmen, um den Schaden möglichst gering zu halten?

 
Wichtig ist für Sie als Betroffener/Betroffene zunächst eine zeitnahe Eintragung in die Insolvenztabelle zur Sicherung Ihrer vertraglichen Ansprüche. Weitere Ansprüche und das erforderliche Vorgehen sollten individuell geprüft werden.
 
Die Kanzlei DR KREUZER & COLL steht Ihnen dabei mit rechtlicher Beratung zur Seite und prüft Ihre Ansprüche gerne im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung.
 
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Rufen Sie uns an. Wir freuen uns über Ihren Anruf.



Rechtliche Beratung für Gründer und Start-ups in Nürnberg und Dresden

Die Gründung eines Unternehmens ist ein komplexes Thema und rechtliche Beratung deswegen unerlässlich.

DR KREUZER & COLL steht Gründern von der Wahl der passenden Rechtsform über handels- und vertragsrechtliche Fragen und der Beratung im internationalen Kontext, bis hin zu wirtschaftsrechtlichen Hilfestellungen, der arbeitsrechtlichen Organisation oder beim Aufbau eines Online-Vertriebs mit innovativen Ideen zur Seite. Unsere langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Unternehmensgründung unterstützt Sie dabei, Ihre unternehmerischen Ziele zu verwirklichen. 

Aus diesem Grund bieten unsere Rechtsanwälte interessierten Gründern und Start-ups Gründungsberatung an.

Lassen Sie sich von uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung und -beratung zu Ihrem Vorhaben zurückrufen. Wir beraten Sie zu Ihrem Anliegen und bieten Ihnen Antworten auf Ihre Fragen, wie z.B.:  

  • Muss ich ein Gewerbe anmelden?
  • Welche Gesellschaftsform passt am besten zu meiner Geschäftsidee/ dem geplanten Start-Up? 
  • Welche rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen müssen zur Gründung dieser Gesellschaftsform erfüllt werden? 
  • Gibt es private oder staatlich geförderte Finanzierungsprogramme für meine Idee? 
  • Wie können Name und Logo meines Unternehmens geschützt werden? 
  • Welche rechtlichen Aspekte müssen bei der Beschäftigung von Mitarbeitern beachtet werden? 

In Zusammenarbeit mit unseren Gründungsberatern decken wir auch die betriebswirtschaftliche Seite der Unternehmensgründung ab.

Unsere Gründungsberatung bieten wir vor Ort in Nürnberg und Dresden sowie in ganz Deutschland an - es ist keine Terminvereinbarung oder ein Präsenztermin in der Kanzlei notwendig. 

So sichern wir Ihnen Flexibilität und rechtlich fundierte Beratung mit kurzen Wartezeiten zu. 

Haben wir Ihr Interesse geweckt? 

Unsere Rechtsanwälte für Gründungsberatung in Nürnberg und Dresden sind telefonisch unter 0911 20 22 0 (Nürnberg) oder 0351 31 55 00 (Dresden) erreichbar und kümmern sich um Ihr Anliegen. 


 

2017

 


Neujahrsempfang bei DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI in Dresden
 

Auch 2017 lud Dr. Stefan Kreuzer Freunde, Kollegen, Mandanten und Geschäftspartner in die Räume der Kanzlei am Schillerplatz.

In einer kurzen Rede begrüßte er die rund 100 Gäste.

Außerdem stellte er das neue Konzept „Anwalt vor Ort" vor. Die Kanzlei verpflichtet sich darin, jedem Mandanten ein Protokoll der Beratung auszuhändigen, das auch Hinweise zu weiteren rechtlichen Schritten beinhaltet. Damit möchte Kreuzer & Coll der zunehmenden Konkurrenz von Internet- und Telefonrechtsberatung begegnen.

Jazzmusik mit Saxophon und Keyboard gab es von der Band KeySax. Außerdem präsentierte die Porzellankünstlerin Lidia Valenta eine ihrer individuellen Vasen. Für Cava und Wein sorgten Hartmut Richter zusammen mit den Winzern Johanna und Phillip Bossert. Die Geschwister hatten zwei Rieslinge und drei Burgunder vom Weingut Bossert dabei. Außerdem gab es spanischen Cava Josep Masach extra Dry. Die Häppchen kamen von Bellan Catering: Serranoschinken mit Gaillano - Melone, Créme von getrockneten Tomaten mit Olive und Tête de Moine auf Fruchtsenf.



Vollstreckung ausländischer Urteile aus Drittstaaten in Deutschland


Für die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile aus Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht unter den Anwendungsbereich eines multi- oder bilateralen Übereinkommens oder einer europäischen Verordnung fallen) in Deutschland ist ein Vollstreckungsurteil nach den §§ 722, 723 ZPO erforderlich. 

Das sog. Exequaturverfahren (Klauselerteilungsverfahren) ist einzuleiten.

Dafür muss das ausländische Urteil in beglaubigter Kopie vorgelegt werden.
Zuständig hierfür ist das nach der Zivilprozessordnung zuständige Amtsgericht oder Landgericht. Bei Schuldnern, die keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Schuldners befindet.
Das ausländische Urteil wird ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung erlassen. Die Voraussetzungen gem. § 328 ZPO müssen für die Anerkennung des Urteils erfüllt sein. Die Vollstreckungsklausel erschließt sich aus § 724 ZPO.

Neben der Vollstreckungsklage nach §§ 722 ff. ZPO hat der Gläubiger nach der Rechtsprechung des BGH auch die Möglichkeit, eine selbständige Leistungsklage auf den durch das ausländische Urteil festgestellten Anspruch zu erheben.
Wenn Zweifel über das Vorliegen der Vollstreckbarerklärungsvoraussetzungen bzw. der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung vorliegen, sollte eine stufenweise Beantragung von Vollstreckbarerklärung und Leistung als Haupt- und Hilfsantrag erfolgen.
Gem. § 723 ZPO erfolgt die Durchführung der Zwangsvollstreckung nach den  nationalen Vorschriften. Im Bereich des Familienrechts einschließlich des Unterhaltsrechts sowie der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden die Vorschriften gem. §§ 722 ff. ZPO durch § 110 FamFG verdrängt.

Das ausländische Urteil kann als Grundlage für die Beantragung eines Arrests gemäß §§ 916 ff. ZPO dienen. Voraussetzung hierfür ist die Anerkennung oder die Anerkennungsfähigkeit in Deutschland.



Il Salotto e.V.: Il comune di Capo d'Orlando apre Little Sicily al mercato tedesco


Il Console Onorario Avvocato Dr. Günther Kreuzer incontra una delegazione di Capo di Orlando, Sicilia. In occasione di una manifestazione del club italotedesco "Il Salotto" ha discusso con l'assessore al turismo Rosario Milone l'approfondimento delle relazioni comerciali tra la regione metropolitana di Norimberga e la Sicilia.


Honorarkonsul Rechtsanwalt Dr. Günther Kreuzer trifft eine Delegation aus Capo d'Orlando, Sizilien. Anlässlich einer Veranstaltung des deutsch-italienischen Clubs 'Il Salotto' besprach er mit dem Tourismusreferenten Rosario Milone eine Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Metropolregion Nürnberg und Sizilien.

Veda l'articolo

Veda il sito del Consolato d'Italia a Norimberga

Veda il sito di "Il Salotto e.V."



Zeitarbeit - Was sich ab sofort ändert


Reform der Leih- und Zeitarbeit

Seit wenigen Tagen (01.04.2017) ist die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die neue Regeln für die Leih- und Zeitarbeit aufstellt, in Kraft getreten. Ab sofort müssen Leiharbeitnehmer vom entleihenden Unternehmen als eigene Mitarbeiter übernommen werden, wenn sie dort länger als 18 Monate eingesetzt sind (Höchstüberlassungsdauer). Zudem steht den Leiharbeitnehmern spätestens nach neun Monaten der gleiche Lohn wie den Stammbeschäftigten zu (Lohngleichstellung). Zukünftig können Leiharbeitnehmer auch nicht mehr als "Streikbrecher" eingesetzt werden, wie dies bislang der Fall war.
 

Abweichungen in Tarifverträgen

In Tarifverträgen kann von der Höchstüberlassungsdauer und Lohngleichstellung in bestimmten Grenzen abgewichen werden. Da die Praxis davon erheblichen Gebrauch macht, ist es wichtig, die einzelnen Bestimmungen des Tarifvertrags der Branche genau zu kennen.
 

Der Kreuzer-Tipp:
Bei der Berechnung der Höchstüberlassungsdauer kommt es entscheidend darauf an, ob Unterbrechungen der Einsatzdauer durch Einsätze bei anderen Entleihern Berücksichtigung finden. Zur rechtlichen Analyse und Gestaltung der Einsatzzeiten ist anwaltlicher Rat dringend geboten.
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Unsere Veranstaltungen 2017 umfassen nachfolgende Themen:

24.01.2017 Arbeit: Golden Handshake - Kann sich der Arbeitsplatzverlust lohnen?
01.02.2017 Scheidung: Die Promi-Scheidung - Was Vermögende berücksichtigen müssen
08.02.2017 Verkehr: Hilfe mein Führerschein ist in Gefahr?! - Hilfe beim Punkteabbau und "Idiotentest"
08.03.2017 Arbeit: So kündigen Sie rechtssicher (Arbeitgeber)
05.04.2017 Heirat: Was Sie vorher wissen und regeln sollten!
02.05.2017 Vertrieb 4.0: Die sieben Geheimnisse des erfolgreichen Vertriebs (in Zusammenarbeit mit Rhetoriktrainer Hans-Josef Helf)
16.05.2017 Unternehmen: Von der Pflicht zum Mehrwert - So nutzen Sie als Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung zum Erfolg Ihres Unternehmens! (in Zusammenarbeit mit den Arbeits- und Organisationspsychologen von novaworx)
06.06.2017 Arbeit: Aktuelle Rechtsprechung zum Mindestlohngesetz und arbeitsvertragliche Konsequenzen
14.06.2017 Leben: Smalltalk - Mit dem richtigen Ton dürfen Sie alles sagen! (in Zusammenarbeit mit Rhetoriktrainer Hans-Josef Helf)
23.08.2017 Unternehmen: Was Mitarbeiter wirklich motiviert - Leistungsabhängige Vergütung zur nachhaltigen Leistungssteigerung! (in Zusammenarbeit mit den Arbeits- und Organisationpsychologen von novaworx)
01.09.2017 Mode: Modenschau (in Zusammenarbeit mit No1 Women Style Cornelia Feldmann)
02.09.2017 Fest: Rund um den Schillerplatz (Brückenschlagfest)
20.09.2017 Marke: So schütze ich meine Marken, Logos und Ähnliches



Vertrieb 4.0 - Die sieben Geheimnisse des erfolgreichen Vertriebs


In unseren Veranstaltungen nehmen wir typische Lebenslagen in den Fokus. Diesmal geht es um Rhetorik und Vertrieb.

Unsere nächste Veranstaltung in unserem Büro Dresden findet am 02.05.2017 mit dem Rhetoriktrainer Hans-Josef Helf statt zum Thema
 
Vertrieb 4.0 - Erfahren Sie die sieben Geheimnisse des erfolgreichen Vertriebs in der Zukunft und führen Sie ab sofort Ihre Vertriebsgespräche anders und besser!

Positive Produktbeschreibung vs. verkaufsfördernde Übertreibung: Das dürfen Sie rechtlich sagen

 
Die Veranstaltung beginnt um 18:30 Uhr und endet gegen 19:30 Uhr. Der Vortrag dauert ca. 30 Minuten. Im Anschluss können Ihre Fragen bei einem Glas Sekt und einem kleinen Imbiss beantwortet werden.

Gerne würden wir Sie wieder zu dieser Veranstaltung begrüßen. Bitte melden Sie sich dazu telefonisch unter 0351 31550 151 an.



Internationale Rechtsmesse: 25-jähriges Jubiläum von ij INTERNATIONAL JURISTS

25. Geburtstag von ij International Jurists
 

Das Annual General Meeting (AGM) 2017 von ij INTERNATIONAL JURISTS, dessen Gastgeber
DR KREUZER & COLL Anwaltskanzlei ist, wird ein besonderes Ereignis.

Rechtsanwalt Dr. Günther Kreuzer, Gründungsmitglied, ständiges Geschäftsleitungsmitglied und verantwortlicher Geschäftsführer von ij INTERNATIONAL JURISTS stellte fest, dass nicht nur ij INTERNATIONAL JURISTS, sondern auch DR KREUZER & COLL Anwaltskanzlei, die Ende 2016 ihr 40-jähriges Bestehen feierte, einen wichtigen Meilenstein erreicht.

Da dies ein ganz besonderer Anlass ist, wird DR KREUZER & COLL Anwaltskanzlei zusätzlich zum AGM  am 23.06.2017 eine Internationale Rechtsmesse veranstalten. Diese wird von 11.00 -14.00 Uhr in den Räumen der Kanzlei am Lorenzer Platz 3a in Nürnberg stattfinden.

Die Veranstaltung bietet Unternehmern aus der Region die Möglichkeit, Mitglieder von ij INTERNATIONAL JURISTS persönlich zu treffen und mit ihnen über ihre internationalen geschäftlichen Interessen zu sprechen.

Nach einem Willkommensempfang im Konferenzraum von DR KREUZER & COLL Anwaltskanzlei haben die Gäste die Gelegenheit, die Vertreter unserer ij INTERNATIONAL JURISTS-Partner kennenzulernen.

In Einzelgesprächen können die Gäste Detailinformationen über bestimmte Themen und Möglichkeiten bekommen,  die die von ij INTERNATIONAL JURISTS repräsentierten Länder eröffnen. Diese Gespräche finden in den Besprechungsräumen von DR KREUZER & COLL Anwaltskanzlei statt und sind natürlich kostenlos.

Da wir gerne allen Wünschen nach Gesprächen nachkommen möchten, bitten wir die Interessenten darum, vorab ihre Teilnahme zu bestätigen und kurz ihre Fragen zu skizzieren, damit die Vertreter unserer ij INTERNATIONAL JURISTS-Partner sich besser vorbereiten können.
 

Unsere ij INTERNATIONAL JURISTS-Partner aus folgenden Ländern haben ihre Teilnahme bestätigt und werden vor Ort sein: Argentinien, Belgien, Kanada, Chile, Zypern, Tschechien, Dänemark, die dominikanische Republik, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Ungarn, Mexiko, die Niederlande, Norwegen, China, Polen, Rumänien, Südafrika, Spanien, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich und die USA.

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ij INTERNATIONAL JURISTS turns 25


This year, ij INTERNATIONAL JURISTS celebrates its 25th anniversary. 
 
Our Annual General Meeting, hosted by DR KREUZER & COLL law firm promises to be a special event. 

Guenther Kreuzer, founding partner, and permanent board member and Secretary of ij INTERNATIONAL JURISTS noted that not only was ij INTERNATIONAL JURISTS marking a milestone, but his firm which turned 40 at the end of 2016, was too.

Because of the auspiciousness of the occasion, in addition to the AGM itself, his firm will host an International Law Fair 23.06.17 (Internationale Rechtsmesse) from 11:00 – 14:00 in his offices located at Lorenzer Platz 3a 90402 Nuernberg, Germany.

This event will give local and regional business owners the chance to meet the members of ij INTERNATIONAL JURISTS and to speak with them regarding their international business interests.

Following a welcome reception in the conference rooms of DR KREUZER & COLL law firm, guests will have the opportunity to get to know members of our group ij INTERNATIONAL JURISTS.

For detailed information about specific topics and opportunities related to the various countries represented by our group, guests can speak with our ij partners in individual one-to-one conversations in the meeting rooms of DR KREUZER & COLL law firm, of course free of charge.

Please note: As we want to satisfy requests for information, guests are kindly asked to confirm their participation and briefly outline their questions so that the ij INTERNATIONAL JURISTS member firm’s representatives can be better prepared.

The following ij INTERNATIONAL JURISTS member firms have confirmed their participation: Argentina, Belgium, Canada, Chile, Cyprus, Czech Republic, Denmark, Dominican Republic, France, Greece, Israel, Italy, Hungary, Mexico, Netherlands, Norway, People’s Republic of China, Poland, Romania, South Africa, Spain, Sweden, Switzerland, U.K. and the U.S.A. 



++ STELLENAUSSCHREIBUNG: Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w), Paralegal (m/w), Diplomjurist (m/w), Rechtsfachwirt (m/w) ++

Ab sofort suchen wir zur Verstärkung unseres Sekretariatsteams

Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w), Rechtsfachwirte (m/w), Paralegals (m/w) oder Diplomjuristen (m/w)

für alle Tätigkeiten, die im Rahmen einer Anwaltskanzlei im Sekretariatsbereich anfallen (Textverarbeitung, Aktenbetreuung und -verwaltung, Postbearbeitung, Fristerfassung, Abrechnungs-, Forderungs- und Zwangsvollstreckungswesen).

Sie sollten neben Deutsch (Muttersprache, einwandfreie Beherrschung in Wort und Schrift) gute/sehr gute Englischkenntnisse besitzen und auch Erfahrung bzw. gute Kenntnisse im rechtsanwaltlichen Abrechnungswesen, Textverarbeitung (Office) sowie im Umgang mit Anwaltssoftware haben.

Weitere Sprachen (z.B. Italienisch, Spanisch, Französisch) von Vorteil.

Eigenständiges und eigenverantwortliches Arbeiten werden vorausgesetzt.

Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf samt Zeugnissen, Motivationsschreiben) an elke.blum@kreuzer.de  

Wir freuen uns, Sie persönlich kennenzulernen!


++ Gerne berücksichtigen wir auch Bewerbungen von interessierten und engagierten Auszubildenden (m/w) ++



Rechtsberatung für Ärzte - Mustervertrag für Praxisgründung

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Kreuzer, LL.M. berät zum Thema:

Erfolgreicher Arzt – Verwendung von Musterverträgen bei der Praxisgründung?

Ist es für Ärzte sinnvoll, bei der Praxisgründung auf Musterverträge (z.B. aus dem Internet oder von Kollegen) zurückzugreifen und diese als Vorlage zu verwenden oder ist dies mit zu vielen Risiken verbunden?


 

 

2016

 



Büro Dresden: Neujahrsempfang


Der diesjährige Neujahrsempfang im Büro Dresden findet am

Montag, 23.01.2017, 18:30 - 20:00 Uhr

statt.

Für weitere Informationen oder bei Interesse an der Teilnahme bitten wir Sie, mit uns telefonisch unter 0351-31 55 00 oder per E-mail unter dresden@kreuzer.de Kontakt aufzunehmen.


Das gesamte Team von DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI wünscht Ihnen einen guten Rutsch ins Jahr 2017!



Wirtschaftsstandort Zypern - Meeting der internationalen Anwaltsgruppe ij INTERNATIONAL JURISTS

Anlässlich des diesjährigen Meetings der internationalen Anwaltsgruppe ijINTERNATIONAL JURISTS
begrüßte Rechtsanwalt Dr. Günther Kreuzer als managing director vonij INTERNATIONAL JURISTSden Finanzminister Zyperns Harris Georgiades. Dieser referierte vor der Gruppe über die Wirtschaftsbeziehungen Zyperns zu den Ländern der Europäischen Union.

Für Rückfragen, auch zusammen mit unserer zypriotischen Kollegin Kalia Georgiou, stehen wir gerne zur Verfügung.

Zum Pressebeitrag

Weiterführende Informationen zu unserer weltweiten Anwaltsgruppe ij INTERNATIONAL JURISTS

Weiterführende Informationen zu unserer zypriotischen ij INTERNATIONAL JURISTS Partnerkanzlei



Brexit - Ein Kommentar unseres ij-Partners aus London

Der Brexit ist derzeit gerade bei internationalen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen ein Hauptthema.
 
Wir möchten Sie daher informieren, wie unser ij-Partner in London, Pini Franco LLP, die Situation einstuft und auf den Kommentar von unserem Kollegen Domenic Pini aufmerksam machen. Interessant ist sein Ausblick am Ende!
 
Zum Kommentar gelangen Sie hier

Für Rückfragen, auch zusammen mit unserem Kollegen Pini, stehen wir gerne zur Verfügung.

Weiterführende Informationen zu unserer weltweiten Anwaltsgruppe ij INTERNATIONAL JURISTS



Waschanlagenbesitzer in der Haftung

Autofahrer mit Automatikgetriebe müssen in der Waschanlage besondere Vorsicht walten lassen. Während das Auto durch eine Kette gezogen wird, muss der Hebel auf „N" stehen und der Fahrer darf nicht bremsen. Problematisch wird es, wenn Fahrer mit Automatikgetriebe ihren Wagen zu früh starten, da für das Anlassen des Motors das Bremspedal betätigt werden muss.
Betreiber haften auch dann, wenn nicht genau vor dieser Situation gewarnt wird. Wer keinen eindeutigen Warnhinweis an der Einfahrt der Waschanlage gibt, dass der Motor nicht frühzeitig gestartet werden darf, muss auch für eventuelle Schäden eintreten. Den Autofahrern wird in diesen Fällen kein Verschulden zugerechnet, da keine vorsätzliche Bremshandlung vorliegt, sondern es bei Automatikgetrieben notwendig ist, um den Motor zu starten.

Der KREUZER-TIPP:
Um Schäden und insbesondere nachfolgende Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Fahrer grundsätzlich bis zum Aufleuchten des grünen Ampellichtes warten, ehe der Motor gestartet wird.



Vorgetäuschter Eigenbedarf

Nach den gesetzlichen Regelungen hat der Vermieter das Recht dem Mieter die Wohnung aufgrund von  Eigenbedarf zu kündigen, wenn beispielsweise ein Verwandter einziehen soll. Täuscht der Vermieter allerdings einen Eigenbedarf nur vor, ist er dem Mieter zu Schadenersatz verpflichtet.
Die Täuschung kann teuer werden,
da der Mieter die Umzugskosten und Mehrkosten für mindestens 3 Jahre, sowie die Kosten für die  Wohnungssuche und den Makler erstattet bekommt.

Der KREUZER-Tipp:
Der Mieter ist grundsätzlich in der Beweislast über die Täuschung des Vermieters. Naheliegend ist eine Täuschung, wenn der Eigenbedarf kurze Zeit nach einem Streit angekündigt wird. Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene an einen Rechtsanwalt wenden.



Unternehmen und Beschäftigung von Praktikanten

Viele Unternehmen beschäftigen Praktikanten. Seit 2015 gelten Praktikanten als Arbeitnehmer, sodass der Arbeitgeber auch Praktikanten grundsätzlich Mindestlohn bezahlen muss. Das Gesetz sieht jedoch wichtige Ausnahmen vor:
 
KEINE MINDESTLOHNPFLICHT

besteht z.B. beim „Pflichtpraktikum“, das nach der Schul- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. Hier sollte sich der Unternehmer aber noch vor Praktikumsbeginn die (hoch-)schulrechtliche Anordnung und die vorgeschriebene Praktikumsdauer nachweisen lassen.
Ebenso kann der Unternehmer dem Praktikanten ein freiwilliges „ausbildungsbegleitendes Praktikum“ anbieten. Dieses darf aber die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
 
WERKSTUDENTEN

sind keine Praktikanten. Ihnen steht wie „normalen“ Arbeitnehmern eine Vergütung zu, die wenigstens dem Mindestlohn entsprechen muss.
 
DER KREUZER-TIPP:
Die Beschäftigung von Praktikanten ist auch unter Geltung des Mindestlohngesetzes zulässig und sinnvoll. Der Unternehmer muss aber darauf achten, dass er die gesetzlichen Kriterien einhält, die von der Zahlung des Mindestlohnes befreien. Keinesfalls darf der Unternehmer ein Praktikum verlängern, weil dann das Risiko besteht, für den gesamten Zeitraum Mindestlohn zahlen zu müssen.



Änderung der Arbeitsverträge erforderlich

Ausschlussklausel

Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussklauseln. Danach muss der Arbeitnehmer seine finanziellen Ansprüche, zum Beispiel die Auszahlung seiner geleisteten Überstunden, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend machen. Versäumt der Arbeitnehmer die schriftliche Geltendmachung, sind die Ansprüche verfallen.
 

Änderung der Rechtslage

Mit Wirksamwerden des Mindestlohnes im Jahr 2015 trat eine Änderung der Rechtslage ein. Das Bundesarbeitsgericht stellte jetzt fest, dass die alten Ausschlussklauseln unwirksam sind. Ausschlussklauseln sind zukünftig nur noch wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Zahlung des Mindestlohnes nicht innerhalb des Zeitraumes von drei Monaten geltend machen muss.


Der Kreuzer-Tipp:
Die alten Ausschlussklauseln funktionieren nicht mehr. Der Arbeitnehmer kann seine Zahlungsansprüche bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren geltend machen; Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen sowie eventuelle Rückstellungen bilden oder die Ausschlussklauseln in ihren Arbeitsverträgen anpassen!



Unternehmen und Insolvenzverschleppung (3)

Bei der zivilrechtlichen Haftung infolge eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung nach § 15a InsO sind verschiedene Schadensarten zu unterscheiden. Wichtiges erfahren Sie wie immer hier.
 
Ein individueller Insolvenzverschleppungsschaden
tritt bei Gläubigern ein, deren Forderungen gegen die Gesellschaft nach Eintritt der Antragspflicht begründet wurden (Neugläubiger). Er ist der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der Neugläubiger auf die Solvenz der Gesellschaft vertraute und mit ihr einen Vertrag schloss. Dies hätte er bei ordnungsgemäßer Antragsstellung nicht getan.
 
Die Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs erfolgt durch den Neugläubiger selbst außerhalb des Insolvenzverfahrens z.B. gegen den Geschäftsführer, bzw. Vorstand.
 
Kreuzer-Tipp:
Wird die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung verletzt, erleiden Neugläubiger teils erhebliche Schäden. Zur Realisierung ihrer Schadensersatzansprüche ist es ihnen darum dringend anzuraten, rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.



Unternehmen und Compliance (3)

In Unternehmen birgt der Themenkomplex der Compliance erhebliche Haftungsrisiken. Wichtiges erfahren Sie wieder hier.
 
Allein die Schaffung
von Compliance-Richtlinien genügt noch nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Einrichtung effektiver Compliance-Organisationsstrukturen.
 
Zusätzlich muss gewährleistet sein,
dass rechtzeitig angemessen auf Verdachtsmomente und Verstöße gegen Gesetze oder die unternehmenseigenen Compliance-Richtlinien reagiert wird. Dazu sind alle unverzüglichen Maßnahmen zur Minimierung des Schadensrisikos sicherzustellen. Dies erfordert zunächst, zeitnah über Verstöße zu berichten. Zudem sind diese aufzuklären und abzustellen. Auch hat eine Ahndung des Fehlverhaltens zu erfolgen.
 
Kreuzer-Tipp:
Jede Compliance-Organisation ist eine Individuallösung. Immer jedoch ist sie zur Haftungsvermeidung des Geschäftsführers am gesetzlichen Leitbild des Haftungsregimes auszurichten. Dazu müssen die rechtlichen Vorgaben zu Beginn definiert werden. Anwaltlicher Rat ist hierbei dringend geboten.



Unternehmen und Compliance (2)

In Unternehmen birgt der Themenkomplex der Compliance erhebliche Haftungsrisiken. Wichtiges erfahren Sie wieder hier.
 
Der Schaffung eines Compliance-Systems
hat im Unternehmen eine Risikoanalyse vorauszugehen. Durch diese lässt sich der nötige Umfang der Compliance-Maßnahmen bestimmen. Auch werden systematische Risiken im Unternehmen sichtbar. Sodann sind die Compliance-Richtlinien durch die Geschäftsführer bzw. den Vorstand auszuarbeiten und bekanntzumachen.
 
Erforderlich ist zudem
die Einrichtung funktionsfähiger Organisationsstrukturen, um dem Compliance-System zur Durchsetzung zu verhelfen. Dies setzt eine klare Zuordnung  der Verantwortlichkeiten und eine angemessene Ressourcenausstattung der zuständigen Stellen voraus.
 
Kreuzer-Tipp:
Jede Compliance-Organisation ist eine Individuallösung. Immer jedoch ist sie zur Haftungsvermeidung des Geschäftsführers am gesetzlichen Haftungsregime auszurichten. Dazu müssen die rechtlichen Vorgaben zu Beginn definiert werden. Anwaltlicher Rat ist hierbei dringend geboten.
 

2014


BGH: Nichttragen eines Fahrradhelms im Jahr 2011 begründet kein Mitverschulden

In seiner Entscheidung vom 17. Juni 2014 führt der Bundesgerichtshof unter Aufhebung des Berufungsurteils des OLG Schleswig aus, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führt (VI ZR 281/13). Das Oberlandesgericht Schleswig hatte der Klägerin ein Mitverschulden von 20 Prozent angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu Ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.
 
Seine Entscheidung begründet der Bundesgerichtshof damit, dass grundsätzlich für Radfahrer das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben ist. Zwar könne einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin im zu entscheidenden Fall noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativer Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011, in dem sich der Unfall ereignete, innerorts nur 11 Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.
 
Ob der Bundesgerichtshof an dieser Entscheidung auch in Zukunft festhalten wird, bleibt abzuwarten. Derzeit ist jedoch davon auszugehen, da auch bis zum Jahr 2013 die Helmquote nur leicht auf 13 Prozent anstieg.

BGH: Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig

Nach Entscheidung des BGH vom 13.05.2014 dürfen Banken keine Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite verlangen. Entsprechende Klauseln in den Kreditverträgen sind unwirksam, so entschied der Bundesgerichtshof. Für die Geldinstitute könnte das Urteil sehr teuer werden.
 
Für Verbraucherkredite dürfen Banken grundsätzlich keine Bearbeitungsgebühren erheben. Betroffene haben deshalb Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren für alle ab Januar 2011 geschlossenen Verträge, wie sich aus zwei vom Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag verkündeten Urteilen ergibt. Demnach sind solche Entgelte unzulässig, weil Banken Kreditanträge aus eigenem Geschäftsinteresse ohnehin bearbeiten und laut Gesetz nur Zinsen erheben dürfen, wie es zur Begründung hieß. Banken müssen nun Rückzahlungsforderungen in Millionenhöhe befürchten. (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13)

Wir vertreten außergerichtlich und gerichtlich gerne auch Ihre Interessen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Rückzahlung unzulässig verlangter Gebühren, die Ihre Bank bei der Gewährung von Verbraucherdarlehen verlangt hat.


 

Pressespiegel: Neujahrsempfang bei KREUZER RECHTSANWÄLTE

Auch der zweite gemeinsam veranstaltete Neujahrsempfang der Rechtsanwaltkanzlei DR KREUZER RECHSANWÄLTE und dem TOP Magazin Dresden / Ostsachsen war ein schöner Erfolg.

2013


Der KREUZER Tipp: Unternehmen und GeschäftsführeRhaftung
 

Der Geschäftsführer muss sich stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft informieren, z.B. anhand des aktualisierten Vermögensstatus, und  eine eventuelle Insolvenzgefahr fortlaufend prüfen. Was hat er dabei zu beachten?
 
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
darf der Geschäftsführer keine Zahlungen mehr veranlassen, sonst ist er persönlich schadensersatzpflichtig.
 
Ein GmbH-Geschäftsführer muss
beweisen, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit, also die Insolvenzreife der Gesellschaft, nicht bekannt war. Häufig analysiert der Geschäftsführer die Zahlungsfähigkeit anhand der betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA).
Er darf sich auf die BWA aber alleine nicht verlassen, weil diese u.a. keine Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten, z.B. Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft, enthalten (BGH, II ZR 243/11).
 
Der Kreuzer-Tipp
Der Geschäftsführer muss bei der Liquiditätsplanung neben der BWA auch künftige Verbindlichkeiten berücksichtigen und zur Haftungsvermeidung fachlichen Rat einholen.


 

Der KREUZER-Tipp: Unternehmen und Werbung mit Deutschlandflagge/-farben


Hoheitszeichen wie die deutsche Nationalflagge sind geschützte Symbole, deren unbefugte Verwendung nach §§ 145 I MarkenG, 124 OWiG verboten ist.
 
Auch zu Werbezwecken
dürfen Hoheitssymbole nur verwendet werden, sofern dadurch nicht der Eindruck ensteht, das Produkt/die Dienstleistung sei staatlich legitimiert. Eine Verwendung zur Herkunftsangabe, z.B. anstelle des Zusatzes „made in germany“, ist bei Beachtung obiger Voraussetzungen aber grundsätzlich zulässig, wenn die wesentliche Herstellung in Deutschland erfolgt.
 
Bundes-/Landesfarben
sind, so hat das Bundespatentgericht entschieden, nicht Teil des Hoheitszeichens. Mit ihnen dürfen eigene Produkte ausgestaltet und beworben werden. Jedoch nur, sofern Hoheitszeichen nicht nachgeahmt werden.
 
Der KREUZER-Tipp
Um einem Bußgeld/einer Abmahnung vorzubeugen, sollte auf eine zulässige Verwendung der Nationalflagge/-farben geachtet werden. Eine umfassende juristische Beratung ist aufgrund der notwendigen Einzelfallbeurteilung dringend zu empfehlen.


Der KREUZER-Tipp: Neues von den Schönheitsreparaturen
 

Regelmäßig findet sich in Mietverträgen über Wohnraum eine formularmäßige Klausel, die vorsieht, dass der Mieter in bestimmten Intervallen Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. In den meisten Fällen endet das Mietverhältnis aber nicht in dem Moment, in dem Schönheitsreparaturen anstehen, sondern bevor diese (wieder) durchgeführt werden müssen.
 
In dieser Zeit nutzt der Mieter die Wohnung also ab, ohne zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet zu sein.
 
Aus diesem Grund enthalten viele Mietverträge eine weitere Klausel, nach der der Mieter für diese Zeit einen prozentualen Anteil an den Kosten der Schönheitsreparaturen zu zahlen hat. Eine solche Klausel ist nach der BGH-Rechtsprechung wirksam, wenn sie nachvollziehbar und verständlich ist und wenn sie nicht auf starren Fristen fußt. Daneben stellt sich die Frage, wie jener Abgeltungsbetrag zu ermitteln ist. Damit hat sich der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt (Urteil vom 29.05.2013 – Az.: VIII ZR 285/12).
 
 
Der Fall
In dem vom BGH entschiedenen Fall sah der Mietvertrag vor, dass der Abgeltungsbetrag auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes ermittelt wird, das der Vermieter auswählt. Der Mieter hielt diese Regelung für unwirksam.
 
 
Das Urteil
Der BGH hat entschieden, dass diese Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Die Klausel, wonach Grundlage ein Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäftes ist, könne so verstanden werden, dass dem Kostenvoranschlag bindende Wirkung zukommt und der Mieter hiergegen keine Einwendungen erheben kann. Damit wäre der Voranschlag auch dann verbindlich, wenn der vom Vermieter ausgewählte Fachbetrieb einen unzutreffend hohen Renovierungsaufwand zugrunde gelegt oder überhöhte Preise angesetzt hätte. 
 
 
Der KREUZER-Tipp
Die BGH-Entscheidung bezieht sich lediglich auf eine Regelung in einem Formularmietvertrag. Individuell sind hier abweichende Vereinbarungen möglich.


 

Werden erhöhte Wiederherstellungskosten durch behördliche Auflagen von der Neuwertversicherung umfasst?

Mit der Neuwertversicherung in der Brandversicherung soll der tatsächliche Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer bei der Neuerrichtung dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederaufbaut.
 
Doch wie verhält es sich, wenn durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, so zum Beispiel durch Umweltauflagen, Mehrkosten anfallen. So hatte der Bundesgerichtshof über die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten in Höhe von
€ 130.000,00 wegen behördlich vorgegebener Baumaßnahmen zum Schutz der Umwelt und Mitarbeiter zu entscheiden, die bei der Neuerrichtung nach einem Brandschaden anfielen.
 
Die Versicherungsbedingungen AFB 87 (Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung) schließen derartige Mehrkosten dem Wortlaut nach grundsätzlich aus.
 
Hierbei wird folgendes vereinbart:
 
§ 5 Versicherungswert
1.    Versicherungswert von Gebäuden ist 
a.     Der Neuwert
Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten 
(…)
 
§ 11 Entschädigungsberechnung 
1. Ersetzt werden 
·         a)bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (§ 5) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
·         b)bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.
      Restwerte werden angerechnet. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt.
 
Dem Wortlauf nach sollen somit durch diese Vereinbarung derartige Mehrkosten ausgeschlossen werden. Versichert seinen laut dem Vortrag der Versicherung Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur durch die den Versicherungsschutz erweiternden Klausel 2302. Danach besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn diese Maßnahmen durch förmliche Auflagen angeordnet wurden.
 
Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung des § 11 AFB 87 in der oben erwähnten Entscheidung für Intransparent und somit unwirksam erklärt, da diese den Versicherten unangemessen benachteiligt.
 
Nach dem Transparenzgebot ist die Versicherung gehalten ihre Bedingungen so zu formulieren, dass die Rechte und Pflichten für die Versicherten möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden. So muss die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
 
Die mit dem völligen Ausschluss solcher Mehrkosten verbundenen wirtschaftlichen Nachteile werden dem Versicherten nicht annähernd vor Augen geführt. Hier wäre es geboten und möglich gewesen, klar zu formulieren, dass es um Mehrkosten infolge behördlicher Widerherstellungsbeschränkungen geht und diese nicht ersetzt werden. Dies geht aus § 11 Nr.1 AFB 87 aber nicht hervor.
 
Die Versicherung hat hierauf bereits reagiert und die AFB 2008 wie folgt formuliert:
§ 8 Umfang der Entschädigung 
1. Entschädigungsberechnung
Der Versicherer ersetzt 
a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; 
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. (...)
 
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt.
 
Durch diese erweitere Formulierung will die Versicherung nun dem Versicherten wie vom Bundesgerichtshof gefordert deutlich vor Augen führen, dass diese Mehrkosten grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Ob dies deutlich genug ist, bleibt einer gerichtlichen Überprüfung abzuwarten.
 
Hinsichtlich der bis dahin verwendeten Versicherungsbedingungen AFB 87 ergibt sich jedoch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Unwirksamkeit dieser Einschränkung.


 

Der KREUZER - Tipp: Unternehmen und Werbung mit "Made in Germany"

Die Produktaufschrift “made in germany“ signalisiert meistens hohe Verarbeitungsqualität und Unterstützung der nationalen Wirtschaft. Doch wann ist diese Kennzeichnung zulässig?
 
Grundsätzlich
darf ein Produkt mit “made in germany“ gekennzeichnet werden, soweit dies keine Irreführung darstellt. Wann eine Irreführung vorliegt, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab.
 
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf
ist entscheidendes Kriterium zur Beurteilung einer Irreführung die erzeugte Erwartungshaltung der angesprochenen Verbaucher. Wenn der Herstellungsort als Produktmerkmal besonders herausgestellt wird, wird erwartet (und dann muss es tatsächlich so sein!), dass alle wesentlichen Herstellungsschritte auch in Deutschland vorgenommen worden sind.
 
Der KREUZER-Tipp
Um Abmahnungen vorzubeugen, muss auf eine zulässige Verwendung des Zusatzes “made in germany“ geachtet werden. Wegen der Vielzahl der denkbaren Konstellationen und insoweit möglicher Verstöße wird eine umfassende anwaltliche Beratung empfohlen.


 

Der KREUZER - Tipp: Unwirksame Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkrediten

 

Die meisten Banken und Sparkassen haben mit Verbraucherdarlehen viele Millionen an Bearbeitungsgebühren unzulässig kassiert. Trotz der bereits zahlreich ergangenen Entscheidungen vieler Oberlandesgerichte erstatten die Banken und Sparkassen allerdings bis heute diese nicht freiwillig zurück und berufen sich auf deren Rechtmäßigkeit.

Gebühren wurden gericht­lich verboten
Dabei haben bereits zahlreiche Ober­landes­gerichte in Ihren Entscheidungen unter anderem
 
das OLG Bamberg in seiner Entscheidung vom 04.08.2010 (3 U 78/10), das
OLG Karlsruhe in der Entscheidung vom 03.05.2011 (17 U 192/10), das
OLG Frankfurt/Main in der Entscheidung vom 27.07.2011 (17 U 59/11), das
OLG Dresden in der Entscheidung vom 29.09.2011 (8 U 562/11), und das
OLG Celle in der Entscheidung vom 13.10.2011 (3 W 86/11)
diese vereinnahmten Kredit­bearbeitungs­gebühren inzwischen verboten.
Keines dieser Gerichte hält sie mehr für zulässig, so dass diese eigentlich nicht mehr verlangt werden dürfen und bereits vereinnahmte Gebühren erstattet werden müssen. Doch nur einzelne Sparkassen, Finanzierer und Bausparkassen zahlen die zu Unrecht vereinnahmten Gebühren freiwillig zurück. Andere Banken sehen weiterhin die Berechnung als berechtigt an, und verweigern eine Rückzahlung.

Entscheidung des Bundesgerichtshof wohl nicht zu erwarten
Nur wenn auch der Bundes­gerichts­hof als höchstes deutsches Zivilge­richt diese Gebühr verbietet, werden wohl alle Banken das Geld erstatten. Dass jedoch der Bundesgerichtshof in naher Zukunft die Entscheidungen der Oberlandesgerichte bestätigen wird ist nicht zu erwarten, da dies letztlich davon abhängt, ob die Banken oder Sparkassen eine solche Entscheidung wollen und hierfür ein Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof bis zu einer Entscheidung führen. Dies dürfte aufgrund des doch enormen finanziellen Risikos der Banken für den Fall einer Bestätigung der OLG Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof unwahrscheinlich sein.

Unser Tipp für betroffen Kreditnehmer:
Fordern Sie noch heute Ihr Geld zurück, wenn Ihre Bank oder Sparkasse bei Ihrem Kredit eine Bearbeitungs­gebühr kassiert hat. Wenn die Bank oder Sparkasse nicht zahlt, wenden Sie sich gerne an uns, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wir stehen Ihnen gerne hilfreich zu Seite und kümmern uns um Ihr Recht.

DR KREUZER RECHTSANWÄLTE vertritt Sie bundesweit gegen Banken oder Sparkassen, die zu Unrecht Kreditbearbeitungsgebühren einbehalten haben. Wenden Sie sich noch heute unverbindlich und ohne Kostenrisiko an uns unter nuernberg@kreuzer.de oder unter 0911 20 22 0.


 

Der KREUZER - Tipp: Unternehmer und Konkurrenzschutz bei gewerblicher Miete

Der Mieter von Geschäftsräumen hat häufig ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, dass kein Konkurrent im selben Haus tätig wird. Wie schützt er sich davor?
 
Eine Konkurrenzschutzklausel
im Gewerbemietvertrag kann dem Mieter diesen Schutz gewähren. Sie untersagt dem Vermieter, im Gebäudekomplex an Konkurrenzunternehmen Geschäftsräume zu vermieten.
 
Bei Verletzung des Konkurrenzschutzes
kommen Schadensersatzansprüche des Mieters in Betracht. Der BGH hat die Rechte des Mieters nun weiter gestärkt: Sofern der Mieter infolge der Verletzung der vereinbarten Konkurrenzschutzklausel in seinem vertragsgemäßen Gebrauch unmittelbar und nicht unerheblich beeinträchtigt ist, liegt ein Mangel an der Mietsache vor, der zur Mietminderung führen kann.
 
Der KREUZER- Tipp:
Bei einer Verletzung des Konkurrenzschutzes sollten sich Vermieter und Mieter frühzeitig dahingehend beraten lassen, welche Sanktionen im konkreten Fall im Raum stehen, damit dies bei der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden kann.


 

Der KREUZER - Tipp: Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung

Ist eine Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken angemietet und nutzt der Mieter die Wohnung dennoch zu freiberuflichen oder gewerblichen Zwecken, muss der Vermieter das dann nicht dulden, wenn die geschäftlichen Aktivitäten nach außen in Erscheinung treten. Im Einzelfall kann der Vermieter verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn von der beabsichtigten Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit diesen Fragen beschäftigt (Urteil vom 10.04.2013 - VIII ZR 213/12).
 
 
Der Fall
Der Mieter einer zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung hatte jahrelang Gitarrenunterricht in der Mietwohnung erteilt. Nach eigenen Angaben unterrichtete er an drei Werktagen etwa zwölf Schüler. Schließlich kündigte der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich und gab zur Begründung an, dass der Mieter über mehrere Jahre hinweg ohne seine Erlaubnis Gitarrenunterricht erteilt und die Wohnung damit entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck gewerblich genutzt habe. Wegen des durch den Unterricht verursachten Lärms sei es zu den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigenden Streitigkeiten mit Mitmietern gekommen.
 
 
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kündigung des Vermieters das Mietverhältnis wirksam beendet hat. Aufgrund Art und Umfang der gewerblichen Nutzung an drei Wochentagen mit etwa zwölf Schülern war der Vermieter hier auch nicht verpflichtet, dem Mieter eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung der Wohnung zu erteilen.
 
 
Der KREUZER-Tipp
Bevor eine Mietwohnung gewerblich genutzt wird, sollte geprüft werden, ob hierfür die Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist. Ist sie erforderlich, kann der Vermieter nach Treu und Glauben zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet sein.


 

Pressespiegel: Unternehmen und Know How Verträge

Unternehmen schützen oft mit Know-how-Verträgen, was z.B. nicht patentfähig ist oder wofür kein Patentschutz besteht. Was kann man schützen und wann empfiehlt sich dieses Vorgehen?
 
Kenntnisse und Fertigkeiten, 
z.B. das Wissen über eine spezielle Herstellungsart, bestimmte Dienstleistungsinhalte oder -abläufe, (noch) nicht geschützte Erfindungen oder auch ein Betriebsgeheimnis des Unternehmens können so geschützt werden.
 
Die praktische Anwendung
findet u.a. statt, wenn eine zu teure  Patentanmeldung (z.B. im Ausland) betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll ist oder eine nicht patentfähige „Idee“ weitergegeben wird, keine eigene Produktionskapazität aufgebaut und Herstellung und Vertrieb von einem Kooperationspartner übernommen werden sollen.
 
Der KREUZER-Tipp
Regeln Sie im Know-how- Vertrag mit Ihrem (ausländischen) Partner die Details, z.B. Umsatzanteile, bestimmte Laufzeiten, Weiterentwicklungsrechte oder Konkurrenzschutz. Wichtig aber: Know-how-Schutz gilt nur gegenüber dem Kooperationspartner, nicht allgemein!


 

Pressespiegel: Unternehmen und Cloud-Computing

Daten-Outsourcing wird zur Einsparung von IT-Infrastruktur-Kosten immer beliebter. Jedoch ist dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) problematisch.
 
Cloud-Computing 
wäre eine solche Lösung. Hierbei werden Datenverarbeitungsleistungen von Unternehmen an IT-Anbieter ausgelagert. Positiv ist, dass ein Cloud-Dienst nur nach Bedarf abgerufen und vergütet wird und jederzeit von jedem Ort auf Daten zugegriffen werden kann.
 
Datenschutzrechtlich
handelt es sich um eine nach §11 BDSG zulässige Auftragsdatenverarbeitung, wenn der Cloud-Dienst z.B. innerhalb der EU „arbeitet“ und der Nutzer für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich bleibt. Cloud-Computing mit Datenverarbeitung außerhalb der EU ist aber ohne Einwilligung meistens unzulässig.
 
Der KREUZER-Tipp: 
Wer Daten in fremde Hände gibt, muss den Datenschutz beachten. Für die Inanspruchnahme von Cloud-Diensten ist ein Auftrag mit gesetzlichen Mindeststandards nötig.
Um (Straf-/Schadenersatz-)Risiken zu vermeiden, ist anwaltlicher Rat dringend geboten.


 

Il Salotto: THM präsentierte den neuen Merian live! Apulien in Nürnberg 

Fast wie im Urlaub in „Bella Italia“ kamen sich die über 70 Gäste der Buchpräsentation in Nürnberg vor. Bei südländischen Temperaturen stellte die Autorin Nicoletta De Rossi gestern Abend ihren neuen Reiseführer Merian live! Apulien (Travel House Media) vor. Den Büchertisch hatte die Nürnberger Buchhandlung Pelzner organisiert.


 

Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung erhöhter Betriebskostenvorauszahlungen

Erhöht der Vermieter einseitig die Betriebskostenvorauszahlungen und leistet der Mieter gleichwohl weiterhin nur die bisherigen Vorauszahlungen, ist umstritten, ob der Vermieter sofort kündigen kann oder ob er zunächst Zahlungsklage erheben muss. Hintergrund ist § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach der Vermieter in dem Fall, dass der Mieter zur Zahlung einer erhöhten Miete verurteilt wurde, nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen kann. Umstritten ist, ob daraus eine Verpflichtung des Vermieters folgt, vor Ausspruch der Kündigung zunächst Zahlungsklage zu erheben, oder ob nur in dem Fall, dass der Vermieter zunächst Zahlungsklage erhoben hat, die zweimonatige Sperrfrist zu beachten ist. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage in einer neuen Entscheidung Stellung genommen (Az.: VIII ZR 1/11).
 
 
Der Fall
Nach mehreren Erhöhungen der Betriebskostenvorauszahlungen leistete die Mieterin sowohl die Erhöhungsbeträge als auch einen Teil der Grundmiete nicht. Die Vermieter kündigten daraufhin wegen der aufgelaufenen Rückstände das Mietverhältnis fristlos. Die Vorinstanzen haben die Mieterin jeweils zur Räumung der Wohnung verurteilt. Mit der Revision zum Bundesgerichtshof versucht sie, die Abweisung der Räumungsklage zu erreichen.
 
 
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB der Kündigung des Mietverhältnisses nicht entgegensteht.
 
Danach erforderten es die Interessen des Mieters nicht, den Schutzbereich von § 569 BGB so auszuweiten, dass der Vermieter vor Erhebung einer Zahlungsklage nicht kündigen kann. Denn der Mieter sei schon dadurch geschützt, dass im Rahmen des Kündigungsprozesses geprüft werden muss, ob der Vermieter eine Erhöhung der Betriebskosten überhaupt vornehmen durfte.
 
Der Vermieter ist damit nicht verpflichtet, zunächst Zahlungsklage gegen den Mieter zu erheben.
 

Der KREUZER-Tipp
Voraussetzung für eine erfolgreiche Räumungsklage ist damit, dass die Erhöhung der Betriebskosten rechtmäßig war. Es muss also sichergestellt sein, dass die Betriebskostenabrechnung, auf der die Erhöhung beruht, inhaltlich korrekt ist.



 
 

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Unternehmen und ausländische Fachkräfte
Zur Fachkräftesicherung benötigen Unternehmen künftig verstärkt hochqualifizierte Zuwanderer aus dem Ausland. Wie werden die ausländischen Berufsabschlüsse in Deutschland anerkannt?
 
Für IHK-Berufe
wurde 2012 die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) mit Sitz in Nürnberg gegründet. Sie ist für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse die zentrale Anlaufstelle der deutschen IHK`s. Auf Antrag bewertet und anerkennt sie gegebenenfalls den ausländischen Berufsabschluss.
 
Das Berufsqualifikationsgesetz (BQFG)
gibt vor, ob ausländische Berufsabschlüsse mit entsprechenden deutschen Qualifikationen als gleichwertig eingestuft und anerkannt werden können. Für andere als IHK-Berufe sind weitere Prüfungsstellen vorgesehen, für Handwerksberufe z. B. die Handwerkskammern.
 
Der KREUZER-Tipp:
Wollen Sie einen ausländischen Bewerber einstellen, dessen Ausbildung mit einem IHK-Beruf vergleichbar ist, sollten Sie ihn bei der Antragsstellung unterstützen. Bei (Teil-)Ablehnung ist für das Rechtsmittel anwaltlicher Rat geboten.


 

Unternehmen und Internetverkauf - Das "Buttonlösung Gesetz"

Seit Kurzem gilt für Bestellungen im Internet die „Button Lösung“. Dadurch werden die Beschriftung des Bestellbuttons und weitere Formanforderungen bei der Gestaltung einer Bestellseite vorgegeben.
 
Die „Button-Lösung“
soll den Verbraucher vor Abo-Fallen im Internet schützen, gilt für Verträge mit Unternehmen und verlangt eine ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht des Verbrauchers bei seiner Bestellung im Internet. Bezeichnungen wie „Weiter, Bestellen, Bestellung abschließen, Anmelden oder Los“ gelten nicht mehr. Dazu sind vor der Bestellung zusätzliche Informationen hervorzuheben, z. B.  wesentliche Wareneigenschaften oder Gesamtpreis inkl. sonstiger Kosten.
 
Konsequenz
ist, dass alle im Internet kostenpflichtige Dienstleistungen/Waren anbietende Unternehmen, ihre Bestellseite anpassen müssen. Verträge sind sonst unwirksam. Zudem läge ein abmahnfähiger Rechtsverstoß vor.
 
Der KREUZER-Tipp
Lassen sie sich beraten, ob Ihre Bestellseite den neuen Vorgaben entspricht und wie Ihre Bestellseite zu gestalten ist.



 

Haftung des Erben - Mietvertrag bei Todesfall des Mieters

Mit dem Tod des Mieters verliert ein Mietvertrag nicht seine Wirksamkeit, sondern wird grundsätzlich mit dem Erben fortgesetzt. Sowohl dem Vermieter als auch dem Erben steht dann ein Sonderkündigungsrecht zu. Macht der Erbe von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, stellt sich die Frage, ob er für Forderungen aus dem Mietverhältnis, die erst nach dem Tod des Mieters fällig werden, mit seinem Eigenvermögen haftet. Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung beschäftigt (Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 68/12).
 
Der Fall
Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung in Nürnberg. Mit seinem Tod am 08.10.2008 wurde der Mietvertrag von der Beklagten als Erbin fortgesetzt, die von ihrem Sonderkündigungsrecht zum 31.01.2009 Gebrauch machte. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Vermieterin gegen die Beklagte als Erbin Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache.
 
Hiergegen hat die Beklagte die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhoben. Danach kann der Erbe, wenn der Nachlass erheblich verschuldet ist und die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich ist oder aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insofern verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.
 
Dagegen meint der Kläger, dass die Beklagte für die nach dem Erbfall entstandenen mietrechtlichen Verbindlichkeiten aufgrund ihrer Stellung als Mieterin persönlich mit ihrem Eigenvermögen haftet und ihre Haftung nicht auf den Nachlass beschränken kann.
 
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn der Erbe von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind. Damit kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken, er haftet daneben nicht mit seinem Eigenvermögen.
 
Der KREUZER-Tipp
Um für Forderungen aus dem Mietverhältnis nicht mit seinem Eigenvermögen zu haften, sollte der Erbe die Möglichkeit, vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, berücksichtigen.


 

Pressespiegel: Unternehmer als Vermieter -  Mietminderung

Bei der Verwaltung ihres Immobilienvermögens können Unternehmer als Vermieter Mietminderungen seitens der Mieter ausgesetzt sein. Was kann dagegen unternommen werden?
 
Die fristlose Kündigung
ist als Gegenmaßnahme u. U. dann möglich, wenn die Mietminderung unberechtigt ist.
 
Der BGH
hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung nach Mietminderung dann zulässig ist, wenn eine längerfristige unberechtigte Mietminderung durch den Mieter erfolgt; auch, wenn der Mieter beispielsweise einen Mangel und dessen Ursachen falsch eingeschätzt hat. Wenn sich der Mieter über die Berechtigung der Minderung nicht sicher ist, kann er lediglich die Miete unter Vorbehalt bis zu einer möglichen gerichtlichen Klärung zahlen. Die unberechtigte Nichtzahlung der Miete durch Mietminderung hat der Mieter zu vertreten.
 
Der KREUZER-Tipp
Klären Sie Ihren Mieter darüber auf, wieso Sie seine Minderung für unberechtigt halten; lassen Sie prüfen, ob er wenigstens fahrlässig die Rechtslage verkannt hat und Sie fristlos kündigen können.


 

Pressespiegel: Unternehmen und Risiko: sichere Zustellung

Der sichere Zugang von Sendungen ist in Unternehmen oft eng mit deren wirtschaftlichem Erfolg verbunden. Wichtige fristgebundene Dokumente, z. B. Kündigungen oder Vertragserklärungen, müssen nachweislich zugegangen sein.

Einwurfeinschreiben
werden als kostengünstige Alternative zur Zustellung von schriftformgebundenen Erklärungen durch Boten oder Gerichtsvollzieher angepriesen. Der juristische Zugang gilt dabei jedoch in der Rechtsprechung nicht als unbedingt gewährleistet.

Risiko
Weitgehende Auffassung ist, dass beim Einwurfeinschreiben auch der Auslieferungsbeleg keine ausreichende Basis für einen Anscheinsbeweis für den Zugang liefert. Die Belege können nach der Lebenserfahrung den Verlust der Postsendung, z. B. durch Einstecken in den falschen Briefkasten, nicht mit Sicherheit ausschließen. Eine andere Auffassung sieht in dem Auslieferungsbeleg schon einen Anscheinsbeweis für den Zugang.

Der KREUZER-Tipp
Lassen Sie sich beraten, wie Sie in Ihrem konkreten Fall den Zugang Ihrer Sendung sichern können.


 

Pressespiegel: Unternehmen und Geldwäscherisiko

Unternehmen, u. a. im Finanzbereich, müssen bei finanziellen Transaktionen ihren Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz nachkommen, um z. B. Bußgelder von bis zu 100.000,- € zu vermeiden.
 
Allgemeine Sorgfaltspflichten
sind z. B.: Identifizierung des Vertragspartners, Einholen von Informationen über die Geschäftsbeziehung oder Überwachung der Transaktionen. Diese sind zu Beginn der Geschäftsbeziehung, bei jeder Transaktion ab 15.000,00 €, in besonderen Fällen ab 1.000,00 € außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder dem Verdacht einer Geldwäsche–Straftat sowie Zweifeln über die Identität kompromisslos zu erfüllen.
 
Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
sind in obigen Fällen unbedingt zu beachten. Sie müssen Ihre erhobenen Angaben und Informationen auch für Dritte nachvollziehbar aufzeichnen und jederzeit abrufbar aufbewahren.
 
Der KREUZER-Tipp
Lassen Sie sich rechtzeitig anwaltlich beraten, um Bußgeldsanktionen nach dem Geldwäschegesetz zu vermeiden. Schlimmstenfalls machen Sie sich sogar strafbar!


 

Pressespiegel: Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

In den vergangenen Jahren ist der Konsum von Meth-Amphetamin, in der Szene genannt „Christal-Speed“ in Deutschland rapide gestiegen.
Ein Großteil des Rauschgiftes kommt aus der Tschechischen Republik.
 
Um das Rauschgift zu besorgen, werden oft Jugendliche geschickt, da sie im Fall eines Aufgriffs nach Jugendstrafrecht bestraft werden.
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei die nicht geringe Menge bei Christal-Speed ab 5 Gramm beginnt, wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft.
 
Der Fall 
Die zwanzigjährige F wurde von ihrer älteren Bekannten gebeten, ihr aus der Tschechischen Republik Christal-Speed zu besorgen. Sie erwarb 16 Gramm und transportierte dies im Körper nach Deutschland.
Für den Transport sollte sie 30 € als Gegenleistung erhalten.
Im Zug wurde sie von Ermittlungsbehörden festgenommen.
 
Die Entscheidung
Wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde F zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt. Da sie nicht vorbelastet war und Angaben über weitere Täter gemacht hat, wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
 
Der KREUZER.Tipp
Im Fall einer Verhaftung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sofort einen Anwalt konsultieren,  da gerade im Betäubungsmittelverfahren die Weichen für das weitere Verfahren am Anfang gestellt werden.


 

Pressespiegel: Sanktionslose Obliegenheitsverletzungen?

Zum 01.01.2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten, welches seit 01.01.2009 auch für alle alten Versicherungsverträge und alle Versicherungen gilt. Unter anderem wurde darin die gesetzliche Regelung über die Folgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten neu gefasst. Statt einer vollständigen Leistungskürzung durch die alte Fassung des § 6 VVG sieht die neue Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nun eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung vor, nach welcher dem Versicherer lediglich ein Leistungskürzungsrecht nach dem Grad des Verschuldens eingeräumt wird. Es gilt daher nicht mehr das „Alles oder Nichts“ Prinzip, sondern eine Kürzungsrecht je nach Höhe des Verschuldens.
 
Um hiervon aber Gebrauch machen zu können waren die Versicherer gehalten, ihre Vertragsbedingungen dem neuen Gesetz anzupassen, da die bisherigen Bedingungen bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten auf die gesetzliche Reglung des alten § 6 VVG verwiesen.
 
Der Gesetzgeber räumte hierfür den Versicherern unter Art. 1 Abs. 3 EGVVG das Recht ein, ihre bestehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Dies hatte durch Mitteilung in Textform gegenüber dem Versicherten bis spätestens 01.12.2008 zu erfolgen. Viele Versicherungen machten hiervon jedoch keinen Gebrauch bzw. können den erforderlichen Nachweis des Zugangs der geänderten Bestimmungen nicht erbringen. Dies hat zur Folge, dass nach wie vor die alten Bedingungen dem Versicherungsschutz unterliegen.
 
Der Fall
In einem leerstehenden Haus wurden während der Frostperiode die wasserführenden Leitungen nicht entleert, wodurch im Januar 2009 ein Leitungswasserschaden eintrat. Dem Versicherungsvertrag lagen den Bedingungen VGB 88 zugrunde die unter anderem folgende Regelung enthält:
 
         § 11 Sicherungsvorschriften:
            Der Versicherungsnehmer hat
(…)       
d) In der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und diese genügend häufig zu kontrollieren und wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und (…)
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. (…)
                           
Der Gebäudeversicherer lehnte die Leistung unter Berufung auf eine Verletzung der Obliegenheit zur regelmäßigen Kontrolle und zur Entleerung aller wasserführenden Anlagen (§ 11 Ziff. 1 d VGB 88) zur Hälfte ab.

Die Entscheidung des BGH vom 12.10.2011
Der Versicherte hat zwar gegen die oben aufgeführte Obliegenheit verstoßen, jedoch verweist diese Bedingung als Folge dieses Verstoßes auf die alte Vorschrift des § 6 VVG, den es durch die Gesetzesänderung so nicht mehr gibt. Nachdem die Vertragsbedingungen nicht angepasst wurden und die Regelung nur auf den alten § 6 VVG verweist führt dies nach Auffassung des BGH zur Unwirksamkeit der Bestimmungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten. Diese Vertragslücke lasse sich auch nachträglich nicht mehr schließen, so dass ein Leistungskürzungsrecht nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG dem Versicherer hier nicht zustehe, da auf diesen eben nicht verwiesen wird.
 
Dem Versicherer bleibt im Falle der unterbleibenden Vertragsanpassung nun nur die Möglichkeit sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 81 Abs. 2 VVG oder eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff. VVG zu berufen.

Der KREUZER-Tipp
Lehnt der Versicherer Ihren Leistungsantrag ab oder kürzt er die beantragten Leistungen, lassen Sie anhand Ihrer Vertragsunterlagen prüfen, ob diese Entscheidung berechtigt ist. Bei einer unterbliebenen Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008 gemäß Art 1 Abs. 3 EGVVG sind noch obiger Entscheidung des Bundesgerichtshof die Regelungen über die vertraglicher Obliegenheiten grundsätzlich unwirksam.


 

Pressespiegel: Regulierung von Unfällen im Ausland

Viele Urlauber fahren nicht nur zuhause, sondern auch gerne im Urlaub mit dem eigenen oder einem gemieteten Fahrzeug um flexibel zu sein. Trotz Kenntnisse des Straßenverkehrs passieren aber auch während der schönsten Zeit des Jahres immer wieder Unfälle. So geraten etwa jährlich 150.000 Deutsche unverschuldet im Ausland in einen Unfall.
 
Wird der lang ersehnte Urlaub dann durch einen Unfall getrübt, stellte sich nicht selten die Frage, wie, und vor allem wo, muss ich jetzt meine Ansprüche aufgrund der mir entstandenen Schäden und Verletzungen stellen. Muss ich mir wegen eines Verkehrsunfalls in Italien bereits dort anwaltlichen Beistand suchen, und müsste ich bei einem Gerichtsverfahren extra nach Italien anreisen?
 
Ansprüche können im Heimatland geltend gemacht werden:
Hier gibt der Gesetzgeber durch die 4. und 5. EU-KH-Richtlinie dem Geschädigten bzw. dem Verletzen die Möglichkeit, seine Ansprüche wie Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich im europäischen Ausland ereignet hat, in einem Mitgliedsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, geltend zu machen.
 
In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise ein Geschädigter, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, nach einem Unfall den er in Italien erleidet, seine Ansprüche direkt in Deutschland geltend machen, und hierzu einen Verkehrsanwalt in Deutschland beauftragen kann. Zur Schadensabwicklung werden Schadenregulierungsbeauftrage bestimmt, die als Ansprechpartner für den Geschädigten und dessen Anwalt in Deutschland greifbar sind.
 
Klagen am Heimatort nach dem Recht des Unfallortes
Für den Fall, dass eine Regulierung dennoch nicht ohne gerichtliche Hilfe zu Stande kommt, gibt der europäische Gesetzgeber dem Geschädigten nun weiter die Möglichkeit, seine Ansprüche gegen den Versicherer vor dem Gericht des Ortes in dem Mitgliedsstaat geltend zu machen, in dem er seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei einem Unfall im EU-Ausland vor seinem Wohnsitzgericht gegen die ausländische Versicherung klagen kann.
 
Was hierbei jedoch beachtet werden muss, ist, dass trotz der Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates nicht dessen Recht, sondern das Recht des Unfallortes Anwendung findet. Hinsichtlich der Schadenspositionen geben die einzelnen EU Länder unterschiedliche Ansprüche, so dass nicht alle Positionen gleich beurteilt und reguliert werden. Auch andere Vorschriften, wie die Vorschriften über die Verjährung richten sich nach dem jeweiligen Unfallland und nicht nach dem Recht des Heimatlandes.
 
Der KREUZER-Tipp
Nach einem Unfall im EU-Ausland lassen sich zwar grundsätzlich alle Ansprüche eines Geschädigten an seinem Wohnsitz regulieren und dort geltend machen, jedoch erfordert dies auch juristische Kenntnisse darüber, welche Ansprüche in dem jeweiligen Unfallland erstattet werden. Nicht nur hinsichtlich der Sachschäden wie Mietwagenkosten und Nutzungsausfall unterscheiden sich die EU Länder in ihrer Regulierung, sondern auch im Bereich der Ansprüche und der Höhe für Personenschäden. Somit ist gerade hier eine fundierte juristische Beratung unumgänglich um seine Ansprüche zu kennen und damit geltend machen zu können.


 

Pressespiegel: Haftet die ARGE für Sanierungskosten, die ein Hartz IV-Empfänger verursacht?

Bezieht der Mieter einer Wohnung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, besser bekannt als Hartz IV, wird der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schwierigkeiten haben, Sanierungskosten für vom Mieter verursachte Schäden an der Wohnung ersetzt zu bekommen.
 
Vorteilhaft für den Vermieter wäre ein Anspruch gegen den Grundsicherungsträger, der ohnehin dem Vermieter die Miete direkt überweist, falls die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfsbedürftigen nicht sichergestellt ist.
 
Fraglich ist, ob in dieser direkten Zahlung eine Zusicherung des Grundsicherungsträgers liegt, die Miete sowie eventuelle Sanierungskosten zu tragen. Dieser Meinung war der Vermieter in einem vom Sozialgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Az.: S 17 AS 5518/08).
 
Der Fall
Nachdem die Mieterin, eine Hartz IV-Empfängerin, ausgezogen war, musste der Vermieter eine Vielzahl von Schäden beheben, die die Mieterin verursacht hatte. Nachdem die Miete mit Einverständnis der Mieterin direkt vom Grundsicherungsträger an den Vermieter geleistet worden war, sah dieser den Grundsicherungsträger in der Pflicht. Nach Ansicht des Vermieters lag in der direkten Zahlung eine Zusicherung, auch für Sanierungskosten aufzukommen. Zudem habe der Grundsicherungsträger die Pflicht, Leistungsempfänger dazu anzuhalten, die Wohnung sauber und aufgeräumt zu halten und diese nicht zu beschädigen. All das habe der Grundsicherungsträger versäumt.
 
Die Entscheidung
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Zahlungsanspruch gegen den Grundsicherungsträger nicht besteht. In der bloßen Zahlung der Miete liegt keine Zusicherung. Auch muss der Grundsicherungsträger den Leistungsempfänger nicht dazu anhalten, die Wohnung sauber zu halten und diese nicht zu beschädigen. Wie ordentlich oder sauber ein Leistungsempfänger wohnt, ist Teil seiner Privatsphäre.
 
Der KREUZER-Tipp
Durch die direkte Zahlung der Miete vom Grundsicherungsträger an den Vermieter reduziert sich zumindest das Mietausfallrisiko für den Vermieter. Daneben bleibt als Absicherung nur eine Kaution in gesetzlich zulässiger Höhe.


 

Pressespiegel: Fristlose Kündigung wegen verweigerter Herausgabe von Arbeitsmitteln

Verweigert der Arbeitnehmer hartnäckig die Herausgabe von Arbeitsmitteln, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, so kann dies auch ohne vorangegangene Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. (LAG Köln Urteil vom 21.07.2011 - 7 Sa 312/11)
 
Der Fall
Der Arbeitgeber hatte im Rahmen eines bis zum 31. Juli 2010 befristeten Arbeitsverhältnisses seinem Arbeitnehmer unter anderem einen Laptop und ein iPhone zur Verfügung gestellt. Im Gegensatz zu dem Dienst-Pkw erfolgte die Überlassung des Laptops und des iPhones ausschließlich zu dienstlichen Zwecken. Als der Arbeitgeber am 23. April 2010 mitteilte, dass er das Arbeitsver-hältnis über den befristeten Endzeitpunkt hinaus nicht fortsetzen werde, stellte er den Arbeitnehmer für die restlichen Monate von der Arbeitsleistung frei und verlangte jedoch die sofortige Rückgabe von Laptop und iPhone. Der Arbeitnehmer gab jedoch trotz dreimaliger mündlicher Aufforderung und trotz der Androhung einer Strafanzeige an diesem Tag diese beiden Gegenstände nicht heraus und fuhr in den Urlaub. Hinderungsgründe für die Rückgabe gab er nicht an. Daraufhin wurde am 26.4.2010 eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen.
 
Die Entscheidung
Nicht nur das Arbeitsgericht Köln, sondern auch im Berufungsverfahren das Landesarbeitsgericht Köln, haben übereinstimmend entschieden, dass dieses Verhalten des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB berechtigt hatte. Ein wichtiger Punkt dieser Entscheidung war die bei fristlosen Kündigungen häufige Frage, ob eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre oder nicht. Eine Abmahnung ist im Verhalten nur dann entbehrlich, wenn der betroffene Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber das umstrittene Verhalten möglicherweise nicht sanktionslos hinnehmen wird. Bei einer hartnäckigen Verweigerung bzw. Uneinsichtigkeit war das in dieser Entscheidung nach Auffassung des LAG Köln aber der Fall, sodass eine Abmahnung nicht erforderlich. Die Androhung der Strafanzeige war nach Ansicht des Gerichts eine noch deutlichere Warnung für den Arbeitnehmer als eine Abmahnung gewesen .
 
Der KREUZER-Tipp
Aus Arbeitgebersicht sollte bei pflicht- oder vertragswidrigem Verhalten von Arbeitnehmern im Zweifelsfall eine Abmahnung – gegebenenfalls auch mündlich – ausgesprochen werden. Das gilt für einmalige Verstöße z.B. verspäteter Arbeitsantritt und erst recht für Dauerverstöße wie z.B. krankheitsbedingtes Fehlen am Arbeitsplatz ohne Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.


 

Die Eigenbedarfskündigung: nur für Verwandte?

Benötigt der Vermieter die vermietete Wohnung für sich selbst, kann er den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen. Das gleiche gilt, wenn die Wohnung für Familienangehörige des Vermieters benötigt wird, wobei ausschlaggebend jeweils die persönliche Verbundenheit des Verwandten oder Verschwägerten mit dem Vermieter ist. Bei einer gewissen Nähe der verwandtschaftlichen Beziehung wird diese Verbundenheit unterstellt, z.B. bei Eltern und Kindern. Ansonsten muss die Verbundenheit positiv festgestellt werden, z.B. bei Cousin und Cousine.
 
In einer aktuellen Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob der Vermieter auch kündigen kann, damit die Wohnung dann durch einen eingetragenen Verein genutzt wird, der die Räume zum Betrieb einer Beratungsstelle benötigt (Az.: VIII ZR 238/11).

Der Fall
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall kündigte der Kläger, der als Person des öffentlichen Rechts organisierte Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf, den Mietvertrag mit dem Beklagten über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass das gesamte Anwesen für die Unterbringung einer von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle benötigt werde.
 
Der Beklagte hält dem entgegen, dass die Diakonie im Verhältnis zum Kläger eine rechtlich selbständige juristische Person sei. Somit könne sich der Kläger nicht auf deren Nutzungsbedarf berufen.
 
Das Urteil
Der BGH hat entschieden, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung des Klägers beendet wurde. Dabei hat er darauf abgestellt, dass die Kündigung nicht nur der Verwirklichung fremder Interessen, sondern auch der Durchsetzung eigener Interessen des Klägers dient. Denn die Diakonie Düsseldorf e.V. erfüllt für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische Aufgaben, so auch durch die Unterhaltung von Beratungsstellen. Es handelt sich daher um eine dem Kläger „nahestehende“ juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des Klägers dient.

Der KREUZER-Tipp
Insbesondere bei der Eigenbedarfskündigung sollte darauf geachtet werden, das Kündigungsschreiben möglichst ausführlich abzufassen. Die Kündigungsgründe sollten möglichst konkret und schlüssig dargelegt werden, da die Kündigung bei ungenügender Begründung unwirksam ist.


 

Die "Blue Card"

Zu Zeiten des Fachkräftemangels suchen deutsche Unternehmen nicht nur in Deutschland nach qualifizierten Arbeitskräften sondern auch im Ausland.
 
Aufgrund dieses Aspektes soll auch Deutschland für qualifizierte ausländische Fachkräfte immer attraktiver werden.
Genau aus diesem Grund darf es nach Meinung der Deutschen Industrie- und Handelskammer bei der Niederlassung für ausländisches Fachpersonal keine neuen Beschränkungen und Befristungen geben.
 
Um Arbeitskräfte aus dem Ausland anzuwerben strebt die Bundesregierung an, den qualifizierten Fachkräften die sogenannte „ Blue Card“ zu erteilen. Diese stellt dann einen Aufenthaltstitel dar, womit Hochqualifizierten die Zuwanderung erleichtert wird.  Diesbezüglich muss der Bundesrat noch seine Zustimmung erteilen.
 
Die Inhaber eine „ Blue Card“ sollen jetzt bei einem jährlichen Einkommen von 44.000,- EUR für vier Jahre in Deutschland arbeiten können.
Für spezielle Berufe, wie beispielsweise den des Ingenieurs muss der Jahresverdienst nur 33.000,- EUR betragen, sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegen.
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag soll die Karte für die Dauer der Befristung sowie für weitere drei Monate ausgestellt werden.
 
Auch ist es möglich eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, wenn zwei Jahre in die Sozialversicherung einbezahlt wurde und zusätzlich ein Integrationskurs besucht wurde.


 

Beschneidungen von minderjährigen Jungen als Körperverletzung 

Problematisch bei religiös veranlassten Beschneidungen ist, dass die Grundrechte der Eltern auf Religionsfreiheit und Erziehung dem Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gegenüberstehen.
 
Der Fall
Auf Wunsch der Eltern wurde das vierjährige Kind K vom angeklagten Arzt A einer Beschneidung unterzogen, welcher von der Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung angeklagt wurde.
 
Das Urteil
Zwar entfaltet die Einwilligung der Eltern keine rechtfertigende Wirkung und auch überwiegen die Grundrechte des K, allerdings bleibt A trotz vorsätzlicher Körperverletzung aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums straffrei. Da er diese Tätigkeit seit Jahren ausübt, ohne sich jemals dafür strafbar gemacht zu haben, war der Irrtum über das Verbot seiner Handlung unvermeidbar.
 
Vergleichsfall
Vergleichbar sind die Fälle, in denen nicht einwilligungsfähigen Kindern auf Wunsch der Eltern Ohrlöcher gestochen werden. Auch hier wird der Tatbestand des § 223 I StGB erfüllt.


 

mediengespraeche@kreuzer: Veränderungsprozesse im Unternehmen - Scheitern vorprogrammiert?

am 10.12.2012 ging es bei mediengespraeche@kreuzer um Veränderungsprozesse im Unternehmen:

Die Zahl der Insolvenzen, das prophezeien Wirtschaftsexperten, werde in Deutschland wieder steigen.
Umsätze brechen ein, Betriebe arbeiten unrentabel, wer diese wirtschaftlichen Schieflagen als
Unternehmer rechtzeitig realisiert, für den führt kein Weg an Veränderungen vorbei, um wieder in die
Erfolgsspur zu gelangen.Trotzdem scheitern viele Change-Prozesse.

Woran das liegt und womit ein Scheitern verhindert werden kann, darüber diskutierten beim Adventstreff der mediengespraeche@kreuzer Klaus Hohlfeldt, Personalleiter der NBHX Trim GmbH, Andreas Steiner von der Unternehmensberatung Steiner Raum für Führung und Veränderung sowie der Kommunikationsmanager Harm Schumacher zusammen mit den Gastgebern und Diskussionsleitern Sabine Liberty und Rechtsanwalt
Dr. Günther Kreuzer.


 

2012


Der KREUZER-Tipp zu "Unternehmen und Employer Branding"

Bei dem derzeitigen Fachkräftemangel ist es für Unternehmen besonders schwierig, qualifizierte Mitarbeiter zu finden. Empfehlenswert ist die Bildung einer Arbeitgebermarke mit Hilfe eines Slogans - das in Fachkreisen bekannte Employer Branding. Rechtlich sind dabei zwei wichtige Aspekte zu beachten:
 
Zum Schutz Ihres Slogans
sollte dieser als Marke eingetragen werden. Entscheidend dafür ist die Unterscheidbarkeit. Originalität und Spezialität sind neben der gebotenen Kürze entscheidende Kriterien für eine solche Unterscheidungskraft.
 
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen
ist Vorsicht geboten. So kann die Anlehnung an den Slogan eines anderen Unternehmens bereits einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellen und zu Unterlassungsansprüchen mit hohem Schadensrisiko führen.
 
Der KREUZER-Tipp
Werben Sie bei Ihrer Personalsuche mit einem aussagkräftigen Slogan, um gezielt qualifizierte Mitarbeiter zu erreichen. Lassen Sie sich diesen auf jeden Fall schützen. Für die Gestaltung ist anwaltliche Hilfe dringend geboten.

Der KREUZER-Tipp: Mietzuschlag bei unwirksamer Klausel Über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

Mietzuschlag bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag?
Die Frage, ob der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, führt oft zu Streit zwischen Vermieter und Mieter. Ist die Verpflichtung nicht mietvertraglich auf den Mieter übertragen worden, ist der Vermieter in der Pflicht und muss Schönheitsreparaturen selbst durchführen.
 
Um das zu vermeiden, enthalten viele Mietverträge eine Klausel, die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter überträgt. Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Laufe der Zeit eine Vielzahl dieser Klauseln für unwirksam erklärt. Der Mieter muss dann keine Schönheitsreparaturen durchführen, die Pflicht liegt weiter beim Vermieter.
 
Der wird versuchen, dieses Ergebnis durch eine Mieterhöhung abzumildern. Eine Erhöhung kann  gemäß § 558 BGB aber nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgen. Deshalb wurde diskutiert, ob darüber hinaus ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen verlangt werden kann. Dem hat der Bundesgerichtshof erneut eine Absage erteilt (Az.: VIII ZR 87/11).
 
Der Fall
Der Vermieter einer preisgebundenen Wohnung wollte nach Entlassung der Wohnung aus der Preisbindung die Miete erhöhen. Dabei verlangte er auch einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen. Der Mieter verweigerte seine Zustimmung.

Die Entscheidung
Wie zuvor schon für preisfreien Wohnraum hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, vom Mieter einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen. Es fehlt eine gesetzliche Grundlage für einen Zuschlag.
 
Der KREUZER-Tipp
Um späteren Streit zu vermeiden, sollte schon bei Erstellung des Mietvertrages die Wirksamkeit der einzelnen Klauseln geprüft werden. Ist die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen, stellt sich das Folgeproblem des Zuschlags nicht.

Unternehmer und Verwertungskündigung bei Immobilieninvestition

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat, z.B. die Fortsetzung eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks verhindert und er dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
 
Der Fall 
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in einer ca. 1930 errichteten Siedlung. Die Klägerin (Vermieter) will die Siedlung abreißen und dort Neubaumietwohnungen errichten.
 
Das Urteil
Die geplanten Baumaßnahmen sind eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks (BGH VIII ZR 155/10), denn der Wohnblock befindet sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht heutigen Wohnvorstellungen nicht. Dagegen können mit dem Neubau bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden, was durch bloße Sanierungsmaßnahmen nicht möglich wäre.
 
Der KREUZER-Tipp:
Grundsätzlich besteht für den Vermieter die Möglichkeit der Verwertungskündigung. Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist anwaltlicher Rat dringend geboten.

Der KREUZER-Tipp: Mieter kündigen - Irrtum schützt vor Kündigung nicht

Zahlt der Mieter über einen Zeitraum von mehreren Monaten die Miete gar nicht oder nicht vollständig und beträgt der Rückstand insgesamt mindestens zwei Monatsmieten, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
 
Umstritten ist, ob das auch dann gilt, wenn Grund für den Rückstand unberechtigte Mietminderungen sind, die der Mieter vorgenommen hat. Teilweise wird angenommen, dass in einem solchen Fall den Mieter kein Verschulden an der Nichtzahlung trifft und dem Vermieter damit ein Räumungsanspruch nicht zusteht.
 
Zu einem solchen Fall hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen (Az. VIII ZR 138/11).

Der Fall
Nachdem die Mieter Schimmel am Mietobjekt festgestellt hatten, minderten sie die Miete. Den Vermietern gegenüber erklärten sie, dass ihrer Ansicht nach bauliche Mängel die Ursache der Schimmelbildung seien. Schließlich kündigten die Vermieter wegen der aufgelaufenen Mietrückstände das Mietverhältnis fristlos und klagten auf Räumung. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die Schimmelbildung durch das mangelhafte Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter hervorgerufen wurde, woraufhin das Amtsgericht der Räumungsklage stattgab und die Mieter die Mietrückstände ausglichen.
 
Auf die Berufung der Mieter wies das Landgericht die Räumungsklage ab und stellte zur Begründung darauf ab, dass die Mieter sich mit den Mietzahlungen nicht im Verzug befunden hätten, da sie kein Verschulden an der Nichtzahlung der Miete treffe. Die Mietminderung sei „nicht offensichtlich unberechtigt“ gewesen, da die Ursache der Schimmelbildung zunächst unklar war.
 
Das Urteil
Dem folgte der BGH nicht. Auch im Wohnraummietrecht sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Anforderungen zu stellen. Der Mieter kommt nur dann nicht in Verzug, wenn er den Rückstand nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat er Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es reicht nicht aus, dass eine Mietminderung „nicht offensichtlich unberechtigt“ ist. Im vorliegenden Fall hätte sich den Mietern wegen des Vorhandenseins von zwei Aquarien sowie einem Terrarium mit Schlangen die Vermutung aufdrängen müssen, dass an ihr Lüftungsverhalten entsprechend höhere Anforderungen zu stellen sind.

Der KREUZER-Tipp
Sein Minderungsrecht kann der Mieter wesentlich gefahrloser dadurch ausüben, dass er unter dem einfachen Vorbehalt der Rückforderung an den Vermieter zahlt. So bleibt ihm die Möglichkeit, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein.


 

Veranstaltung: Zehntes Verkehrssicherheitsforum bei DR KREUZER & COLL

Donnerstag, 25.10.2012, 18:30 Uhr,
über den Dächern von Nürnberg
bei DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI
direkt an der Lorenzkirche, 90402 Nürnberg, Lorenzer Platz 3 a, Konferenzraum
 
Verkehrssicherheit ist unser Thema. Informationen gewinnen, Erfahrungen austauschen, neue Ideen entwickeln und sich kennenlernen. Als Plattform dafür haben wir unser
Verkehrssicherheitsforum ins Leben gerufen.
 
Mit dieser Veranstaltungsreihe wollen wir dazu beitragen, dass die Verkehrssicherheit deutlich ins Bewusstsein gebracht wird. Dazu beschäftigen wir uns heuer u. a. mit Fragen wie:
Senioren im Straßenverkehr, Motorradfahrer, Junge Fahranfänger, Schwerlastverkehr sowie Gefahren für bzw. durch Fußgänger und Radfahrer.
 
In das Thema Ladungssicherung führen ein

Jürgen Scheuerlein,
Polizeioberkommissar
Verkehrspolizei Nürnberg/Verkehrsüberwachung

Rechtsanwältin Manuela Turnwald-Wacker
DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI

Es moderieren

Werner Meier,
Erster Vorsitzender Verkehrswacht e. V., Polizeidirektor
Polizeipräsidium Mittelfranken Abteilung Einsatz - Abschnitt Mitte

RA Dr. Günther Kreuzer
DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI


 

Veranstaltung: ZWEITER LORENZER INFORMATIONS- UND DISKUSSIONSABEND AM 15.10.2012

In unserer kleinen Fachreihe „Vererben, Schenken, Stiften“ wollen wir Sie informieren und mit Ihnen ins Gespräch kommen.

Unsere Themen werden sein: Vererben, Schenkungen, Nachfolge, Nachlass, Stiftungen, Vorsorge.
Aus Gesprächen wissen wir, dass viele Menschen Fragen umtreiben wie z.B.: Wie kann ich
meinen Nachlass so regeln, dass keine Konflikte entstehen? Welche gesetzlichen Regelungen
zur Erbfolge gibt es eigentlich? Oder auch: Was kann ich dazu beitragen, dass mein Testament
rechtlich bindend ist? Wofür brauche ich eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht?
Diesmal werden zum Thema

Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht

für Sie zum Gespräch zur Verfügung stehen:

Walter Groß
Vizepräsident des Amtsgerichts Nürnberg

Rechtsanwalt Jens G. Möller
DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI

Prof. Dr. med. Josef Pichl
Chefarzt St. Theresien - Krankenhaus

Burkhard Stüben
Syndikus der Stadtsparkasse Nürnberg

Es moderieren
Dr. Jürgen Körnlein
Stadtdekan von Nürnberg
Rechtsanwalt Dr. Günther Kreuzer
DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI


 

Der Kreuzer-Tipp: NeuwertentschÄdigung verlangt Wiederherstellung 

Im Falle eines Brandschadens an einem Gebäude ist im Rahmen der Feuerversicherung nach deren Vertragsbedingungen (AFB) der Neuwertschaden nur versichert,
 
soweit und sobald der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles (Brand) sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung wiederherzustellen
 
Somit setzt nach dieser Bestimmung der Anspruch auf Neuwertentschädigung nach der aktuellen Vorschrift unter Abschnitt A § 8 Nr. 2 AFB 2008 voraus, dass der Versicherte innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.
 
Andernfalls könnte der Versicherungsnehmer in Versuchung geraten, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalls Vorteile zu verschaffen, und die Versicherungsleistung anderweitig zu verwenden. Diese Gefahr besteht so nicht, wenn der Versicherte, wie diese Bestimmung vorsieht, die Sache wiederherzustellen und damit den Sachwert erhalten hat, der ihm durch die Neuwertentschädigung vergütet werden soll.
 
Der Fall
Der Versicherungsnehmer hat eine Werkhalle, in der es zu einem Brand kam, wodurch das Gebäude erheblich beschädigt wurde. Im Rahmen des durchgeführten Sachverständigenverfahrens kam der Sachverständige zu einem Zeitwertschaden von € 200.079,00 netto, sowie einen Neuwertschaden von € 261.000,00 netto. Der Kläger verlangte nach Neuerrichtung der Halle die Neuwertentschädigung. Bei einer Begutachtung  stellte sich jedoch heraus, dass bei der Neuerrichtung Arbeiten teilweise nicht ausgeführt wurden. Die Versicherung beruft sich auf eine Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung.
 
Die Entscheidung
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage des Versicherten abgewiesen, da der Versicherer wegen arglistiger Täuschung leistungsfrei sei. So hat nach Ansicht des Gerichts der Kläger versucht, den Versicherer zur Leistung der Neuwertentschädigung zu bewegen, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben waren. Der Kläger hatte hier vorliegend Arbeiten nur zum Teil ausgeführt und darüber getäuscht. Nach Abschnitt B § 16 Nr. 2 S. 1 AFB 2008 ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, getäuscht hat oder zu täuschen versucht. Vorliegend hat der Kläger versucht, durch Täuschung den Versicherer zu einer Leistung oder Entschädigung zu bewegen, obwohl die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Der Kläger hat den Versicherer das Gutachten und die Bescheinigung übersandt, dass das Gebäude insgesamt wiederhergestellt wurde und somit in Betrieb genommen werden kann. Zuvor hatte er erklärt, die Arbeiten zur Fertigstellung der Halle seien abgeschlossen. In Wahrheit waren wesentliche Positionen aus dem Gutachten gar nicht zur Ausführung gelangt, gleichwohl aber im Rahmen der genannten Positionen abgerechnet worden, was dem Kläger bewusst war.
 
Der KREUZER-Tipp
Eine Wiederherstellung verlangt keine völlige Identität des zerstörten bzw. beschädigten mit dem neu erstellten Gebäude, jedoch dürfen die Aufwendungen nach Art, Qualität und Umfang nicht hinter den erforderlichen Anforderungen so zurückbleiben, dass das wiederaufgebaute Gebäude dem zerstörten bzw. beschädigten nicht entspricht. Auch kann eine Neuwertentschädigung dann verlangt werden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung, etwa durch Eigenleistung, günstiger als der Neuwert waren.


 

Der Kreuzer-Tipp: Unternehmer und Verwertungskündigung bei Immobilieninvestition

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat, z.B. die Fortsetzung eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks verhindert und er dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
 
Der Fall
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in einer ca. 1930 errichteten Siedlung. Die Klägerin (Vermieter) will die Siedlung abreißen und dort Neubaumietwohnungen errichten.
 
Das Urteil
Die geplanten Baumaßnahmen sind eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks (BGH VIII ZR 155/10), denn der Wohnblock befindet sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht heutigen Wohnvorstellungen nicht. Dagegen können mit dem Neubau bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden, was durch bloße Sanierungsmaßnahmen nicht möglich wäre.

Der KREUZER-Tipp
Grundsätzlich besteht für den Vermieter die Möglichkeit der Verwertungskündigung. Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ist anwaltlicher Rat dringend geboten.


 

Der Kreuzer-Tipp: Unternehmen und Kartell (4)

Bei Kartellverstößen drohen nicht nur Geldbußen, sondern auch spürbare Schadensersatzansprüche. Wichtiges erfahren Sie wieder hier.
 
Geldbußen
bis zu 10 [[%]] des Jahresumsatzes können das verstoßende Unternehmen treffen.
 
Schadensersatzansprüche
der Abnehmer und Lieferanten drohen jetzt daneben. Durch die Leitlinien der EU-Kommission wurde die Berechnung solcher Ansprüche erleichtert. In der Vergangenheit konnten diese Schadensersatzansprüche kaum bzw. nur schwer durchgesetzt werden. Dies hat sich nun geändert!
 
Zwar kann das Risiko einer Geldbuße durch eine Selbstanzeige verringert bzw. ausgeschlossen werden, jedoch kann diese auch durch Kläger eingesehen werden, womit diese wiederum ihre Schadensersatzansprüche leichter durchsetzen können.
 
Der KREUZER- Tipp
Holen Sie sich aufgrund des hohen finanziellen Gefahrenpotentials unbedingt bereits im Vorfeld „wettbewerbsrelevanter“ Maßnahmen anwaltlichen Rat ein, um ein böses Erwachen durch hohe Geldbußen und –jetzt leichter durchsetzbare– Schadensersatzforderungen zu vermeiden!


 

Der KREUZER-Tipp: Unternehmen und Kartell (3)

Kartellverbote betreffen auch mittelständische Unternehmen. Bei Verletzung drohen hohe Strafen. Wichtiges erfahren Sie wieder hier.
 
Verstöße sind oft schwer zu erkennen, 
da bisher übliche - dadurch werden sie nicht „erlaubter“ - Mechanismen, wie ein Informationsaustausch über Betriebsinterna (z. B. Preise, Produkte) mit „Verbandskollegen“ Kartellverbote verletzen können. Dies ist gefährlich, da die Höhe der Geldbuße auch von der Dauer der Verstöße abhängt.
 
Es besteht ein hohes Risiko,
angezeigt zu werden, da Wettbewerber Sie dadurch u. U. als Konkurrenten ausschalten oder andere Kartellbeteiligte Geldbußen vermeiden wollen. Kronzeugen erhalten nämlich Strafnachlass bis zu 100[[%]]!
 
Ermittlungsmaßnahmen schaden sehr,
da die unangekündigte Beschlagnahme Ihrer Unterlagen/Computer droht. Ermittlungen verursachen großen - u. U. über Jahre - Zeit- und Kostenaufwand.
 
Der KREUZER-Tipp
Unternehmen sollten daher Ihre Geschäftsbeziehungen und Verhaltensweise prüfen lassen, um Risiken zu bewerten und Kartellverstöße zu vermeiden.


 

Der KREUZER-Tipp: Unternehmen und Nachfolge (6)

Familienunternehmen müssen die Nachfolge rechtzeitig regeln. Wichtiges erfahren Sie wieder hier.
 
Die Vorbereitung des Nachfolgeprozesses
dauert oft lange. Frühzeitige Planung ist nötig. Nach Identifikation eines Nachfolgers brauchen Sie ein vertragsstrafenbewehrtes Non Disclosure Agreement (Geheimhaltungsvereinbarung), bevor Sie Unternehmensinformationen austauschen.
 
Ein Letter of Intent (Absichtserklärung)  
wird häufig nicht nur verwendet, um das Interesse am Kauf bzw. Verkauf, sondern auch um erste Verhandlungsergebnisse (z.B. Kaufpreis) zu fixieren.
 
Im Rahmen einer Due Diligence
gewinnt der Interessent die für ihn nötigen Informationen zum Unternehmenswert. Zu entscheiden ist auch, ob das Unternehmen per Asset Deal (Betriebsvermögenskauf) oder Share Deal (Anteilskauf) übergeben wird.
 
Der KREUZER-Tipp
Da eine gute Planung der Maßnahmen Basis der erfolgreichen Unternehmensnachfolge ist, sollten Sie sich rechtzeitig beraten lassen. Beachten Sie, dass eine Absichtserklärung nach deutschem Recht unverbindlich ist.


 

Der KREUZER-Tipp: Vorsicht vor Rutschgefahr bei feuchten Böden in Büros

Kommt es wegen der üblicherweise beim fechten Putzen entstehenden Glätte zu einem Sturz und damit einhergehenden Verletzungen stellt sich die Frage, ob der Verletzte nun deswegen Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Dies setzt voraus, dass der Verantwortliche seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
 
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherungspflicht umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2006, 2326). Sicherungsmaßnahmen sind umso mehr erforderlich, je größer die Gefahr und ihre Verwirklichung ist (BGH NJW 2007, 762). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nicht jede Gefahr vorbeugend begegnet werden kann, den eine Verkehrssicherungspflicht, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar (OLG Karlsruhe, 7 U 43/10). Kommt es zu einer Schädigung wegen einer Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht stehen dem Geschädigten dann aber Schadenersatzansprüche wie Schmerzensgeld zu.
 
Der Fall
Der Kläger war als Mitarbeiter eines Supermarktes im Bürotrakt dieses Supermarkts auf nassem Boden ausgerutscht und hatte sich schwer verletzt. Die Beklagte Reinigungsfirma, die dort die Räume jeden Morgen putzt, hatte dort nass aufgewischt, ohne Warnschilder aufzustellen. Der Kläger machte nun Schadensersatzansprüche geltend, mit der Begründung, die Beklagte habe die Ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
 
Die Entscheidung
In erster Instanz wurde die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz zukünftiger Schäden verurteilt. Das OLG Karlsruhe hob diese Entscheidung auf Berufung der Beklagten Reinigungsfirma auf und wies die Ansprüche des Klägers zurück, da nach Ansicht des Senats eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in diesem Fall nicht vorlag (OLG Karlsruhe, 7 U 43/10).
 
Zwar sei die Beklagte grundsätzlich Verkehrssicherungspflichtig gewesen, jedoch sieht das Gericht hier durch das fehelende Aufstellen von Hinweisschildern keine Verletzung dieser, da ein solches Aufstellen von Warnschildern im Bürotrakt nicht erforderlich war. Anders wie im Bereich der Verkaufsfläche oder in der Nähe von Aus- und Eingängen bestehen hier keine gesteigerten Sorgfaltsanforderungen, die dies verlangt hätten.
 
Für Büroräume gilt dies nach Ansicht der Richter nicht, da diese nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich sind und nicht in dem Umfang benutzt werden wie Verkaufsfläche. Zudem war vorliegend den Mitarbeitern und damit auch dem Kläger bekannt, dass dort täglich geputzt wird, so dass mit derartigen Nassreinigungsarbeiten auch zu rechnen ist. Anders wäre der Fall aber zu beurteilen, wenn hier beispielsweise bei der Verwendung von Öl oder Bohnerwachs besondere Gefahren geschaffen werden, oder wenn hier ungewöhnlich Nass gewischt wurde.

Der KREUZER-Tipp
In öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Supermärkten, Krankenhäusern oder Gaststätten, wo sich eine Vielzahl von Menschen bewegen gelten gesteigerte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu gehört es unter anderem, Kunden auf bestimmte Bodenbeschaffenheiten wie Nässe hinzuweisen. Dies ist bei Büroräumen grundsätzlich nicht der Fall, wenn diese nur einem begrenzten Personenverkehr offenstehen. Die Verkehrssicherungspflicht lässt sich dabei mit genauen Absprachen auf Dritte wie Reinigungsfirmen übertragen.


 

Der KREUZER-Tipp: UNTERNEHMER UND SELBSTANZEIGE

Seit Auftauchen der Steuer-CDs haben sich nicht wenige Unternehmer selbst angezeigt, um eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.
 
Selbstanzeige
verbunden mit der Rückzahlung hinterzogener Steuern gewährt grundsätzlich Straffreiheit. Erforderlich ist jedoch die vollständige Offenlegung der Einkünfte oder Vermögenswerte für die Vergangenheit.
 
Ein neuer Gesetzesentwurf
soll die Möglichkeit der Selbstanzeige massiv beschränken: war bislang erst das Erscheinen des Betriebsprüfers der Zeitpunkt, ab dem es für die Selbstanzeige zu spät war, soll dies zukünftig schon der Fall sein, wenn dem Betroffenen die Anordnung einer bevorstehenden Prüfung bekannt gegeben wird. Außerdem soll die Straffreiheit bei unvollständigen Angaben nachträglich entfallen.
 
Der KREUZER-Tipp
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wann der richtige Zeitpunkt für eine Selbstanzeige ist, welche Angaben Sie zwingend machen müssen und welche Verjährungsregelungen zu beachten sind. Sonst drohen schlimmstenfalls Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren.


 

Veranstaltung: Neuntes Verkehrssicherheitsforum - Schwerlastverkehr

Verkehrssicherheit ist unser Thema. Informationen gewinnen, Erfahrungen austauschen, neueIdeen entwickeln und sich kennenlernen. Als Plattform dafür haben wir unser Verkehrssicherheitsforum ins Leben gerufen.

Mit dieser Veranstaltungsreihe wollen wir dazu beitragen, dass die Verkehrssicherheit deutlich ins Bewusstsein gebracht wird. Dazu beschäftigen wir uns heuer u. a. mit Fragen wie: Senioren im Straßenverkehr, Motorradfahrer, Junge Fahranfänger, Schwerlastverkehr sowie Gefahren für bzw. durch Fußgänger und Radfahrer.


 

Der KREUZER-Tipp: SchÄden durch Sturm an GebÄude und Hausrat

Sturmschäden sind im Rahmen einer Gebäudeversicherung aber auch im der Hausratversicherung vom Versicherungsschutz gedeckt.
Sturm ist nach den Bedingungen eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde) wie am Wochenende vom 30.06. zum 01.07.2012 in weiten Teilen Deutschlands.
Versichert ist in der Hausratversicherung der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort), sowie Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt.
Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert.
Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen.
Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat.

Ferner gehören zum Hausrat

  • alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
  • Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind,
  • privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt,
  • im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt,
  • selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind,
  • Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte,
  • Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen,
  • Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen,
  • Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel)


Der Versicherungsfall in der Sturmversicherung ist eingetreten, wenn einer der positiv umschriebenen Fälle – unmittelbarer Sturmeinwirkung, vom Sturm geworfene Sachen oder ein Folgeschaden eines dieser Geschehen vorliegt.
Während die ersten beiden Fälle durch die Beschreibung des Verlaufs in AVB eingegrenzt sind, muss bei einem Folgeschaden geprüft werden, ob dieser adäquat-kausal durch eines der beiden anderen Ereignisse herbeigeführt worden ist. Der häufigste Fall dürfte hierbei der Durchnässungsschaden sein, der infolge einer als Gebäudeschaden zu qualifizierenden Öffnung durch eindringendes Regenwasser entsteht. Denkbar sind Folgeschäden nach einem Sturmschaden bei Aufräumungs- und Reparaturarbeiten weitere Schäden auftreten.

Gleiches gilt auch auf Überschwemmung und Überschwemmungsschäden.


 

Der KREUZER-Tipp: Einbruchdiebstahl in der Hausratsversicherung

Bei Bestehen einer privaten Hausratversicherung leistet diese Versicherung im Rahmen der Vereinbarten Vertragsbedingungen wie den VHB 2008 Entschädigung für versicherte Sachen die unter anderem durch einen Einbruchdiebstahl abhanden gekommen sind.
 
Zur Geltendmachung der versicherten Leistung muss der Versicherungsnehmer dabei gegenüber der Versicherung den Nachweis erbringen, dass die in einer Diebstahlsliste aufzuführenden Gegenstände bei einem Einbruch entwendet wurden. Da dieser Nachweis nicht im Vollen erbracht werden kann genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls beweist, also solche Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zulassen (OLG Hamm 21.10.2011, Az: I-20 U 62/11).
 
Zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahl muss unter anderem ein konkreter Weg des bestimmungswidrigen Betretens der Wohnung vorgetragen werden.
 
Des Weiteren muss der Versicherte beweisen, dass die gestohlen gemeldeten Sachen, welche in einer Stellgutliste aufzuführen sind, vorher vorhanden und nach der Tat nicht mehr auffindbar waren. Als sogenannte Obliegenheit bei Eintritt des Versicherungsfalls und somit nach Eintritt und Kenntnis des Einbruchdiebstahls muss der geschädigte Versicherungsnehmer bei der Versicherung „und“ bei der Polizei unverzüglich eine Stellgutliste einreichen. Diese muss alle entwendeten Gegenstände und Wertsachen enthalten.
 
Zum Nachweis des entstandenen Schadens muss der Versicherungsnehmer dann beweisen, dass er die aufgeführten Sachen zuvor besessen hatte und diese nun nach der Tat nicht mehr auffindbar waren. Dies kann durch Zeugen oder Unterlagen erfolgen, aber auch durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers. Gemäß § 9 VHB 2008 ist dann der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (der sogenannte Neuwert) zu ersetzen. Dabei unterliegt jedoch die Entschädigung für Wertsachen einer besonderen Entschädigungsgrenze, die im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
 
Ist der Wert durch Unterlagen nicht mehr nachweisbar kann das Gericht den Wert der entwendeten Gegenstände nach § 287 ZPO schätzen. Liegen weder Anschaffungsbelege noch Fotos vor, kann das Gericht die verbleibenden Unwägbarkeiten mit einem prozentualen Abschlag berücksichtigen.
 
Will sich die Versicherung erfolgreich auf eine Leistungsfreiheit wegen Vortäuschung des Versicherungsfalls berufen, muss diese eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dartun, dass der Versicherungsnehmer die Entwendung vorgetäuscht hat. Die hierfür zu tragenden Indizien müssen unstreitig oder von der Versicherung bewiesen sein.

Der KREUZER-Tipp
Um pauschale Abzüge zu vermeiden, sollte Sie bei allen Wertsachen die Anschaffungsbelege aufheben und separat aufbewahren. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden achten Sie vor allem darauf, dass Sie sowohl bei der Polizei als auch bei der Versicherung unverzüglich nach dem Einbruch und der Feststellung des Schadens eine Stellgutliste mit allen entwendeten Gegenständen einreichen. Lassen Sie aber auf jeden Fall Leistungskürzungen oder Ablehnungen von einem spezialisierten Fachmann in diesem Gebiet auf deren Rechtmäßigkeit prüfen.


 

Veranstaltung: mediengespraeche@kreuzer am 02.07.2012

Ihre Gastgeber und Veranstalter, DR KREUZER & COLL Anwaltskanzlei und die PR-Agentur MedienUnikate, laden Sie herzlich ein zum Sommertreff im Juli.

Im Rahmen einer Podiumsdiskussion widmen wir uns diesmal dem Thema:
Standortpolitik - Was nun? Was tun?

Berlin, Düsseldorf oder München gelten gemeinhin als attraktive Ballungsräume. Weniger bekannte
Zentren hingegen stehen im 21. Jahrhundert vor einer großen Herausforderung: Die Geburtenzahlen
sinken und junge, qualifizierte Fachkräfte wandern ab. Das erschwert den Wettbewerb von Städten
und Gemeinden um innovative Zukunftsunternehmen aus dem In- und Ausland. Auch die Motivation
einheimischer Unternehmen, hier zu bleiben, leidet.
· Wie positioniert sich hier die Metropolregion Nürnberg?
· Oder: Sind wir bereits attraktiv genug?


Es diskutieren auf dem Podium:

Dr. Michael Fraas
Berufsmäßiger Stadtrat
Wirtschaftsreferent der Stadt Nürnberg

Dr. Werner Lang
Geschäftsführer MEKRA Lang GmbH & Co. KG
Ergersheim

Heinz Brenner
Leiter Regionalreferat Erl.-Nbg. Siemens AG
Vorstandsmitglied Marketingverein d. Europ.
Metropolregion Nürnberg e.V.

Rechtstipps: Rechtsanwalt Dr. Günther Kreuzer

DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI

Moderation: Sabine Liberty


 

Der KREUZER - Tipp: Unternehmen und Geldwäscherisiko

Unternehmen, u. a. im Finanzbereich, müssen bei finanziellen Transaktionen ihren Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz nachkommen, um z. B. Bußgelder von bis zu 100.000,- € zu vermeiden. Allgemeine Sorgfaltspfl ichten sind z.B.: Identifizierung des Vertragspartners, Einholen von Informationen über die Geschäftsbeziehung oder Überwachung der Transaktionen. Diese sind zu Beginn der Geschäftsbeziehung, bei jeder Transaktion ab 15.000,00 €, in besonderen Fällen ab 1.000,00 € außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder dem Verdacht einer Geldwäsche–Straftat sowie Zweifeln über die Identität kompromisslos zu erfüllen. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspfl ichten sind in obigen Fällen unbedingt zu beachten. Sie müssen Ihre erhobenen Angaben und Informationen auch für Dritte nachvollziehbar aufzeichnen und jederzeit abrufbar aufbewahren.

Der KREUZER-Tipp
Lassen Sie sich rechtzeitig anwaltlich beraten, um Bußgeldsanktionen nach dem Geldwäschegesetz zu vermeiden. Schlimmstenfalls machen Sie sich sogar strafbar!


 

Der KREUZER - Tipp: Schadensregulierung von einem Unfall im Ausland

Viele Urlauber fahren nicht nur zuhause, sondern auch gerne im Urlaub mit dem eigenen oder einem gemieteten Fahrzeug, um flexibel zu sein. Trotz Kenntnissen des Straßenverkehrs passieren aber auch während der schönsten Zeit des Jahres immer wieder Unfälle. So geraten etwa jährlich 150.000 Deutsche unverschuldet im Ausland in einen Unfall.
 
Wird der lang ersehnte Urlaub dann durch einen Unfall getrübt, stellte sich nicht selten die Frage:
Wie, und vor allem wo, muss ich jetzt meine Ansprüche aufgrund der mir entstandenen Schäden und Verletzungen stellen?
Muss ich mir wegen eines Verkehrsunfalls in Italien bereits dort anwaltlichen Beistand suchen?
Und müsste ich bei einem Gerichtsverfahren extra nach Italien anreisen?
 
Ansprüche können im Heimatland geltend gemacht werden
Hier gibt der Gesetzgeber durch die 4. und 5. EU-KH-Richtlinie dem Geschädigten bzw. dem Verletzen die Möglichkeit, seine Ansprüche wie Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich im europäischen Ausland ereignet hat, in einem Mitgliedsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, geltend zu machen.
 
In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise ein Geschädigter, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, nach einem Unfall, den er in Italien erleidet, seine Ansprüche direkt in Deutschland geltend machen und hierzu einen Verkehrsanwalt in Deutschland beauftragen kann. Zur Schadensabwicklung werden Schadensregulierungsbeauftragte bestimmt, die als Ansprechpartner für den Geschädigten und dessen Anwalt in Deutschland greifbar sind.
 
Klagen am Heimatort nach dem Recht des Unfallortes
Für den Fall, dass eine Regulierung dennoch nicht ohne gerichtliche Hilfe zu Stande kommt, gibt der europäische Gesetzgeber dem Geschädigten nun weiter die Möglichkeit, seine Ansprüche gegen den Versicherer vor dem Gericht des Ortes in dem Mitgliedstaat geltend zu machen, in dem er seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei einem Unfall im EU-Ausland vor seinem Wohnsitzgericht gegen die ausländische Versicherung klagen kann.
 
Was hierbei jedoch beachtet werden muss, ist, dass trotz der Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates nicht dessen Recht, sondern das Recht des Unfallortes Anwendung findet. Hinsichtlich der Schadenspositionen geben die einzelnen EU-Länder unterschiedliche Ansprüche, so dass nicht alle Positionen gleich beurteilt und reguliert werden. Auch andere Vorschriften, wie beispielsweise die Vorschriften über die Verjährung, richten sich nach dem jeweiligen Unfallland und nicht nach dem Recht des Heimatlandes.
 
Der KREUZER-Tipp
Nach einem Unfall im EU-Ausland lassen sich zwar grundsätzlich alle Ansprüche eines Geschädigten an seinem Wohnsitz regulieren und dort geltend machen, jedoch erfordert dies auch juristische Kenntnisse darüber, welche Ansprüche in dem jeweiligen Unfallland erstattet werden. Nicht nur hinsichtlich der Sachschäden, wie Mietwagenkosten und Nutzungsausfall, unterscheiden sich die EU-Länder in ihrer Regulierung, sondern auch im Bereich der Ansprüche und der Höhe für Personenschäden. Somit ist gerade hier eine fundierte juristische Beratung unumgänglich, um seine Ansprüche zu kennen und damit geltend machen zu können.


 

Der KREUZER - Tipp: Verkehrsrecht - Bußgeld für Halterhaftung im Ausland

Durch das am 28.10.2010 in Kraft getretenen Gesetz zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Europa, das sogenannte „Geldsanktionsgesetz“, ist eine europaweite Vollstreckung von Bußgeldern möglich. Mit diesem Gesetz wird nun eine grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen Union ermöglicht. Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten über die Verhängung von Geldstrafen und Geldbußen einschließlich der Verfahrenskosten sind jetzt grundsätzlich anzuerkennen und in Deutschland zu vollstrecken. Diese hat unter anderem für Verkehrsteilnehmer im EU-Ausland weitrechende Konsequenzen.
 
Frühere Rechtslage
Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten, die ein deutscher Autofahrer im EU-Ausland mit Ausnahme in Österreich begangen hat, waren bisher für ihn, wenn er nicht vor Ort zur Kasse gebeten wurde, ohne Folgen. Erst bei einer Wiedereinreise musste der Täter mit einer Vollstreckung dieser Strafen rechnen. Die Ahndung konnte somit bislang nur im Land der Tat erfolgen.
 
Änderung durch das EuGeldG
Durch das zum 28.10.2010 eingeführte Geldsanktionsgesetz können die europäischen Staaten ihre Bußgelder und Geldstrafen nun auch in Deutschland vollstrecken lassen. Damit wird es zukünftig schwer werden, sich einer ausländischen Sanktion allein durch das Verlassen des Landes und der Rückkehr nach Deutschland zu entziehen. Vielmehr muss der Verkehrsteilnehmer auf entsprechende Bescheide reagieren, um einer sonst drohenden zwangsweisen Vollstreckung nicht ausgesetzt zu werden. Diese Bescheide können dabei durchaus schon Bußgelder umfassen, die im Sommer 2010 verhängt wurden. Grundlage dieser Bescheide bleibt das Recht des jeweiligen Landes in dem die Tat verübt wurde, so dass Bußgelder auch sogar höher ausfallen und vollstreckt werden können als dies nach deutschem Recht bei derselben Tat in Deutschland der Fall wäre.
 
Erste Entscheidungen zur Halterhaftung
Nach ersten Entscheidungen des Jahres 2012 in Fällen sogenannter Halterhaftung, ist eine solche nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG unzulässig, wenn der Betroffene in dem ausländischen Verfahren  keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die Handlung nicht verantwortlich zu sein, und das fehlende eigene Verschulden gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht (u. a. AG Bochum 29.02.2012, 29 Gs 2/12).

Der KREUZER-Tipp
Aufgrund der unterschiedlichsten Regelungen der einzelnen EU-Staaten empfiehlt es sich, sofern ein Bußgeld nicht akzeptiert werden soll, sich umgehend, spätestens mit Erhalt des sog. Bewilligungsbescheides, anwaltlich beraten zu lassen. Der Betroffene kann nur innerhalb von zwei Wochen gegen einen solchen Bescheid Einspruch einlegen. Informieren Sie sich unverbindlich und kostenfrei über die Erfolgsaussichten und die zu erwartenden Kosten.


 

Der KREUZER-Tipp zu "Unternehmer und Immobilieninvestition (2)"

Investiert ein Unternehmer durch einen Immobilienkauf, will er seine Zielrendite sichern. Was aber kann er machen, wenn diese nicht erreicht wird?
 
Der Kaufvertrag
bildet auch hier die Grundlage eventuell bestehender Ansprüche. Darin ist festzulegen, welche Beschaffenheit bzw. welchen Leistungsumfang die Immobilie aufzuweisen hat. Dazu zählen auch die erzielbaren Mieterträge, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird oder sich aus den Umständen ergibt.
 
Ein Schadensersatzanspruch besteht dann, 
wenn die Immobilie von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Dieser Mangel liegt beispielsweise dann vor, wenn die aus der Bewirtschaftung einer Immobilie erzielbaren Mieterträge hinter den im Kaufvertrag vereinbarten Mieterträgen zurückbleiben. Diese Mindereinnahmen können einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen.
 
Der KREUZER-Tipp
Fehlt es an einer ausdrücklichen „Ertragsgarantie“ im Vertrag, ist es schwierig, eine solche allein aus den Umständen abzuleiten. Anwaltliche Gestaltungsberatung ist dringend geboten.


 

Veranstaltung: 1. Nürnberger "Corporate Volunteering"-Tag

... das ehrenamtliche Engagement von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Unternehmen zu stärken, ist die zentrale Idee des Konzepts „Corporate Volunteering“. Die Sicherung der Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft liegt im Interesse von immer mehr Unternehmen – das bürgerschaftliche Engagement stellt dabei einen wichtigen Baustein dar.

Das Nürnberger Corporate Volunteering Netzwerk „Unternehmen Ehrensache“ will Corporate Volunteering-Aktivitäten befördern und veranstaltet deshalb – ein gutes Jahr nach seiner Gründung im Februar 2011 – den 1. Nürnberger „Corporate Volunteering“-Tag.


 

Einladung: PRODIPLOMA Informationsveranstaltung am 02.05.2012


hiermit möchten wir die Informations-/Diskussionsveranstaltung mit Herrn Michael Frieser, MdB, Integrationsbeauftragter der CDU/CSU - Bundestagsfraktion,
am 02.05.2012 in unserer Kanzlei, Lorenzer Platz 3 a, 90402 Nürnberg - ankündigen.

Das Thema der Veranstaltung lautet: "Deutschland auf dem Weg zur Willkommenskultur".


 

Pressespiegel: Sanktionslose Obliegenheiten bei unterbliebener Vertragsanpassung des Versicherers


Am 01.01.2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten, welches seit 01.01.2009 auch für alle alten Versicherungsverträge gilt. Unter anderem wurde darin die gesetzliche Regelung über die Folgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten neu gefasst. Statt einer vollständigen Leistungskürzung durch die alte Fassung des § 6 VVG sieht die neue Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG eine für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung vor, nach welcher dem Versicherer lediglich ein Leistungskürzungsrecht nach dem Grad des Verschuldens eingeräumt wird.
 
Um hiervon aber Gebrauch machen zu können waren die Versicherer gehalten, ihre Vertragsbedingungen dem neuen Gesetz anzupassen, da die bisherigen Bedingungen bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten auf die gesetzliche Reglung des alten § 6 VVG verwiesen.
 
Der Gesetzgeber räumte hierfür den Versicherern unter Art. 1 Abs. 3 EGVVG das Recht ein, ihre bestehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Dies hatte durch Mitteilung in Textform gegenüber dem Versicherten bis spätestens 01.12.2008 zu erfolgen. Viele Versicherungen machten hiervon jedoch keinen Gebrauch bzw. können den erforderlichen Nachweis des Zugangs der geänderten Bestimmungen nicht erbringen.
 
Der Fall
In einem leerstehenden Haus wurden während der Frostperiode die wasserführenden Leitungen nicht entleert, wodurch im Januar 2009 ein Leitungswasserschaden eintrat. Dem Versicherungsvertrag lagen den Bedingungen VGB 88 zugrunde die unter anderem folgende Regelung enthält:
 
         § 11 Sicherungsvorschriften:
            Der Versicherungsnehmer hat
(…)       
d) In der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und diese genügend häufig zu kontrollieren und wasserführende Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und (…)
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. (…)
                           
Der Gebäudeversicherer lehnte die Leistung unter Berufung auf eine Verletzung der Obliegenheit zur regelmäßigen Kontrolle und zur Entleerung aller wasserführenden Anlagen (§ 11 Ziff. 1 d VGB 88) zur Hälfte ab.
 
Die Entscheidung des BGH vom 12.10.2011
Nachdem die Vertragsbedingungen nicht angepasst wurden und die Regelung nur auf den alten § 6 VVG verweist führt dies nach Auffassung des BGH zur Unwirksamkeit der Bestimmungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten. Diese Vertragslücke lasse sich auch nachträglich nicht mehr schließen, so dass ein Leistungskürzungsrecht nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG dem Versicherer hier nicht zustehe.
 
Dem Versicherer bleibt im Falle der unterbleibenden Vertragsanpassung nur die Möglichkeit sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 81 Abs. 2 VVG oder eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff. VVG zu berufen.

Der KREUZER-Tipp
Lehnt der Versicherer Ihren Leistungsantrag ab oder kürzt er die beantragten Leistungen, lassen Sie anhand Ihrer Vertragsunterlagen prüfen, ob diese Entscheidung berechtigt war. Bei einer unterbliebenen Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008 gemäß Art 1 Abs. 3 EGVVG sind die Regelungen über die vertraglicher Obliegenheiten grundsätzlich unwirksam.


 

Pressespiegel: Mietzuschlag bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag?

Die Frage, ob der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, führt oft zu Streit zwischen Vermieter und Mieter. Ist die Verpflichtung nicht mietvertraglich auf den Mieter übertragen worden, ist der Vermieter in der Pflicht und muss Schönheitsreparaturen selbst durchführen.
 
Um das zu vermeiden, enthalten viele Mietverträge eine Klausel, die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter überträgt. Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Laufe der Zeit eine Vielzahl dieser Klauseln für unwirksam erklärt. Der Mieter muss dann keine Schönheitsreparaturen durchführen, die Pflicht liegt weiter beim Vermieter.
 
Der wird versuchen, dieses Ergebnis durch eine Mieterhöhung abzumildern. Eine Erhöhung kann  gemäß § 558 BGB aber nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgen. Deshalb wurde diskutiert, ob darüber hinaus ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen verlangt werden kann. Dem hat der Bundesgerichtshof erneut eine Absage erteilt (Az.: VIII ZR 87/11).
 
Der Fall
Der Vermieter einer preisgebundenen Wohnung wollte nach Entlassung der Wohnung aus der Preisbindung die Miete erhöhen. Dabei verlangte er auch einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen. Der Mieter verweigerte seine Zustimmung.

Die Entscheidung
Wie zuvor schon für preisfreien Wohnraum hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, vom Mieter einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen. Es fehlt eine gesetzliche Grundlage für einen Zuschlag.
 
Der KREUZER-Tipp
Um späteren Streit zu vermeiden, sollte schon bei Erstellung des Mietvertrages die Wirksamkeit der einzelnen Klauseln geprüft werden. Ist die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen, stellt sich das Folgeproblem des Zuschlags nicht.


 

Insolvenz des Arbeitgebers - Schutz der Arbeitnehmer bei Kündigungen und Geltendmachung von Lohnansprüchen

Bei den derzeit insolventen bzw. insolvenzgefährdeten Arbeitgebern, wie z.B. Firma Schlecker, Firma Müller-Brot, Firma Q-Cells, Firma Pfleiderer et cetera, kommt es zur Zeit zu betriebsbedingten Kündigungen. Betroffen sind auch zahlreiche Filialen bzw. Niederlassungen in der Region, z.B. in Nürnberg, Fürth, Erlangen, Bayreuth, Bamberg, Neumarkt. Hierbei sollte man die rechtlichen Vorgaben gut kennen, denn sonst kann einiges falsch gemacht werden.
 
1. Rechte bei Kündigung
Zunächst ist bei Kündigungen wichtig, wer die Kündigung für den Arbeitgeber unterschrieben hat. War es noch jemand aus der Geschäftsführung des Arbeitgebers oder der Insolvenzverwalter? Hier führt die Unterschrift einer nicht befugten Personen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Kündigt beispielsweise ein vorläufiger Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist, die Arbeitsverhältnisse der beim insolventen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer, z.B. wegen geplanter Schließung von Filialen, kann diese Kündigung unwirksam sein, wenn die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Betriebsstilllegung gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorlag. Jedoch bedarf es nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer solchen Zustimmung nicht mehr.

Der KREUZER-Tipp
Lassen Sie im Falle der Kündigung durch den Insolvenzverwalter prüfen, ob dieser mit einer ausreichenden Kündigungsbefugnis ausgestattet war.


Die Kündigungsfrist ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens leider auch bei langjährigen Beschäftigten in der Insolvenzordnung gesetzlich auf maximal drei Monate verkürzt, vgl. § 113 Satz 2 InsO.

Ist das Kündigungsschutzgesetz auf die Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer anwendbar, ändert sich auch durch die Insolvenz zunächst daran nichts. Die betriebsbedingten Gründe müssen dargelegt werden und auch die Sozialauswahl muss eingehalten sein.

Der KREUZER-Tipp
Im Rahmen der Sozialauswahl müssen durch den kündigenden Arbeitgeber z.B. Unterhaltspflichten ensprechend berücksichtigt und das Verbot der Altersdiskriminerung beachtet werden. Ist dies nicht der Fall, kann sich daraus die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben!


Ausnahme hiervon ist der sowohl im Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 5 KSchG) als auch in der Insolvenzordnung (§ 125 Abs. 1) vorgesehene Sonderfall:

Das ist der Fall, dass der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat wegen einer umfangreichen Betriebsänderung – worunter auch die Schließung mehrerer Filialen fällt - einen so genannten Interessenausgleich vereinbart hat und gleichzeitig eine Liste erstellt wurde, in der die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich genannt sind (“Namensliste”). In diesem Fall wird vermutet, dass die Kündigung tatsächlich aus betriebsbedingten Gründen gemäß § 1 Abs. 1 KSchG erfolgt ist. Dann muss der Arbeitnehmer und nicht mit der Arbeitgeber u.a. Beweisen, dass kein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt.

2. Lohnforderungen
Der Erfolg von gerichtlichen Maßnahmen Lohnforderungen in der Insolvenz hängt meistens davon ab, ob die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ein normaler Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO ist oder Massegläubiger gem. § 55 InsO.
 
Zunächst sind Arbeitnehmer bei Forderungen, die vor der Zeit der Insolvenzeröffnung entstanden sind, einfache Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO. Diese erhalten meistens eine geringfügige oder gar keine Quotenzahlung.
 
Spätere Forderungen, also nach Eröffnung der Insolvenz, sind im Allgemeinen Forderungen, die als Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO gegen die verbliebene Masse gerichtet sind. Masseverbindlichkeiten bzw. Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 InsO müssen nicht beim Insolvenzverwalter wie Insolvenzforderungen nach § 38 InsO angemeldet werden.

Leider wurde die InsO mit Wirkung zum 1. Januar 2011 zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zu Gunsten der übrigen Gläubiger zur Erhaltung der Insolvenzmasse geändert. Dadurch wird eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der eigentlich Massegläubiger wäre (=Forderung entsteht erst nach der Insolvenzeröffnung) trotzdem zum/r einfachen Insolvenzgläubiger/in zurückgestuft.

a. Insolvenzgeldzahlung
Im Falle der Zahlung von Insolvenzgeld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wären Arbeitnehmer eigentlich Massegläubiger. Jedoch ist gem. § 55 Abs. 3 InsO eine Sondervorschrift eingeführt worden, die Sie ausnahmsweise wieder zum einfachen Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO macht. Deswegen können solche Gehaltsforderung nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Der KREUZER-Tipp
Lassen Sie prüfen, inwieweit Sie hinsichtlich Ihrer Forderungen Masse- oder Insolvenzgläubiger sind. Beachten Sie die rechtzeitige Anmeldung von Masseforderungen!


b. Schadensersatz durch verkürzte Kündigungsfrist
Die gleiche Ausnahme zu Lasten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers gilt im Falle einer Verkürzung der eigentlich anwendbaren längeren Kündigungsfrist (aus Vertrag oder Tarif oder Gesetz) auf die Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten durch den Insolvenzverwalter. Eigentlich müsste diese Forderung eine Forderung gegen die Masse gem. § 55 bzw. 209 InsO sein. Auch hier wurde das Gesetz zu Lasten des Arbeitnehmers geändert, so dass Sie auch hier nur einfacher Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO sind. Deshalb wurde Ihre Forderung zur Tabelle angemeldet.

Der KREUZER-Tipp
Denken Sie an die Geltendmachung des Schadensersatzes nach § 113 InsO wegen der verkürzten Kündigungsfrist!


c. Sonstige Ansprüche
Sonstige Ansprüche, die nach dem Zeitpunkt der Eröffnung oder der Übernahme der Verfügungsbefugnis durch den Insolvenzverwalter stammen, also auch von ihm begründet oder verursacht worden sind, sind Masseverbindlichkeiten. Dies ist hier beispielsweise auch ein etwaiger nicht genommener Urlaub, der gem. § 7 Abs. 4 InsO abzugelten ist. In der Regel werden jedoch die Mitarbeiter vom Insolvenzverwalter noch freigestellt und auf das Arbeitsamt verwiesen. Sofern also keine weiteren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bestehen, die nach der Insolvenzeröffnung fällig geworden oder gar begründet worden sind, müssten diese Ansprüche beziffert und belegt mitgeteilt werden.
Für Masseverbindlichkeiten gelten hierzu die tariflichen bzw. vertraglichen Ausschlussfristen!


 

Veranstaltung: Achtes Verkehrssicherheitsforum - Verkehrsteilnehmer Motorradfahrer

Verkehrssicherheit ist unser Thema. Informationen gewinnen, Erfahrungen austauschen, neue Ideen entwickeln und sich kennenlernen. Als Plattform dafür haben wir unser Verkehrssicherheitsforum ins Leben gerufen.

Mit dieser Veranstaltungsreihe wollen wir dazu beitragen, dass die Verkehrssicherheit deutlich
ins Bewusstsein gebracht wird. Dazu beschäftigen wir uns heuer u. a. mit Fragen wie:
Sicherheit der älteren Verkehrsteilnehmer, Alkoholselbsttest, Verkehrsteilnehmer, Motorradfahrer, Junge Fahranfänger sowie Gefahren für bzw. durch Fußgänger und Radfahrer.

In das Thema Verkehrsteilnehmer Motorradfahrer führen ein

Georg Endlein,
Erster Vorstand der Motorsport-Vereinigung Franken e. V.

EPHK Jürgen Conraths
Sachbereich Verkehrsunfallaufnahme

Verkehrspolizeiinspektion Nürnberg
Rechtsanwältin Manuela Turnwald-Wacker
DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI

Es moderieren Werner Meier,
Erster Vorsitzender Verkehrswacht Nürnberg e. V., Polizeidirektor
Polizeipräsidium Mittelfranken Abteilung Einsatz - Abschnitt Mitte

Rechtsanwalt Dr. Günther Kreuzer
DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI


 

Newsletter Il Salotto Le Novita - Nachrichten 2 / 2012

Geschichten vom Ankommen in Deutschland
Beim SALOTTELLO-FILM am 8. Februar 2012, war der italienische Regisseur Alessandro Melazzini zu Gast. Im LG MÜLLER MEDIEN-Hörsaal der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg stellte er seinen Dokumentarfilm „Monaco, Italia. Geschichten vom Ankommen in Deutschland“ vor. Darin entwirft er anhand von acht Schicksalen ein Gruppenporträt über die italienische Einwanderung nach Deutschland, in den Raum München und nach Bayern.


 

Einladung zu den mediengespraeche@kreuzer zum Thema "Corporate Social Responsibility - Bedingung für wirtschaftlichen Erfolg?"

mediengespraeche@kreuzer
Einladung zum

Informationsaustausch & Treffpunkt für Vertreter aus Wirtschaft, Verbänden, Presse und Medien der Metropolregion Nürnberg

Ihre Gastgeber und Veranstalter, DR KREUZER RECHTSANWÄLTE und die PR-Agentur MedienUnikate, laden Sie herzlich ein zum Frühjahrstreff im März.

Im Rahmen einer Podiumsdiskussion widmen wir uns diesmal dem Thema:
Corporate Social Responsibility - Bedingung für wirtschaftlichen Erfolg?

Unter dem Siegel Corporate Social Responsibility (CSR) wollen Unternehmen ihr Image bei Kunden, Mitarbeitern, Marktpartnern, Medien oder Politikern weiter verbessern. Sie bekennen sich zum Umweltschutz, fördern Bildung und Kultur oder engagieren sich für mitarbeiterorientierte, familienfreundliche Arbeitsbedingungen. Doch immer neue Skandale hinterlassen deutliche Spuren in der öffentlichen Wahrnehmung und kosten die Wirtschaft Vertrauen und Glaubwürdigkeit.

  • Welche Auswirkungen hat das für das CSR-Engagement von Unternehmen?
  • Woran muss sich CSR orientieren, um als relevant wahrgenommen zu werden?
  • Was ist zu tun, um verloren gegangenes Vertrauen der Stakeholder zurückzugewinnen?

 

Pressespiegel: Kartellrecht - Wer beherrscht den Markt? 

Unternehmen müssen genau analysieren, ob sie mit Verträgen oder Vereinbarungen die Regeln des Kartellrechts verletzen.

Beitrag in der "Wirtschaft in Mitelfranken" (WIM) Dezember 2011 von Dr. Günther Kreuzer, Mark-E. Orth und Dr. Wolfgang Kreuzer.


 

Pressespiegel: Abmahnungen! Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Abmahnschreiben sollten auf keinen Fall unbeachtet bleiben, da sonst eine gerichtliche Auseinandersetzung mit weitaus höheren Kosten droht.

Der KREUZER-Tipp
Informieren Sie sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung aufgrund der kurzen Fristen umgehend über die notwendigen Schritte, damit es zu keiner gerichtlichen Auseinandersetzung bzw. Folgeabmahnungen kommen muss.


 

Der KREUZER-TIPP: EuGH-Entscheidung: Internetverkauf und Kartellrecht

Der Fall
Ein Hersteller für Kosmetika und Körperpflegeprodukte wollte den Internetverkauf seiner Produkte verbieten. Er war der Ansicht, dass durch den Verkauf im Internet die individuelle Beratung der Kunden nicht gesichert und damit auch ein ausreichender Schutz gegen eine Falschanwendung nicht möglich sei. Überdies würde der Internetverkauf das Prestige des Produktes schmälern.

Die Entscheidung
Anderer Ansicht war der EuGH in seiner Entscheidung vom 13. November 2011. Ein totales Verbot lasse sich damit nicht rechtfertigen. Jedoch könne der Lieferant an den Internet-Händler die gleichen Anforderungen für den Vertrieb, wie beispielsweise auch an Geschäfte oder den Versandhandel stellen. Auch Verpflichtungen zur Unterhaltung von Geschäftsräumen oder Mindest-Offline-Klauseln sind zulässig, um zu regeln, dass ein bestimmter Teil der Ware über andere Wege als das Internet verkauft wird. 

Der KREUZER-Tipp
Lassen Sie sich beraten, um die durch das EuGH-Urteil abgesteckten Spielräume bestmöglich auszunutzen und Ihre Vertriebsverträge dahingehend zu optimieren!


 

2011


Der KREUZER-TIPP: Hohe Geldbußen und Schadensersatz im Kartellrecht

Im Falle eines Verstoßes gegen das Kartellrecht müssen Unternehmen mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Diese können bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes betragen! 

Daneben drohen nun auch Schadensersatzansprüche der Abnehmer und Lieferanten.

In der Vergangenheit konnten diese ihre Ansprüche gegen Unternehmen bei Kartellrechtsverstößen kaum bzw. nur schwer durchsetzen. 

Dies hat sich geändert
Durch neue Leitlinien der EU-Kommission wurde den Mitgliedstaaten die Berechnung solcher Ansprüche erleichtert.

DER KREUZER-Tipp
Seien Sie sich des finanziellen Gefahrpotenzials kartellrechtlicher Verstöße bewusst und holen Sie daher unbedingt bereits im Vorfeld „wettbewerbsrelevanter“ Maßnahmen anwaltlichen Rat ein, um ein böses Erwachen durch hohe Gelbußen und – jetzt noch leichter durchsetzbare - Schadensersatzforderungen zu vermeiden!


 

Newsletter: SALOTTO Küchen Loesch Rosenthal & Sambonet - Eine glänzende Verbindung

Am 17. November 2011 herrschte bei Küchen Loesch in Nürnberg auch nach Ladenschluss noch geschäftiges Treiben. Zahlreiche Interessierte waren der Einladung des italienisch-deutschen Vereins Il Salotto gefolgt und zum SALOTTO-Küchen Loesch gekommen. Im Mittelpunkt des Abends standen italienische Tischkultur, Design und Küchengeräte, sowie ein kurzer Vortrag über das Unternehmen Rosenthal. Daneben gab es einige italienische Überraschungen.

RA Dr. Guenther Kreuzer ist Mitinitiator und Vorstand des 2006 gegruendeten deutsch-italienischen Wirtschaftsnetzwerks Il Salotto e.V.. Damit kann DR KREUZER & COLL seinen Mandanten über die Rechtsberatung im deutsch-italienischen Rechtsverkehr hinaus auch nützliche Kontakte zu Wirtschaft und Verwaltung anbieten.


 

mediengesprache@kreuzer: Mit Employer Branding gegen den Fachkräftemangel?

Wie kann sich ein Unternehmen mit den Möglichkeiten des Employer Branding im Wettbewerb um Talente als attraktiver Arbeitgeber positionieren? Darüber diskutierten beim Herbsttreff der mediengespraeche@kreuzer Christian Kaiser, Leiter des Bereichs Personal.Strategie des IT-Dienstleisters Datev eG, Petra Reiner, Leiterin Recruiting, Employer Branding und Talent-Management beim Automobilzulieferer und Industriepartner Schaeffler sowie Nicole Maul, Leiterin des Career Service der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zusammen mit den Gastgebern und Diskussionsleitern Sabine Liberty und RA Dr. Günther Kreuzer.


 

Der KREUZER-Tipp: Silahli hirsizlik - Bir biçagi üstünde bulundurma yeterlidir!

§244 Abs.1 Nr.1a StGB nolu Ceza Kanununa göre, üzerinde biçak bulundurmak bile, Silahli hirsizlikla nitelendirilmeye yeterli sayilir. Buna göre en hafif alti ay hapis cezasina çarptirilir.

Olay
Davali yaninda bulundurdugu keskin yüzü 4 cm uzunlugunda olan cep biçagi ile bir marketten 18 Euro degerinde bir cisim çalar. Bundan dolayi yedi aylik tecilli hapis cezasina çarptirilir.

Hüküm verilmesi
§ 244 Abs.1 Nr.1a StGB nolu Ceza Kanunun içerigine göre biçagin tehlike unsuru olusturup olusturmadigi sorusuna, sadece BGH (Federal Yüksek Mahkeme) nin objektif kriterleri etkilidir. Cepte tasinan biçaklar da objektif olarak yaralamaya sebebiyet vermek için batirmaya ve kesmeye belirlidir ve uygundur.

BGH (Federal Yüksek Mahkeme) burada büyük veya küçük biçak, keskin yüzü kisa veya uzun diye ayirim yapmaz.

Önemli olan yalniz üzerinde biçak bulundurma, bir baskasina karsi kullanmak niyeti degil. Bu da demek oluyorki, suçluya, herhangi bir zamanda olay aninda biçagin hazirda bulunmasi, biçagi kullanma arzusunun nitelendirilmesi gerekmiyor.

Dipnot
Silahla veya “normal” hirsizlikla (silahsiz) gaspedilen esya degerinin az yada çoklugu en az 6 ay hapis cezasi almayi hiç etkilemez.
(Birlik Gazetesi tarafindan Türkçe´ye çevrilmistir)


 

Pressespiegel: Geplanter Abriss und Neubau - ein Kündigungsgrund?

Der KREUZER-Tipp
Grundsätzlich besteht für den Vermieter die Möglichkeit der Verwertungskündigung. Ob deren Voraussetzungen im Einzelfall auch vorliegen, ist jeweils sorgfältig zu prüfen.


 

Pressespiegel: Pauschalierte Vergütung nach freier Kündigung eines Werkvertrages

Der KREUZER-Tipp
Der Gesetzgeber hat durch die Einführung des Satz 3 in § 649 BGB zum 01.01.2009 dem Unternehmer die Möglichkeit gegeben, ohne konkrete Abrechnung eine nach Kündigung verbleibenden Vergütungsansrpruch für nicht erbrachte Leistungen durchsetzen. Danach kann der Unternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung auch ohne konkrete Abrechnung des Vertrages geltend machen.


 

Pressespiegel: Umsatzsteuererstattung bei Baumängeln nur nach tatsächlichem Anfall

Der KREUZER-Tipp
Bis zur tatsächlichen Mängelbeseitigung beschränkt sich der Schadensersatz auch im Werkvertragsrecht auf den Nettoaufwand. Um sich auch vor der anfallenden Umsatzsteuer zu schützen, kann jedoch der Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden, der auch die Umsatzsteuer umfasst.


 

Pressespiegel: Klage auf künftige Mietzahlungen

Der KREUZER-Tipp
Bei einer Räumungsklage nach einer Kündigung wegen Mietrückständen sollte immer in Betracht gezogen werden, auch die zukünftige Mieten geltend zu machen. So lässt sich ein zweiter Rechsstreit vermeiden, der mit weiteren Kosten verbunden wäre.


 

Pressespiegel: Volles Risiko trifft auf null Erfahrung

Fahranfänger sind im Verkehr am stärksten gefährdet - Forscher: Führerschein mit 17 ist ein Erfolgsmodell

Die Verkehrsrechtsabteilung von DR KREUZER RECHTSANWÄLTE ist Mitveranstalter des Verkehrssicherheitsforums. Thema dieses Mal war „Junge Fahranfänger“. 


 

Pressespiegel: Unternehmen und Nachfolge (3)

Der KREUZER-Tipp
Erbregelungen und Gesellschaftsvertrag müssen nach ihrem Nachfolgeplan aufeinander abgestimmt sein. Lassen Sie prüfen, ob dazu Änderungen nätig sind und ggf. Pflichtteilsberechtigte abzufinden wären.


 

Pressespiegel: Unternehmen und Nachfolge (2)

Der KREUZER-Tipp
Lassen Sie sich beraten, wie Sie bei einer Übertragung an den Nachfolger durch vorweggenommene Erbfolge Ihre Vorstellungen sichern können.


 

Pressespiegel: Unternehmen und Nachfolge (1)

Der Gestaltungsspielraum durch vertragliche Regelung ist groß! Sie können störende gesetzliche Vorschriften durch individuelle Vertragsregelungen ersetzen, zum Beispiel Fortsetzungs-, Vinkulierungs- oder Nachfolgeklauseln.


 

Der KREUZER Tipp: Unternehmen und Kartell

Kartellrecht betrifft auch mittelständische Unternehmen und sieht bei Verstößen empfindliche Strafen vor. Wichtiges erfahren Sie wieder hier.

Unabhängig von der Unternehmensgröße
gilt das Verbot schwerwiegender Wettbewerbseingriffe. Diese sind gegenüber Konkurrenten, aber auch Kunden möglich.

Die Einflussnahme auf Preise
Ihrer Wettbewerber oder die Wiederverkaufspreise Ihrer Kunden, z.B. durch Absprache von Mindestpreisen, ist verboten. Bereits der Informationsaustausch preissensibler Daten zwischen Konkurrenten, z.B. im Rahmen eines Verbandstreffens oder auf Messen, ist in der Regel als Kartellverstoß zu werten.

Bis zu 10 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes
kann die Kartellbehörde als Bußgeld verhängen. Schon Ermittlungen stören die Funktionsfähigkeit Ihres Unternehmens erheblich, da z.B. Unterlagen und Computer beschlagnahmt werden.

Der KREUZER-Tipp
Eine Mitarbeiterschulung zu Kartellverboten ist der beste Weg, Sanktionen zu vermeiden, da oft bisheriges Verhalten bei genauer Betrachtung solche Kartellverstöße darstellt.


 

Pressespiegel: Romantisches Licht für das Blaue Wunder

Jetzt ist es amtlich: Nach jahrelanger Planung soll das Blaue Wunder nachts erleuchtet werden.

RA Stefan Kreuzer, Büro Dresden, ist auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts tätig. Als Vorsitzender des Gewerbevereins „Brückenschlag am Blauen Wunder“ engagiert er sich für die wirtschaftliche Entwicklung von ca. 100 angeschlossenen Unternehmen.


 

Pressespiegel: Berufsqualifikation im Blickpunkt

Nürnberg - Leiter der Rechtsabteilung der IHK für Mittelfranken Oliver Baumbach zum Gedankentausch beim Treffen des Initiativkreises zur Anerkennung von Berufsqualifikationen.

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und Beschäftigungspotenziale von Migranten, sowei der Ausbau einer "Willkommenskultur" für Zuziehende bildeten die Themenschwerpunkte der Veranstaltung, die in der DR. KREUZER RECHTSANWÄLTE (Lorenzer Platz 3a) in Nürnberg stattfand. An dem Expertengespäch nahmen Vertreter der Migrantenvereine und Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Kultur und Bildung teil.


 

Pressespiegel: Wenn schon Frauenquote für die Wirtschaft, dann flexibel

Die Diskussion darüber, ob der Frauenanteil im Top-Management per Quote gesetzlich festgelegt werden soll, geht quer durch die Bundesrepublik, ob in den Unternehmen, in den Familien oder in der Politik. Die Veranstaltungsreihe mediengespraeche@kreuzer widmete seinen Sommertreff diesem Thema.

Mit der Moderatorin und Leiterin der Veranstaltung, Sabine Liberty (PR-Agentur MedienUnikate), und Gastgeber Dr. Günther Kreuzer (DR KREUZER RECHTSANWÄLTEi) diskutierten Pamela Knapp (Finanz- und Personalvorstand der GfK SE), Dr. Martine Herpers (Vorsitzende des Vereins erfolgsfaktor FRAU e.V.), Dr. Corinna Kleinert (Institut für Arbeitsmarktforschung der Bundesagentur für Arbeit) und Jutta Bär (stv. Vorsitzende der CSU-Stadtratsfraktion Nürnberg).


 

Pressespiegel: Unternehmer und Selbstanzeige

Seit Auftauchen der Steuer-CDs haben sich nicht wenige Unternehmer selbst angezeigt, um eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden. 

Der KREUZER-Tipp
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wann der richtige Zeitpunkt für eine Selbstanzeige ist, welche Angaben sie zwingend machen müssen und welche Verjährungsregeln zu beachten sind. Sonst drohen schlimmstensfalls Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren.


 

Pressespiegel: Gründung der Verkehrswacht Nürnberg vor 60 Jahren

Bürgermeister Horst Förther als Schirmherr der Verkehrswacht Nürnberg e.V. und der erste Vorsitzende Werner Meier bedankten sich im Rahmen einer kleinen Feier bei Mitgliedern, Sponsoren und Vertretern verschiedener Einrichtungen für die gute Zusammenarbeit und die Unterstützung.

Darunter war auch Rechtsanwalt Dr. Günther Kreuzer. Die Verkehrsrechtsabteilung von DR KREUZER RECHTSANWÄLTE hat zusammen mit der Verkehrswacht 2010 die Veranstaltungsreihe "Verkehrssicherheitsforum" ins Leben gerufen, die sich mit Nachdruck um Themen zur Verkehrssicherheit im Straßenverkehr einsetzt. Bei den Veranstaltungen des Verkehrssicherheitsforums werden auch die rechtlichen Fragestellungen in Vorträgen der Rechtsanwälte der Verkehrsrechtsabteilung erläutert.


 

Pressespiegel: Unternehmer und Grundstücksverwertung

Der KREUZER-Tipp
Grundsätzlich besteht für den Vermieter die Möglichkeit der Verwertungskündigung. Ob deren Vorraussetzung vorliegen, ist jeweils sorgfälltig zu prüfen.


 

Pressespiegel: Neuer Platz zum Verweilen am Schillerplatz

RA Dr. Stefan Kreuzer, Büro Dresden, ist auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts tätig. Als Vorsitzender des Gewerbevereins "Brückenschlag am blauen Wunder" engagiert er sich für die wirschaftliche Entwicklung von ca. 100 angeschlossenen Unternehmen.


 

Der KREUZER-Tipp: Waffenrecht - Diebstahl mit Waffen: Beisichführen eines Taschenmessers genügt!

Schon das Beisichführen eines Taschenmessers genügt für die Qualifikation eines Diebstahls zum Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs.1 Nr.1a StGB. Dieser sieht als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten vor.

Die Absicht, das Messer gegenüber Menschen einzusetzen, ist dabei nicht erforderlich. Allein das Beisichführen genügt.

Der Fall
Der Angeklagte entwendete in einem Supermarkt einen Gegenstand im Wert von 18 Euro und wurde dabei vom Ladendetektiv beobachtet. Er wurde anschließend von der Polizei durchsucht, wobei ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 4 cm bei ihm gefunden wurde. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt.

Die Rechtssprechung
Bei der Frage, ob es sich bei dem Messer um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs.1 Nr.1a StGB handelt, sind nach Ansicht des BGH allein objektive Kriterien entscheidend (Entscheidung des BGH vom 3.6.2008). Auch Taschenmesser sind objektiv zum Stechen und Schneiden bestimmt und geeignet, dadurch Verletzungen herbeizuführen.

Dabei differenziert der BGH auch nicht zwischen größeren und kleineren Messern mit einer nur kurzen Klingenlänge.

Entscheidend ist allein das Beisichführen, nicht die Absicht, das Messer gegenüber Menschen zu gebrauchen.

Das bedeutet, dem Täter muss das Messer zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs nur zur Verfügung stehen.

Ein subjektives Element, das heißt der Wille, das Messer zu verwenden, ist zur Qualifizierung als gefährliches Werkzeug demnach nicht erforderlich.

Der KREUZER-Tipp
Für die Verhängung der Mindeststrafe von sechs Monaten ist es beim Diebstahl mit Waffen im Gegensatz zum „normalen“ Diebstahl (ohne Waffen) ohne Bedeutung, welchen Wert die entwendete Sache hat.


 

Der KREUZER-Tipp: Das Problem der betrieblichen Übung  - Zahlungspflicht des Arbeitgebers?

Zahlt ein Arbeitgeber mehrere Jahre eine nicht vereinbarte Sonderzahlung an seine Arbeitnehmer, ohne deutlich zu machen, dass er sich nicht für die Zukunft binden will, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass die Zahlung auch in den folgenden Jahren erfolgen wird. Im Bereich des Arbeitsrechts ist dies allgemein als betriebliche Übung bekannt.

Die Arbeitnehmer können aus einem solchen Verhalten des Arbeitgebers darauf schließen, dass sie auf Dauer einen Anspruch auf eine Leistung oder eine Vergünstigung haben sollen.

Häufig geht es bei der betrieblichen Übung um die Zahlung von Weihnachts- und UrlaubsgeldFahrkostenzuschüsse, Urlaub, Regelungen bezüglich Krankmeldung und Pausen.

Entsteht ein Anspruch aus betrieblicher Übung, wird dieser ein Teil des Arbeitsvertrages und kann nur noch durch eine Änderungskündigung entfallen.

Der Fall
2010 entschied das Bundesarbeitsgericht einen Fall (10 AZR 671/09) in dem der Arbeitnehmer zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Brutto-Monatsverdienstes erhalten hat, ohne dass vom Arbeitgeber bei der Zahlung erklärt worden ist, dass es sich dabei um eine freiwillige Leistung handeln soll.

Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage, wurde vom Arbeitgeber jedoch eine Zahlung für das Jahr 2008 mit dem Hinweis auf folgende Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag verweigert:

„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“

Das Urteil
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer trotz der Klausel Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Ein „Freiwilligkeitsvorbehalt“ im Arbeitsvertrag kann zwar einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen, jedoch muss dieser eindeutig sein.

Die in diesem Fall vom Arbeitgeber verwendete Vorbehaltsklausel ist aber nicht hinreichend deutlich, außerdem ist die Verknüpfung von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt nicht zulässig. Eine Klausel ist nicht eindeutig, wenn sie einerseits freiwillig aber anderseits widerrufbar sein soll.

Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer nicht den Eindruck erwecken, es bestehe möglicherweise ein vertraglicher Anspruch auf die Leistung.
 

Der KREUZER-Tipp
Nur ein klar und verständlich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt, gegebenenfalls im Arbeitsvertrag, kann das Entstehen eines Rechtsanspruchs zum Beispiel auf eine Sonderzahlung durch eine betriebliche Übung verhindern. Deshalb ist eine Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen.


 

Pressespiegel: Der Kreuzer-Tipp von RA Dr. Günther Kreuzer: Unternehmen und Risiko Gesellschafterliste

In der Ausgabe März 2011 von MarlenNEWS informiert RA Dr. Günther Kreuzer zum Thema "Unternehmen und Risiko Gesellschafterliste".

Dabei weist er auf die endenden Übergangsschutzfristen und die rechtlichen Folgen für Unternehmen hin.


 

Pressespiegel: Aktion "Ehrensache" macht die Unternehmen sozialer

In der Mittelbayerischen Zeitung vom 20.02.2011 wird über die Gründung des Netzwerks "Unternehmen Ehrensache" berichtet.

Im Netzwerk haben sich u.a. Unternehmen und gemeinnützige Organisationen zusammengeschlossen. Ziel ist es, die eigenen Mitarbeiter bei deren ehrenamtlichen Engagement zu unterstützen.

RA Dr. Günther Kreuzer ist Mitgründer der Initiative "Unternehmen Ehrensache".


 

Pressespiegel: Europaweite Vollstreckung von Bußgeldern nun möglich

In der Ausgabe Februar 2011 des RESONANZ Magazins Nürnberg informiert DR KREUZER RECHTSANWÄLTE über die Vollstreckung von Bußgeldern. 

Durch das neue Geldsanktionsgesetz (EUGeldG) ist eine grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen Union möglich.


 

Der KREUZER-Tipp: Rahmenbedingungen für einen familienfreundlichen Berufseinstieg aus der Sicht des Arbeitsrechts (Auszug)

I. Vor der Schwangerschaft
1. Verringerung der Arbeitszeit, § 8 TzBfG

II. Während der Schwangerschaft
2. Beschäftigungsverbote für werdende Mütter nach ärztlichem Zeugnis (erster bis achter Monat), §§ 3 ff MuSchG 

3. Beschäftigungsverbot ab sechs Wochen vor der Entbindung, § 3 Abs. 2 MuSchG

4. Kündigungsschutz während der Schwangerschaft, § 9 MuSchG

III. Nach der Entbindung
5. Beschäftigungsverbot für die Dauer von acht Wochen nach der Entbindung, § 6 MuSchG

6. Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, § 9 MuSchG

7. Stillzeit auf Verlangen der Mutter ohne Verdienstausfall, mindestens zwei mal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, § 7 MuSchG

IV. Betreuung und Erziehung des Kindes
8. Elternzeit maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, § 15 Abs. 2 BEEG

9. Kündigungsschutz während der Dauer der Elternzeit, § 18 BEEG

10. Verringerte Erwerbstätigkeit während der Erziehungszeit bei altem oder neuem Arbeitgeber, § 15 Abs. 4 - 7 BEEG

11. Erkrankung des Kindes

a) Erkrankung des Kindes, das das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet hat

  • Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis fünf Krankheitstage, § 616 S. 1 BGB
  • Krankengeld bis zehn Krankheitstage, § 45 Abs. 1 SGB V

b) Erkrankung des Kindes ab dem 13. Lebensjahr

  • Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis fünf Krankheitstage, § 616 S. 1 BGB
  •  

 

2010


Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen

Der Gesetzgeber hat jetzt verpflichtet, bei Abschluss einer Directors-and-Officers-Versicherung mit dem einen Selbstbehalt zu vereinbaren. Im Schadensfalle muss das Vorstandsmitglied deshalb „bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen“ seiner Jahresvergütung selbst tragen. Ab 01.07.2010 sind davon auch bereits bestehende Versicherungsverträge betroffen.


 

Entscheidung LG Hamburg vom 08.10.2010 zum Thema "Abmahnungen bei Filesharing"

Das LG Hamburg hat entschieden, dass für das unerlaubte Anbieten einer Musikaufnahme im Internet ein Schadensersatz von € 15,00 als angemessene Lizenzgebühr ausreichend erscheint und orientiert sich dabei an den GEMA-Gebühren und hat im übrigen die Ansprüche zurückgewiesen. 

Darüberhinaus wies das Gericht die geltend gemachten Abmahnkosten aufgrund der Unbestimmtheit der zuvor ausgesprochenen Abmahnung zurück.

LG Hamburg vom 08.10.2010 (Az 308 O 710/09)


 

Pressespiegel: Salotto-Design Italiano und eine exklusive Shop-in-Shop-Eröffnung

In der Ausgabe Juni 2010 von MarlenNEWS wird über das Treffen des deutsch-italienischen Wirtschaftsnetzwerks "Il Salotto" berichtet. 

Dieses Mal fand das Treffen im Rahmen der Eröffnung des ersten Shop-in-Shop der Firma Kartell im Ladengeschäft AMANN'S in der Adlerstraße statt.

RA Dr. Günther Kreuzer ist Gründer des deutsch-italienischen Wirtschaftsnetzwerks "Il Salotto e.V."


 

Pressespiegel: Autorin Livia Neri zu Gast bei "Il Salotto"

In der NÜRNBERGER ZEITUNG vom 28.04.2010 wird über die Lesung der italienischen Autorin Livia Neri bei DR KREUZER RECHTSANWÄLTE berichtet. 

Livia Neri wurde im Rahmen eines Treffens des deutsch-italienischen Wirtschaftsnetzwerks "Il Salotto" in die Anwaltskanzlei eingeladen. 

RA Dr. Günther Kreuzer ist Gründer des deutsch-italienischen Wirtschaftsnetzwerks "Il Salotto e.V."


 

Pressespiegel: Container vor Baudenkmal sorgen für Zoff

In der Sächsischen Zeitung vom 10.03.2010 wird über die Abwertung des äußeren Erscheinungsbilds des Schillerplatzes in Dresden berichtet. 

Nach der Sanierung der Fassaden der Jugendstilhäuser ist das Erscheinungsbild des Schillerplatzes denkmalgerecht wieder aufgewertet. Die Rückseite des Schillerplatzes allerdings wird durch alte Wertstoffbehälter verschandelt. Die Stadt möchte diese nicht entfernen und liegt daher im Streit mit Investoren, Vereinen und Politik.  

RA Stefan Kreuzer ist Vorsitzender des Gewerbevereins "Brückenschlag Blaues Wunder" und engagiert sich für die wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmen am Schillerplatz und am Blauen Wunder in Dresden.


 

Pressespiegel: Fortführung der Veranstaltungsreihe "Das KREUZER Gespräch" in Dresden

In der Ausgabe Frühjahr 2010 des TOP Magazins Dresden wird über die Fortsetzung der Veranstaltungsreihe "Das KREUZER Gespräch" in Dresden informiert.

Themen des KREUZER Gesprächs waren bisher unter anderem:

  • Abrechnung von fiktiven Kfz-Reparaturkosten
  • Unwirksamkeit von deutschen Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
  • Neues Erbrecht ab 01.01.2010

 

Pressespiegel: Blasewitzer Villa wird weiter verfallen

In der Sächsischen Zeitung vom 27./28.03.2010 wird über den Verfall einer antiken Villa im Dresdner Stadtteil Blasewitz berichtet. Das Rathaus hatte die Entwürfe des Konzerns LIDL zur Sanierung des Hauses im Denkmalschutzgebiet abgelehnt.

RA Stefan Kreuzer ist Vorsitzender des Gewerbevereins "Brückenschlag Blaues Wunder" und engagiert sich für die wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmen am Schillerplatz und am Blauen Wunder in Dresden.


 

Pressespiegel: Lehrer aus Pegnitz muss drei Jahre ins Gefängnis

In der Online-Ausgabe der NÜRNBERGER Nachrichten vom 04.03.2010 wird über die Verurteilung eines Lehrers aus Pegnitz berichtet. Wegen gewerbsmäßigen Betruges in 72 Fällen drohen diesem drei Jahre Gefängnis.


 

Ärztliche Feststellung nach Unfall

Eine Invalidität muss binnen eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und ??rztlich festgestellt worden sein. Die ärztliche Bescheinigung muss daher bereits die aufführen, auf die sich die stützt, da diese sonst nicht berücksichtigt werden.

Der KREUZER-Tipp
Achten Sie nach einer Unfallverletzung bei der ärztlichen Feststellung der Invalidität auf Fristen und deren inhaltlichen Umfang.


 

Gewerbeausübung in Wohnung: Kündigung

Ist eine Wohnung vermietet (Privatwohnung), so kann die Aus??bung eines Gewerbes in dieser Wohnung die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Dies gilt zumindest dann, wenn beschäftigt werden (BGH VIII ZR 165/08).


 

Sicherheit für Bauherren

Private Bauherren, die seit 2009 einen abgeschlossen haben, können eine Zahlung von 5% der Vertragssumme verlangen. Der Einbehalt dient auch dazu, dass der Unternehmer das Haus fristgerecht fertig stellt (§632 a BGB).


 

Der KREUZER-Tipp: Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

Nachehelicher Unterhalt, der wegen einer gezahlt wird, kann vom Gericht werden. Dagegen kann jedoch die Dauer der Pflege oder der Erziehung gemeinsamer Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe sprechen (BGH XII ZR 111/08).


 

Der KREUZER-Tipp: Hinweispflicht der Bank auf Gewinnspanne

Banken müssen in Beratungen auf ihre Gewinnspanne hinweisen. Zudem ist auch die bankeigene Gewinnspanne bei Weiterverkauf selbst angekaufter Produkte offen zu legen, z.B. Ausgabeaufschlag bei Drittzertifikaten (LG Hamburg 325 O 22/09).


 

Der KREUZER-Tipp: Diebstahl mit Waffen

Wer bei einem Diebstahl (z.B. Apfel vom fremden Baum) ein mit sich führt, auch gegen Menschen , wird wegen Diebstahls mit Waffen bestraft. Die gesetzliche Mindeststrafe dafür beträgt 6 Monate (BGH 3 StR 246/07).


 

Der KREUZER-Tipp: Schmerzensgeld wegen überbuchter Reise

Kann der Reiseveranstalter infolge einer den Kunden nicht an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb vom Reisevertrag zur??ck, so kann dem Kunden ein Schmerzensgeld zustehen, z.B. 50 % vom Reisepreis bei (Ersatz-)Urlaub zuhause (AG H 514 C 17158/07).


 

Der KREUZER-Tipp: Absicherung gegen insolvente Kunden

Durch einen wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalt, z.B. in AGB, erhalten Sie bei Insolvenz Ihres Kunden eine bevorzugte Stellung gegenüber anderen Gläubigern (Aussonderung/Absonderung). Dies ist auch ein wirksames Instrument, welches - richtig genutzt - gegen die starken Anfechtungs- und Rückforderungsrechte des Insolvenzverwalters Bestand hat.

Der KREUZER-Tipp
Sichern Sie sich in Ihren AGB mit Eigentumsvorbehalt und Vorkasserecht gegen Forderungsausfälle wegen Insolvenz eines Kunden ab.


Der Kreuzer-Tipp: Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Wenn ein Steuerpflichtiger es unterlässt, oder Unvollständigkeiten seiner von ihm oder für ihn abgegebenen Steuererklärung zu berichtigen, macht er sich der Steuerhinterziehung strafbar (BGH 5 StR 213/07).


 

Der KREUZER-Tipp: Neuer Bußgeldkatalog zum 01.02.2009

Seit 01.02.2009 sind die Regelungen der neuen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in Kraft und Schwerpunkte der Veränderungen liegen in den Hauptunfallursachen und somit in den Bereichen der Geschwindigkeits-, Abstands- und Überholverstöße, dem Rotlichtverstoß, sowie der Verkehrsordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit Alkohol und Drogen. Dabei kam es zu einer massiven Strafe für vorsätzliche Verstöße.


 

Der KREUZER-Tipp: Großzügige Rechtsprechung bei Erstausbildung

Eltern sind gegenüber ihren Kindern regelmäßig verpflichtet, die Kosten einer angemessenen Ausbildung für einen Beruf zu übernehmen. (OLG Jena, 1 UF 245/08).


 

Der KREUZER-Tipp: Abfallerzeuger in der Pflicht 

Abfallerzeuger haften bis zur ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung des Abfalls durch einen Entsorger. Weder Entsorgerketten, Zwischenlagerung oder ordnungsgemäße Notifizierung schützen vor Inanspruchnahme durch Behörden, z.B. bei Insolvenz eines Entsorgers (BVerwG 7 C 5/07).

Der KREUZER-Tipp
Lassen Sie Haftungsbescheide und Entsorgerverträge überprüfen, um Regressansprüche und Haftungsaufteilung zu sichern.


 

Der KREUZER-Tipp: Alter als Sozialauswahlkriterium zulässig

Bei der Sozialauswahl vor Kündigung werden für das Alter Punkte vergeben. Die lineare Punkteverteilung, z.B. 1 Punkt/Lebensjahr, ist zulässig. Längere Arbeitnehmer werden nicht diskriminiert. Auch die Bildung von Altersgruppen bei überalterung der Personalstruktur bleibt erlaubt (BAG 2 AZR 701/07).

Der KREUZER-Tipp
Zusätzliche Ermittlungen zu den Chancen bestimmter Altersgruppen auf dem Arbeitsmarkt werden zukünftig entbehrlich.


 

Der KREUZER-Tipp: Verbraucherwiderrufsrecht für Unternehmer

Laut §507 BGB haben Unternehmer ein Widerrufsrecht, wenn sie als Existenzgründer handeln. Dies gilt auch für zusätzliche oder erneute Existenzgründung. Daher ist über das Widerrufsrecht zu belehren, da dieses sonst unbefristet bestehen bleibt.

Der KREUZER-Tipp
Auch reine B2B-Verträge müssen angepasst werden. Existenzgründer sollten prüfen, ob Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht.


 

Der Kreuzer-Tipp: Schweigen im Zeugnis

Ein Arbeitszeugnis darf dort keine Auslassungen enthalten, wo der Leser eine positive Hervorhebung erwartet. Dies gilt nicht für Selbstverständlichkeiten. Sind bestimmte positive Eigenschaften im Berufskreis des Arbeitnehmers besonders gefragt, müssen diese im Zeugnis erwähnt werden. Ein Weglassen kann ein unzulässiger Hinweis sein (BAG 9 AZR 632/07).


 

Der KREUZER-Tipp: Farbliche Vorgaben des Vermieters zulässig

Eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, beim Auszug farbliche Vorgaben bei der Gestaltung von Holzteilen einzuhalten, ist wirksam. Bei lackierten Holzteilen, etwa Türen, ist eine Beschränkung des Gestaltungsspielraums des Mieters nicht zu beanstanden (BGH VIII ZR 283/07).


 

 

Der KREUZER-Tipp: Betrug bei Erstellung einer überhöhten Rechnung

Ein Handwerker macht sich bei Rechnungserstellung gegenüber seinem Kunden des versuchten Betruges strafbar, wenn die Rechnung nicht erbrachte Leistungen enthöt oder in einzelnen Positionen 'krass überhöht' ist (OLG Düsseldorf 1 Ws 167/07).


 

Der KREUZER-Tipp: Verkürzung der Sperrfrist nach Verkehrstherapie

Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung führt zwar nicht automatisch zu einer Sperrzeit-Verkürzung oder Aufhebung des Fahrverbots. Eine mehrfache therapeutische Beratung bei einem Facharzt kann jedoch bei der Sperrzeitbemessung positiv berücksichtigt werden und somit Auswirkung auf die Dauer haben (AG Lädingshausen 9 Ds 82 Js 2342/08). Das Gericht verkürzte hier die Sperrzeit um vier Monate. Beim Fahrverbot kann dies sogar zu einem Absehen hiervon führen (AG Lübeck 750 Js-Owi 12764/06).


 

Der KREUZER-Tipp: Neuer Ehepartner kann dem alten vorgehen

In einer zweiten Grundsatzentscheidung zum neuen Unterhaltsrecht hat der Bundesgerichtshof den Unterhaltsanspruch des neuen Ehepartners gegenüber dem Anspruch der Ex-Ehefrau oder dem Anspruch des Ex-Ehemannes gestärkt. Dies wirkt sich dann aus, wenn der Unterhaltspflichtige nicht beide Unterhaltsansprüche voll befriedigen kann (BGH XII ZR 14/06).

Der KREUZER-Tipp
Besteht eine neue Ehe, sollten Sie die Unterhaltsforderung des Ex-Ehepartners auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen.